11.04.2013 - 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Untere A...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Neustadt/Heese
- Gremium:
- Ortsrat Neustadt/Heese
- Datum:
- Do., 11.04.2013
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Ziele:
- Bedarfsgerechte Steuerung der Verkehrsabläufe und Sicherstellung bestmöglicher Mobilität mit geringstmöglicher Umweltbelastung; Sensibilisierung und Aufklärung durch Aufgreifen gleichstellungsrelevanter Themen
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Die Ortsbürgermeisterin begrüßt Herrn Lothar Sander, Leiter des Fachdienstes Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Celle. Herr Sander begrüßt die Anwesenden und erläutert anschließend den Hintergrund der Verordnung zum Naturschutzgebiet (NSG). Der Schutz von Lebensräumen und Arten müsse aufgrund europarechtlicher Vorgaben der FFH-Richtlinie ausgeweitet werden. Dazu sei auch die Verminderung von Störungen wildlebender Tiere notwendig. Als FFH-Gebiet sei u.a. die Aller von der Quelle bis zur Mündung in die Weser ausgewählt worden. Diese Angelegenheit sei damals im Hinblick auf die Einbeziehung des Stadtgebiets sehr kritisch diskutiert worden, denn man finde dort keine unberührte Natur vor, da bereits Bebauungen usw. vorhanden seien.
Herr Sander erläutert nun den der Mitteilungsvorlage MV/0430/12 beigefügten Plan. In dem ausgewählten Gebiet seien insbesondere im Neustädter Holz einige Auwaldbereiche vorhanden. Ziel sei es, nicht nur die Natur zu erhalten, sondern auch für die bei der Gebietsmeldung mit benannten Tierarten, z.B. den Fischotter Lebensraum bzw. Vernetzungshabitate zu schaffen.
Herr Sander erläutert nun die in einem NSG geltenden Verbote (siehe § 3 Abs. 1 und 2 - Schutzbestimmungen - der Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12):
Bundesgesetzlich: Schutz vor Beschädigungen und Beeinträchtigungen.
Landesgesetzlich: Wegegebot.
Desweiteren gebe es Regelverbote, die das Störpotential begrenzen sollen (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 1 – 9 - Schutzbestimmungen - der Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12).
Anschließend geht Herr Sander auf das Wegenetz im Neustädter Holz ein. Dort würde es nicht so starke Einschränkungen für Erholungssuchende geben, da viele Wege vorhanden seien. Hunde dürfen ganzjährig im Naturschutzgebiet nicht frei laufen.
Im Folgenden informiert Herr Sander ausführlich über den Freistellungskatalog, also welche Handlungen trotz der gesetzlichen Verbote weiterhin zulässig wären. (siehe § 4 Abs. 1 und 2 – Freistellungen - der Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12).
Im Neustädter Holz sei die forstwirtschaftliche Nutzung weiter möglich.
Der Ortsrat richtet nun einige Fragen an Herrn Sander:
In Dänemark gebe es eingezäunte Flächen, um Hunde frei laufenzulassen.
Per Verordnung könne eine Hundefreilaufläche nicht geregelt werden. Einige der Flächen seien im Besitz der Landesforst, privater Forstbesitzer und andere seien verpachtet (Wegfall der Pacht). Des Weiteren bestünde dann auch eine Verkehrssicherungspflicht.
Die Jagd würde stark eingeschränkt und der Bau eines Hochsitzes wäre nicht mehr möglich.
Es gebe keine Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Jagd nach den Schutzbestimmungen (siehe § 3 Abs. 4 der Verordnung) und auch die Errichtung eines Hochsitzes an Gehölzen sei nicht ausgeschlossen. Der Landkreis Celle werde als Jagdbehörde mit eingebunden.
Wie viel Fläche muss mindestens als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden und ist das FFH-Gebiet schon genau definiert? Könnten mit den Eigentümern nicht besser Verträge abgeschlossen werden, um einige Bereiche nicht ins NSG mit aufzunehmen?
Das gesamte FFH-Gebiet umfasse die Aller einschließlich der von regelmäßigen Überschwemmungen geprägten Talaue von der Quelle bis zur Mündung. Das Naturschutzgebiet werde zur besseren Erkennbarkeit an vorhandenen Wegen abgegrenzt. Grundsätzlich müsse irgendwann das gesamte FFH-Gebiet mit einem formellen Schutz versehen werden.
Die Annahme, der Schutz dieses Teilraums der Allerniederung könne auch durch eine mildere Maßnahme, nämlich durch Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet oder durch vertragliche Vereinbarungen mit Flächeneigentümern bzw. Bewirtschaftern gewährleistet werden, lässt sich nicht vereinbaren mit dem in der FFH-Richtlinie formulierten Anspruch, nach dem "die Mitgliedstaaten … die geeigneten Maßnahmen" treffen "um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten."
Der formelle Schutz als Maßnahme muss demnach so ausgestaltet sein, dass Störungen z.B. des als "Zielart" im FFH-Gebiet heimischen und in bzw. entlang der Aller wandernden Fischotters wirksam vermieden werden. Diesem Anspruch kann rechtskonform nur durch eine Naturschutzgebietsverordnung entsprochen werden, da durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zum Schutz bestimmter Tierarten das Betreten des Gebiets und der allgemeine Aufenthalt eingeschränkt werden dürfen. Unter diesen Gesichtspunkten scheiden auch einzelvertragliche Regelungen als Alternative aus. Vorliegend ginge es nämlich um Schutzbestimmungen, die gegenüber einem wechselnden und nicht von vornherein abgrenzbaren Benutzerkreis dauerhaft wirksam sein müssen. Verträge könnten allenfalls ergänzend für einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen eine über den Grundschutz hinausgehende, besonders naturschutzverträgliche Bewirtschaftung, vorsehen.
Wenn ein Wegegebot bestehe, darf man ja nicht mal einen Fuß ins Wasser stecken. Konflikte würden provoziert, da der Interpretationsspielraum eng ausgelegt werde.
Früher habe man ein Schutzgebiet nicht betreten dürfen. Dies sei daher etwas aufgelockert worden. Auch im Naturschutzgebiet Obere Allerniederung setze sich mal jemand ans Wasser oder auf die Bank, ohne dass es hier zu Konflikten mit der Überwachung durch die Behörden käme. Die Menschen würden auch ein Gespür dafür entwickeln.
Aus dem Ortsrat wird noch darauf hingewiesen, dass evtl. zur Nienburger Straße hin eine Möglichkeit bestehen könnte, die Hunde frei laufenzulassen.
Wäre es möglich einen Badezugang in einem bestimmten Bereich einzurichten?
Die Einrichtung einer Badestelle per Verordnung sei nicht möglich; es werde aber geprüft, ob in Bereichen die bereits jetzt als Badestelle vorgeprägt sind, z.B. am Sandbereich westlich des Wilhelm-Heinichen-Rings, das Baden auf eigene Gefahr weiterhin freigestellt werden könne, ohne dass hier für die Stadt Celle zusätzliche Verkehrssicherungspflichten entstehen.
Die Ortsbürgermeisterin bedankt sich bei Herrn Sander für seine Ausführungen.
Anlagen zur Vorlage
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1,1 MB
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(wie Dokument)
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99,1 kB
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