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ALLRIS - Auszug

26.01.2012 - 6 Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Die Verwaltung hatte bereits in der letzten Sitzung im November 2011 informiert, dass eine Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung erforderlich wird, da die bisherige Fassung bereits vom 27.06.1991 sei und es zwischenzeitlich durch Rechtsprechung zahlreiche Änderungen gegeben habe. Die Satzung ist daher anzupassen.

 

Die Neufassung wird im Ausschuss diskutiert. Insbesondere die CDU-Fraktion hat einige inhaltliche Fragen an die Verwaltung, die beantwortet werden:

 

§ 2 Nr. 8 bzw. Nr. 10 Unterschied eigene Planungskosten und solche Dritter

Die Planungskosten durch Dritte (wie Planungs- und Ingenieurbüros) nnen regelmäßig durch vorliegende Rechnungen konkret beziffert werden. Sie gehen voll in den beitragsfähigen Aufwand ein. Auf die Geltendmachung von Kosten der Planung durch eigene Bedienstete wurde bisher verzichtet. Die Erweiterung der bisherigen Satzungsregelung eröffnet der Stadt nunmehr die Möglichkeit, diese ebenfalls in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen.

 

§ 7 Abs. 2 Vollgeschossmaßstab im B-Plan-Gebiet

Bereits in der bisherigen Satzung war geregelt, dass in B-Plan-Gebieten als zu berücksichtigende Zahl der Vollgeschosse die im B-Plan festgesetzte Zahl zu Grunde gelegt wird und nicht eine ggf. geringere tatsächlich vorhandene Anzahl. Diese Verfahrensweise ist durch laufende Rechtsprechung abgedeckt und wird auch von allen anderen Gemeinden so praktiziert. Diese Regelung bleibt daher erhalten.

 

§ 10 Begrenzung der Höhe der Vorausleistungen

Auch die Formulierung „angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages“ ist so in der bisherigen Satzung enthalten und durch Rechtsprechung gedeckt.

Da die Stadt Celle mit der Maßnahme auch den Anteil der Beitragspflichtigen vorfinanziert wäre eine Begrenzung der Höhe der Vorausleistung nachteilig für den Haushalt. Die Regelung bleibt daher wie vorgesehen erhalten.

 

§ 14 durch evtl. Nachlässe Anreize für Ablösung schaffen

Die Ablösung der Beiträge erfolgt in der Regel zeitlich noch vor einer evtl. Erhebung von Vorausleistungen. Während aber die Vorausleistung in voller Höhe mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet wird, ist dies nach geltender Rechtsprechung bei der Ablösung erst bei beträchtlichen Abweichungen vorgesehen. Durch die Gewährung von Nachlässen als finanziellen Anreiz würde somit dauerhaft auf einen Teil der Beiträge verzichtet. Das ist bei der derzeitigen Haushaltslage nicht akzeptabel.

 

Veränderte Berücksichtigung von Außenbereichsflächen

Die bisherige Art der Berücksichtigung von Außenbereichsflächen wurde von den Gerichten nicht mehr getragen und musste daher ebenfalls angepasst werden. Auf Wunsch des Ausschusses werden am Beispiel der Straße „Im Bulloh“ zum Vergleich die nach der alten Satzung und nach der neuen Satzung ermittelten Anliegerbeiträge gegenübergestellt. Diese Vergleichsberechnung wird aus Gründen des Datenschutzes im nichtöffentlichen Teil derchsten Sitzung vorgestellt.

 

Wegfall der Vergünstigungen für Mehrfachanlieger

Derzeit ist in der Satzung noch eine Ermäßigung um 1/3 der Flächen bei Mehrfachanliegern vorgesehen. Die Rechtsprechung rät jedoch davon ab, grundsätzlich derartige Vergünstigungen zu gewähren. Der hierdurch entstehende Beitragsausfall geht in voller Höhe zu Lasten der Stadt.

Auch ohne eine Satzungsregelung ist es in Härtefällen glich, im Wege einer Billigkeitsentscheidung im Einzelfall ein Grundstück abweichend zu berücksichtigen. Dieser Weg erlaubt der Verwaltung eine flexiblere Handhabung und ist daher sinnvoller. Die Regelung entfällt daher wie vorgesehen.

 

Verpflichtung zur Durchführung von Anliegerinformationen

Die Stadt als Straßenbaulastträger ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Anlieger vor Durchführung einer Baumaßnahme zu beteiligen. In der Vergangenheit wurde dies jedoch bereits im Sinne der rgerfreundlichkeit regelmäßig getan. Vor umfangreichen Mnahmen werden Anliegerversammlungen durchgeführt. Kleinere, überschaubare Maßnahmen werden in öffentlichen Ortsratssitzungen oder der Presse vorgestellt.

Die Verwaltung wird nach Prüfung eine Ergänzung der Satzung vornehmen. Unter § 1 Abs. 5 soll ein flexibler Passus der Verwaltung ermöglichen, fallbezogen über die Art der Anliegerbeteiligung zu entscheiden.

 

Ergänzend bittet die SPD-Fraktion um Prüfung, ob die Aufnahme einer Regelung für die Vorteilsbemessung von Mischflächen bei Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr  5 Abs. 2 Nr. 2 e) sinnvoll sei. Diese Konstellation findet sich bisher nur in der Shared-Space-Modellstadt Bohmte; in einer Gemeinde der Größe Celles sei dies eher unwahrscheinlich.

Im Sinne einer schlanken Satzung verzichtet die Verwaltung nach Prüfung auf diese Regelung.

 

 

Aufgrund der zahlreichen ergänzenden Informationen beantragt die CDU-Fraktion eine Vertagung der Abstimmung auf die nächste Sitzung des Fachausschusses.

Dieser Antrag wird vom Ausschuss einstimmig angenommen.

 

 

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Anlagen zur Vorlage