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ALLRIS - Auszug

04.07.2012 - 5 Änderung der Hauptsatzung der Stadt Celle

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ortsratsmitglied Danner verweist auf den Antrag Nr. 123/2011 DER UNABHÄNGIGEN im Rat der Stadt Celle. Er sei mit den Änderungen in der neuen Hauptsatzung nicht einverstanden. Ein höherer Papieraufwand, wie die Verwaltung u.a. argumentiere, sei kein wichtiger Punkt. Die unter § 3 Abs. 4 unter a) – c) der neuen Hauptsatzung (S. 5 der Vorlage) aufgeführten Anhörungsrechte, sollten laut Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Entscheidungsrechte des Ortsrates sein.

 

Die Verwaltung erläutert, dass das NKomVG nicht nur eine Stärkung der Ortsräte beinhalte, sondern auch eine größere Flexibilität. Allen Rats- und Ortsratsmitglieder wurde die Möglichkeit einer Fortbildung zum NKomVG angeboten. Die Verwaltung führt das Beispiel Schulen an. Bei der Entscheidungskompetenz ist zu berücksichtigen, dass die Bedeutung der öffentlichen Einrichtung nicht über die Ortschaft hinausgehe bzw. gesamtstädtische Belange tangiert sind. Es gehe somit nicht nur um den Papierverbrauch, sondern insbesondere um die Frage der klaren Zuständigkeitszuordnung.

 

Ortsratsmitglied Danner führt an, dass es im Interesse des Ortsrates liege, etwas zu bewirken bzw. zu gestalten.

 

Beratendes Mitglied Busch erklärt, dass er mit den Einwänden eine Marke setzen wolle, da er als erstes gehört hätte ‚wie können wir das verhindern‘. Aus diesem Grund spreche er es nun öffentlich an.

 

Sodann beschließt der Ortsrat einstimmig wie folgt:

Die in § 93 Nr. 1 – 12 NKomVG aufgeführten Zuständigkeitsrechte sollen als solche in die neue Hauptsatzung übernommen werden.

 

Im Ortsrat wird sodann weitergehend erörtert, ob § 94 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG (Veräerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft liegt) als Anhörungsrecht mit in die neue Hauptsatzung aufgenommen werde solle.

Die Verwaltung weist auf den Eingemeindungsvertrag hin.

 

Beratendes Mitglied Busch meint, dass die Ortsräte grundsätzlich in den Verteiler mit aufgenommen werden sollten. Dies wäre effektiv und mit wenig Kosten verbunden und jeder könne sich die Dinge heraussuchen, die er benötigt.

 

Die Verwaltung weist auf die Haushaltskonsolidierung hin. Bei Umsetzung der digitalen Ratsarbeit/papierloses Ratsbüro können enorme Einsparungen erzielt werden, deshalb werde im Rat und in den Ausschüssen kein Papierversand mehr vorgenommen. Desweiteren bestehe auch über das Ratsinformationssystem die Möglichkeit, einige der Unterlagen einzusehen.

 

Weiter beschließt der Ortsrat einstimmig:

Das unter § 94 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG aufgeführte Anhörungsrecht soll unter § 3 Abs. 4 der neuen Hauptsatzung als solches mit aufgenommen werden.

 

Die Ergänzung in § 3 Abs. 4 d) der neuen Hauptsatzung bestätigt der Ortsrat einstimmig.

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Anlagen zur Vorlage