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ALLRIS - Auszug

01.06.2011 - 8 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erheb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Regelungen des zu streichenden § 6 „Einschränkungen oder Unterbrechung der Straßenreinigung“ sind durch die Änderung der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung nicht mehr nötig.

 

Der folgende Text des o. g. § 6 wird zitiert:

(1)    Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend, und zwar weniger als einen Monat, eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

(2)    Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen.

 

Grundsätzlich besteht ein Erstattungsanspruch gemäß der Rechtsprechung, wenn mehr als 10 % der Reinigungsquote im Jahr ausgefallen ist und die Gemeinde dieses zu vertreten hat.

 

Anschließend empfiehlt der Ausschuss entsprechend der Vorlage einstimmig:

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Celle.

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Anlagen zur Vorlage