26.09.2013 - 10 Änderung der KEG-Richtlinien
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Celle
- Gremium:
- Rat der Stadt Celle
- Datum:
- Do., 26.09.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 4 Bildung, Jugend und Soziales
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Stadtrat Kassel trägt vor, dass der Jugendhilfeausschuss in der Sitzung am 17.09.2013 die Verwaltungsvorlage einstimmig empfohlen habe. Im Verwaltungsausschuss am 24.09.2013 seien Überlegungen dahingehend geäußert worden, Eltern, die Betreuungsgeld erhalten, die Teilnahme an der KEG-Gruppe zu ermöglichen und den KEG-Zuschuss entsprechend zu kürzen. Die Verwaltung habe das entsprechend rechtlich geprüft. Als Ergebnis sei festzustellen, dass es rechtlich keine Möglichkeit gebe, den persönlichen Anspruch der Eltern auf das Betreuungsgeld auf die KEG-Mütter überzuleiten, denn es fehle im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine entsprechende Rechtsgrundlage. Es werde lediglich auf die Anwendbarkeit des ersten Kapitels des SGB X verwiesen. In Betracht käme allenfalls eine Abtretung auf freiwilliger Basis, die aber jederzeit widerrufen werden könne. Man könne in der in Rede stehenden Richtlinie zwar regeln, dass die KEG-Mütter beispielsweise ein geringeres KEG bekommen und sich den Differenzbetrag von den Eltern holen müssten, rechtlich absichern könne man aber die KEG-Mütter nicht.
Die vorgeschlagene Regelung ermögliche Eltern, die durch das Betreuungsgeld eigentlich von einer institutionellen Betreuung ausgeschlossen sind, ein vergleichbares Angebot in Anspruch zu nehmen. Das KEG sei seinerzeit eingeführt worden, um den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt sei es jetzt in Bezug auf den Anspruch auf einen Krippenplatz auch zu sehen. Anderenfalls würde man in einen gewissen Widerspruch zu dem stehen, was der Gesetzgeber gewollt hat. Mit der Regelung, dass ein Betreuungsgeld nicht gezahlt werde, wenn eine Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 24 SGB XIII) in Anspruch genommen wird, habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Doppelförderung aus öffentlichen Kassen nicht gewollt ist.
Faktisch würde es bedeuten, dass man den KEG-Müttern nur noch 28 Euro bezahlen würde und diese müssten sich die 100 Euro von den Eltern holen. Wenn das Betreuungsgeld im nächsten Jahr auf 150 Euro erhöht wird, zahlen die Eltern dann alles. So hätten die Eltern in diesem Jahr nichts gewonnen und ab dem nächsten Jahr lediglich 22 Euro. Zwar würde der Haushalt der Stadt Celle um die Eigenanteile der Eltern entlastet genau auf dieses Umwidmen der Bundesgelder ziele die Überlegung ja auch ab. Wie hoch die Entlastung insgesamt sein werde, wisse man aber nicht. Dafür produziere man einen höheren Verwaltungsaufwand und riskiere den Ärger mit den KEG-Müttern, wenn sie hinter ihrem Geld herlaufen müssen. Und man riskiere auch, dass einige KEG-Mütter unter diesen Voraussetzungen abspringen und nicht mehr bereit seien, das weiter zu machen. Letztendlich wolle man hier keine Unsicherheit bei den KEG-Müttern schaffen bzw. solle ein einfaches, gut laufendes und wenig verwaltungsaufwendiges Modell nicht zerschossen werden. Die angedachte Regelung laufe somit dem KEG-Modell zuwider und vor diesem Hintergrund bittet Stadtrat Kassel um Zustimmung zur Verwaltungsvorlage.
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Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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