08.09.2011 - 6 Satzung zur Nutzung von Obdachlosenunterkünften...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Sitzung:
-
Sitzung des Sozialausschusses
- Gremium:
- Sozialausschuss
- Datum:
- Do., 08.09.2011
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 4
Wortprotokoll
Die Verwaltung erläutert, dass die Unterbringung von Obdachlosen zu den Aufgaben der Gefahrenabwehr gehört. Den Gemeinden obliegt die rechtliche Verpflichtung, Obdachlosigkeit zu verhindern und betroffene Personen bei Bedarf in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Meist befinden sich die betroffenen Personen in einer wirtschaftlichen Notlage und haben darüber ihre bisherige Unterkunft verloren. Es gibt aber auch Personen, deren Wohnungsverlust in deren persönlichen Verhalten begründet liegt.
Die Unterbringung im Rahmen der Verhinderung von Obdachlosigkeit begründet kein Mietverhältnis. Soweit keine Schlichthäuser zur Verfügung stehen, weicht die Gemeinde in Einzelfällen auch auf Hotelunterbringung oder auf von der Gemeinde angemietete Wohnungen aus.
Die hier zur Beratung vorliegende Satzung fasst inhaltlich zwei Satzungen zusammen. Mit der Neufassung werden nicht alle Probleme, die mit Obdachlosen zusammenhängen gelöst. Die neue Satzung beinhaltet ergänzende Regelungen, die ein gedeihliches Miteinander der Bewohner als auch Anwohner unterstützen soll.
Die FDP-Fraktion bittet in § 3 der Satzung eine Möglichkeit des Nutzers auf Kündigung einzubauen. Dies wird von der Verwaltung abgelehnt. Jeder Nutzer kann die Unterkunft jederzeit verlassen. In der Regel erfolgt dies im Zusammenhang mit dem Bezug einer neuen eigenen Wohnung.
DIE BSG-Fraktion rügt, dass die ausgewiesenen Kosten höher seien, als von Seiten des Landkreises im Mietspiegel bzw. Heizkostenspiegel als angemessen anerkannt werden. Die Verwaltung erläutert, dass die Kosten wirtschaftlich ermittelt werden. Es handelt sich um Gebühren und nicht um Kosten eines Mietverhältnisses.
Auf Anfrage aus dem Ausschuss bestätigt die Verwaltung, dass es nur noch in Notsituationen Unterbringungen in Doppelzimmern gibt. Die Durchgangszimmer wurden abgeschafft.
Die CDU-Fraktion merkt an, dass in § 4 Abs. 7 der Satzung ein Hinweis auf Rücksichtnahme der Anwohner fehlt. Die Verwaltung hat bereits eine Ergänzung vorbereitet. Die ergänzte Satzungsvorlage wird dem Verwaltungsausschuss kurzfristig vorgelegt.
Nach kontroverser Diskussion empfiehlt der Ausschuss einstimmig den vorliegenden Satzungsentwurf mit den Ergänzungen, die in der Ergänzungsvorlage BV/0353/11-1 eingearbeitet sind.
Der Sozialausschuss empfiehlt nach eingehender Beratung einstimmig die Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle mit folgenden Veränderungen (in Kursiv und Fett geschrieben):
§ 4 Hausrecht und Benutzung der überlassenen Räume
(7) Jede Benutzerin /jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Ruhe, Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung gewährleistet sind und die übrigen Benutzerinnen und Benutzer sowie die Anwohner und Nachbarn nicht gestört oder belästigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung des Außenbereiches.
(14) Die Benutzerin/ der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Celle, wenn
1. sie/er die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
2. sie/er ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will. Hierzu gehören insbesondere auch Rundfunk- und Fernsehantennen/Parabolspiegel und sonstige Funkantennen;
3. ein Tier in der Unterkunft gehalten oder betreut werden soll;
4. sie/er in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kfz, Motorrad, Motorroller oder Fahrrad abstellen will;
5. sie/er Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.
Eine Nutzung gem. Ziff. 1 - 5 ohne Zustimmung der Stadt ist verboten. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Interessen der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkunft oder öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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49 kB
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