27.05.2009 - 3 Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsg...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Altencelle
- Gremium:
- Ortsrat Altencelle
- Datum:
- Mi., 27.05.2009
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.1 Bauordnung - Verwaltung
Wortprotokoll
Herr Sander, Fachdienstleiter Gewerbe und Umwelt, erläutert anhand von Übersichtskarten die vom NLWKN geplante Festlegung des Überschwemmungsgebietes entlang der Fuhse im Bereich Altencelle und deren Rechtsfolgen.
Der Ortsrat bemängelt, dass mit der geplanten Verordnung vom NLWKN zwar Überschwemmungsgebiete dargestellt werden (der Plan liegt vor), die zum Teil weit in bebaute Gebiete hineinreichen, dass aber die in § 92 NWG formulierten Grundsätze, die vom Land zunächst durchzusetzen wären, in keiner Weise beachtet würden.
Das Land vernachlässigt damit seine Aufgaben und überträgt die Folgen Einschränkung der Handlungsfreiheit und Wertminderung der betroffenen Immobilien direkt auf die betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Als nicht akzeptabel bezeichnet der Ortsrat auch die Art und Weise der Festsetzung des HQ100, das als fingierte Tatsächlichkeit aufgrund unbewiesener Annahmen ohne empirische Grundlagen berechnet worden ist.
Der Ortsrat hält die Neu-Konzeption des Hochwasserschutzes für unabdingbar. Dazu gehören Prüfungen, ob die Öffnung von Deichen und die Darstellung von Retentionsräumen z. B. im gesamten Allereinzugsgebiet oberhalb Celle möglich seien. Ein Modellvorhaben, das die in § 92 Abs. 1 NWG formulierten Grundsätze auf die Aller und ihre Zuflüsse prüfen soll, wurde zwischen den Abgeordneten Bode, Langspecht und Dr. Stumpf und dem Nds. Umweltministerium bereits 1977 vereinbart. Eine entsprechende Arbeitsgruppe wurde Ende 1977 eingerichtet, Ergebnisse sind bis heute nicht bekannt. Diese Arbeitsergebnisse müssen den Betroffenen vorgestellt und mit ihnen erörtert werden. Erst dann ist es sinnvoll, Überschwemmungsgebiete festzulegen.
Generell erachtet der Ortsrat es für überzogen, gegenwärtig aus einer fiktiven Hochwassersituation, wie es das HQ100 darstellt, die Bevölkerung und die Landwirtschaft derartigen Restriktionen zu unterwerfen. Der Ortsrat sehe keinen Vorteil darin, bebautes Gebiet (wie z. B. Lönspark und umliegende Wohnstraßen) in die Verordnung aufzunehmen. Hier sehe er für Immobilieneigentümer große Einschränkungen z. B. hinsichtlich des Versicherungsschutzes oder sogar mögliche Wertminderungen. Kernziel müsse sein, vor einer endgültigen Ausweisung der Überschwemmungsgebiete die Minimierungsuntersuchungen abzuschließen, um dann nach der Korrektur von Fehlern der Vergangenheit zu neuen Schutzkonzepten zu kommen.
Die Interessen der Landwirtschaft sind bei der Festlegung von Überschwemmungsgebieten sachgerecht und im Abwägungsprozess angemessen zu berücksichtigen.
Der Ortsrat bittet, seine Bedenken und Anregungen in die Stellungnahme für das NLWKN zu berücksichtigen und mit einfließen zu lassen.
Anlagen zur Vorlage
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