20.12.2013 - 4 Einwohnerfragestunde nach § 17 der Geschäftsord...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Celle
- Gremium:
- Rat der Stadt Celle
- Datum:
- Fr., 20.12.2013
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:30
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
a) Einwohnerfragen der Lärmschutzinitiative Ostumgehung 2. Bauabschnitt
Ratsvorsitzender Falkenhagen gibt die drei Einwohnerfragen der Lärmschutzinitiative Ostumgehung 2. Bauabschnitt durch Verlesen bekannt (siehe Anlage). Danach beantwortet Stadtbaurat Dr. Hardinghaus die Fragen wie folgt:
zu Frage 1:
Ja, Sie bzw. die Initiative haben der Verwaltung diese Erkenntnis schriftlich mitgeteilt.
zu Frage 2:
Die Stadt Celle steht allen lärmgeplagten Bürgerinnen und Bürgern dieser Stadt zur Seite, wie sie ja auch durch die Erarbeitung des Lärmaktionsplanes dokumentiert hat. Die Verwaltung hat darüber hinaus bereits mehrfach im Rahmen öffentlicher Ausschusssitzungen erklärt, dem dargestellten Sachverhalt in der anstehenden Aktualisierung des Lärmaktionsplanes Rechnung zu tragen, freilich im Rahmen der geltenden rechtlichen Möglichkeiten.
zu Frage 3:
Für die Forderung seitens der Stadt Celle auf aktive Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem Bund gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage. Die Stadt Celle hat gleichwohl darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerden der Anlieger ernst nehme und an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weiterleiten werde. Dies ist zwischenzeitlich geschehen.
Auf Nachfrage des Ratsvorsitzenden wird auf eine Zusatzfrage seitens der o. g. Initiative verzichtet.
Ratsherr Ohl erklärt, dass seine Fraktion diese Beeinträchtigungen durch Lärm nicht hinnehmen werde und man werde alle Betroffenen unterstützen, hier eine Verbesserung der aktuellen Situation zu erreichen. Die Anwohner hätten der Politik vertraut und nun müsse man den leidtragenden Bürgern beistehen. Der Ratsvorsitzende weist Ratsherrn Ohl darauf hin, dass lediglich die gestellten Fragen zu beantworten seien; politische Statements seien nicht zulässig.
Danach nimmt Ratsherr Schoeps zu den 3 Fragen wie folgt Stellung:
zu Frage 1: Er dankt der o. g. Initiative für die gestellten Fragen und weist darauf hin, dass die im Antrag Nr. 63/2013 der WG-Fraktion geforderten Maßnahmen des Lärmschutzes zum Wohle der Anwohnerinnen und Anwohner in Altencelle durchaus realisierbar seien. Dieser Fraktionsantrag sei im zuständigen Fachausschuss zunächst zurückgestellt worden.
zu Frage 2: Ja.
zu Frage 3: Ja.
b) Einwohnerfragen des Herrn Gunthard Schleipen
Ratsvorsitzender Falkenhagen gibt die beiden Einwohnerfragen von Herrn Schleipen durch Verlesen bekannt (siehe Anlage). Danach beantwortet Oberbürgermeister Mende die beiden Fragen wie folgt:
zu Frage 1:
Eine konkrete Beantwortung der Frage ist - wie schon mehrfach erläutert - nicht möglich. Juristische Sachverhalte werden auch nach Sinn und Zweck (teleologisch) bewertet. Deshalb bedarf es keiner expliziten Aufnahme des Passus zur Ernsthaftigkeit in die Geschäftsordnung.
zu Frage 2:
Der Verwaltung sind Personalkosten für die Recherche und Beantwortung angefallen.
Der Ratsvorsitzende stellt fest, dass eine Zusatzfrage entfällt, da der Fragesteller nicht anwesend ist.
c) Einwohnerfragen des Herrn Christian Gutsche
Ratsvorsitzender Falkenhagen gibt die beiden Einwohnerfragen von Herrn Gutsche durch Verlesen bekannt (siehe Anlage). Danach beantwortet Oberbürgermeister Mende die beiden Fragen wie folgt:
zu Frage 1:
Das Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geht vom Öffentlichkeitsgrundsatz aus. Ratssitzungen haben nach § 64 NKomVG grundsätzlich öffentlich zu sein. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
Die Aussage des Ratsherrn Rentsch ist daher soweit sie sich auf die Öffentlichkeit von Sitzungen bezieht kommunalrechtlich zutreffend. Was in der nichtöffentlichen Sitzung erörtert und beraten worden ist, unterliegt der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hinsichtlich der Beratungsgegenstände, derentwegen die Aufnahme des Tagesordnungspunktes in der nichtöffentlichen Sitzung erforderlich war.
Nach der Kommentierung soll die Pflicht zur Verschwiegenheit auch das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder umfassen. Eine - wie ich finde - notwendige Differenzierung zwischen Sitzungen des Verwaltungsausschusses, die immer nichtöffentlich stattfinden und Ratssitzungen, bei denen der Ausschluss der Öffentlichkeit die Ausnahme ist, wurde bislang nicht ausgeurteilt.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, sofern die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist (§ 40 Abs. 2 NKomVG).
Die Inhalte der Entscheidungen des Rates waren bereits zuvor öffentlich bekannt. Insofern kommt also ein Verstoß gegen § 40 NKomVG nicht in Frage. Aus einer fälschlichen Darstellung des Abstimmungsverhaltens kann ein solcher Verstoß ebenfalls nicht hergeleitet werden. Zudem ist festzuhalten, dass in dem Artikel der CZ vom 16.11.2013 Herr Rentsch keine konkrete Sitzung angeführt hat und daher auch nicht daraus ein Geheimnis verraten konnte.
Erst durch die öffentliche Erwiderung von Herrn Dr. Knigge konnte der Eindruck entstehen, dass Herr Rentsch von der Ratssitzung berichtet haben könnte. Auch in dem Bericht vom 21.11.2013 hat Herr Rentsch keine Sitzung angegeben. Da die Thematik mehrfach in den unterschiedlichsten Gremien in unterschiedlicher Besetzung besprochen wurde, ist schon tatbestandlich nicht feststellbar, welches vermutete Geheimnis hier hätte verraten werden sollen oder können.
zu Frage 2:
Die haushaltslose Zeit ist der jährlich wiederkehrende Zeitraum zwischen dem Ratsbeschluss über die Haushaltssatzung und der nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Inneres und Sport, erfolgten Auslegung des Haushaltsplanes.
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG darf die Kommune nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, wenn rechtliche Verpflichtungen bestehen (durch Gesetz, Vertrag oder sonstige Rechtsverpflichtung z. B. aufgrund eines Verwaltungsaktes) oder
· die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar ist (derartige Maßnahmen dulden keinen Aufschub und können nicht bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung zurückgestellt werden - z. B. die auch im Interesse des Bürgers erforderlichen Maßnahmen zur Inganghaltung bestehender öffentlichen Einrichtungen, die Fortführung des Betriebs und der Unterhaltung von Versorgungs- und Instandhaltungsarbeiten im Allgemeinen (Freiwillige Leistungen, wie z. B. Zuwendungen an Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung, scheiden aus - Beispiele: Zuschüsse an Sportvereine und kulturelle Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen)
· und in diesem Rahmen insbesondere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren (auch hier: rechtliche Verpflichtung oder die Fortsetzung für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar).
Nach dieser gesetzlichen Vorgabe mussten sich alle Aufwendungen und Auszahlungen vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2013 messen lassen.
Danach stellt Herr Gutsche die Zusatzfrage, ob bei der Stadt Celle der überwiegende Teil der freiwilligen Leistungen durch Vertrag geregelt sei und somit eine rechtliche Verpflichtung zu Auszahlung bestünde. Der Oberbürgermeister gibt dazu an, dass in den meisten Fällen städtische Richtlinien Grundlage für die Auszahlung der freiwilligen Leistungen seien. Infolgedessen könnten diese grundsätzlich erst angewiesen werden, wenn der Haushalt durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei.
Anlagen
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