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ALLRIS - Auszug

07.03.2013 - 11 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Untere A...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Der Ortsbürgermeister begrüßt Herrn Lothar Sander, Leiter des Fachdienstes Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Celle. Er merkt an, Herr Sander habe bereits im Ortsrat Boye vorgetragen und werde hier nun über den in Klein Hehlen betroffenen Bereich berichten.

 

Herr Sander erläutert anhand einer Karte, das seit 2004 bestehende FFH-Gebiet. Ziel sei ein zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten in Europa: Natura 2000. Natürliche und Natur nahe Lebensräume und gefährdete wildlebende Tiere und Pflanzen sollen hier geschützt und erhalten werden.

Die Europäische Gemeinschaft hat im Mai 1992 einstimmig diesen Beschluss für die Verbesserung der gemeinschaftlichen Naturschutzpolitik gefasst.

Grundlage des Netzes Natura 2000 ist die Richtlinie über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, auch FFH-Richtlinie genannt (92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992).

In Niedersachsen gebe es nicht viele Gebiete an denen sich Tiere barrierefrei bewegen können. Die ökologische Durchgängigkeit des Gebietes sei auch u.a. für die hier bereits vorhandenen Fischotter sehr wichtig. Daher sei die formale Unterschutzstellung notwendig.

 

Bei der damaligen Gebietsabgrenzung auf Landesebene sei dieser Bereich ausgesucht worden, insbesondere haben auch die Auwälder aus europäischer Sicht eine besondere Bedeutung.

Anhand der vielen Trampelpfade im Bereich Klein Hehlen sei die intensive Nutzung durch  Naherholungssuchende erkennbar. Aus diesem Grunde soll die Grenze entlang des Weges verlaufen, um nicht nur formell zu schützen. Damit wäre das Hunde laufen lassen nicht so stark eingeschränkt.

 

Herr Sander erläutert nun die in einem NSG geltenden Verbote (siehe § 3 Abs. 1 und 2 - Schutzbestimmungen - der Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12):

Bundesgesetzlich: Schutz vor Beschädigungen und Beeinträchtigungen.

Landesgesetzlich: Wegegebot.

Desweiteren gebe es Regelverbote, die das Störpotential begrenzen sollen (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 1 – 9 - Schutzbestimmungen - der Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12).

 

Im Folgenden informiert Herr Sander ausführlich über den Freistellungskatalog, also welche Handlungen trotz der gesetzlichen Verbote weiterhin zulässig wären. (siehe § 4 Abs. 1 und 2 – Freistellungen - der Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12).

 

Hinsichtlich des Badens in der Aller müsse man sich überlegen dies gegebenenfalls zu dulden, allerdings sei eine planerische (durch einzeichnen gekennzeichnete) Festlegung nicht möglich. In die Verordnung könne jetzt noch die Ortskenntnis einfließen. Ein gutes Beispiel sei das Beispiel Naturschutzgebiet Obere Allerniederung, dort finde ein angepasster und behutsamer Umgang statt.

 

Herr Sander beantwortet im Folgenden Fragen aus dem Ortsrat. Wie zum Beispiel:

-  Wie sehen die Schilder aus?
Naturschutzgebiete seien durch Schilder an markanten Stellen zu kennzeichnen. Auf diesen stehen die wesentlichen Inhalte.

-  Kann auf den Stacheldrahtzaun nach Süden zur Aller hin verzichtet werden, da sich dort oft Rehe verletzt haben? Bestand und nötige Reparaturen des Zaunes seien den Landwirten zur Auflage gemacht worden. Diese würden allerdings viel lieber nur einen E-Zaun nutzen.
Wenn dort eine Weide sei, wäre es eine ortsübliche Einzäunung. Er werde den dafür verantwortlichen Fachdienst ansprechen.

-  Was ändert sich von Richtung Waldsee zur Bebauung hin?
Dieser Bereich sei im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Hier ändere sich für die Anwohner nichts.

-  Reicht die Ausweisung als FFH-Gebiet nicht aus? Generell würden viele Leute ihre Hunde auf der Insel laufen lassen.
Das FFH-Gebiet umfasse die gesamte Aller. Durch den formalen Status FFH habe man keine Rechtsgrundlage. Die Verordnung solle ein rechtliches Fundament für die naturschutzbezogene Nutzung des Gebietes schaffen sowie Fehlentwicklungen unterbinden, um die Störung wildlebender Tiere zu vermindern. Die betroffenen Bereiche seien unter Erfassung der Strukturen und dort lebenden Tiere begutachtet worden und nun sollen nach nationalen Vorschriften die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet werden.

-  Die Klein Hehlener wollen an die Aller; wäre ein Radwanderweg bis zur JVA entlang der Aller möglich? Schließlich führe auch ein Wanderweg von der Dammaschwiese bis nach Altencelle in fühlbarer Allernähe entlang.
Im östlichen Teil Klein Hehlens gebe es zum Beispiel Möglichkeiten an die Aller zu kommen. Eventuell könne ein verträglicher Weg in etwa 5 bis 10 Metern Abstand zur Aller geplant werden. Dies müsse allerdings noch geklärt werden. Auch im Falle der bestehenden Verordnung könne gegebenenfalls ein verträglicher Weg noch geplant werden. Es sollte allerdings vermieden werden, dass dort dann z. B. Hunde ständig in die Aller springen.

 

Aus dem Ortsrat wird angemerkt, dass es gut sei, das Gebiet im Bereich der Bebauung außen vor zu lassen und ein goldener Mittelweg gefunden werde.

 

Daraufhin erklärt Herr Sander, er werde die Anregungen mitnehmen.

 

Weiter wird dazu aus dem Ortsrat signalisiert, dass die Akzeptanz eines Naturschutzgebietes bei einer Entscheidung in diese Richtung eher von der Bevölkerung getragen werde. Man käme an die Aller, allerdings eben auf den vorgegebenen Wegen. Allerdings bestehe die Befürchtung, dass beispielsweise in 10 Jahren eine Beweidung durch Pferde nicht mehr möglich sei.

 

Dazu merkt Herr Sander an, die bisherige Beweidung durch die Pferde vertrage sich gut mit der Entwicklung des Gebietes in der Art und Weise wie dies bislang gehandhabt wurde.

 

Sodann nimmt der Ortsrat die oben angeführte Vorlage zur Kenntnis.

 

Der Ortsbürgermeister weist darauf hin, dass die anwesenden Bürger bei der anschließenden Bürgeranhörung Fragen an Herrn Sander richten können.

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen