10.04.2013 - 13 Mitteilungen der Verwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Datum:
- Mi., 10.04.2013
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Ausfahrt aus der Straße Im Bruhle auf die K 74
Die Verwaltung stellt ausführlich die Verkehrssituation vor. Lt. Auskunft des Straßenkontrolleurs stelle der Zaun keine Sichtbehinderung dar. Nach den Vorschriften muss die Sicht 70 m betragen. Diese Sichtfläche wird auf jeden Fall eingehalten, dem Ortsrat und den Zuhörern wird ein vor Ort aufgenommenes Foto vorgelegt.
Aus dem Ortsrat wird darauf hingewiesen, dass es hier insbes. um die Sichtbehinderung auf Fahrradfahrer ginge. Der Zaun und auch das auf dem Foto sichtbare Brückengeländer beeinträchtigen ganz erheblich die Sicht auf Radfahrer. Hier sei es bereits zu gefährlichen Situationen gekommen.
Die Verwaltung weist auf die erforderliche, gegenseitige Rücksichtnahme im Straßenverkehr hin, die insbes. von den stärkeren Verkehrsteilnehmern, den Pkw, beachtet werden müsse.
Zebrastreifen in Altenhagen Höhe Berkefeldweg
Die Verkehrssicherheitskommission sieht keine Notwendigkeit, weitere Beschilderung zu installieren.
Tempo 70 Schild L282 aus Richtung Gockenholz
Auch in Rücksprache mit der Polizei wird keine Notwendigkeit für eine Reduzierung der Geschwindigkeit vor dem Ortseingang gesehen. Der vorgebrachte Grund, dass die Polizei dann näher an der Ortseinfahrt messen könnte, könne nicht als Basis für die Aufstellung von Verkehrszeichen dienen.
Tempo 30 in der Lachtehäuser Straße
Für die Anordnung von Verkehrszeichen muss sich eine Grundlage in der Straßenverkehrsordnung finden. Rechtliche Grundlage hier ist der § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung. Dieser zeigt diverse Gründe für deine Anordnung auf. Die am häufigsten verwendeten sind dabei die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Trotz sehr starkem Verkehrsaufkommen kann kein Sicherheitsproblem belegt werden. Das reine Empfinden, dass sich besonders Passanten unsicher fühlen, reicht nicht für eine Anordnung. Die Polizei hat eine gleichlautende Stellungnahme abgegeben und verweist auf ein unauffälliges Unfallbild in 2011 und 2012.
Verkehrszeichen, besonders Beschränkungen, sind sparsam aufzustellen und nur dort, wo zwingend erforderlich, anzuordnen. Würde die Verwaltung diesen Grundsatz nicht beachten, verstößt sie gegen das Übermaßverbot. Diesen zurückhaltenden Umgang mit der Anordnung von Verkehrszeichen hat der Gesetzgeber mit der zum 01.04.2013 in Kraft tretenden Straßenverkehrsordnung erneut unterstrichen.
Die Frage, ob man den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen als Grund heranziehen kann, ist mit dem Lärmgutachten beleuchtet und für die Tageszeit ausgeschlossen worden. Dieser Punkt griff für die Nachtstunden, weshalb im letzten Jahr auch eine Geschwindigkeitsreduzierung für die Nacht angeordnet wurde.
Fußgängerüberweg Lachtehäuser Straße
Ein Fußgängerüberweg in der Lachtehäuser Straße im Bereich des Autohauses Thomas wurde in der Vergangenheit nicht für erforderlich gehalten. Eine Begründung hierfür war die im Zusammenhang mit der Lärmaktionsplanung beschlossene Tempo 30-Regelung in der Lachtehäuser Straße. Diese konnte jedoch nur für die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr realisiert werden, so dass zu den Zeiten, in denen hier hauptsächlich Querungen stattfinden, weiterhin Tempo 50 zulässig ist. Die tatsächlichen Geschwindigkeiten liegen i. d. R. über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Vor dem Hintergrund, dass nach Inbetriebnahme des 2. Bauabschnitts der B 3neu bis zur B 214 in den kommenden Monaten eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens inkl. Schwerverkehr in der Lachtehäuser Straße zu erwarten ist, hält die Verwaltung die Einrichtung eines Fußgängerüberweges für vertretbar. Es wird deshalb zeitnah eine entsprechende Ausbauplanung erstellt, mit dem Ziel die verkehrsbehördliche Anordnung und bauliche Umsetzung noch in diesem Jahr zu realisieren.
Der Ortsrat merkt an, dass der Zebrastreifen dann in der Straßenflucht angelegt werden müsse.
Verlängerung Fasanenweg / Silberberg bis Bostel
Da es sich bei beiden Straßen um Wege handelt, die öffentlich gewidmet sind, ist ein Befahren durch Fahrzeuge, welche die bestehende Beschilderung beachten, nicht zu beanstanden.
Beschilderung des Berkefeldweges
Es habe einen Antrag von Anwohnern gegeben, die Straße ab einer gewissen Tonnenzahl zu sperren, da sie Schäden an der Straße befürchten.
Das habe die Fachverwaltung untersucht und bestätigt, dass diese Gewichtsklassen den Straßenkörper schädigen. Gemäß der Straßenverkehrsordnung liegt damit ein Grund vor, den Verkehr in der Straße zu beschränken (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t ausgenommen Personenkraftwagen).
Die Anliegerproblematik und die damit zugleich im Fasanenweg vorgenommene Beschilderung, die auf das Verbot im Berkefeldweg hinweist, wurde ausführlich erörtert. Für weitergehende Fragen der Anlieger wurde auf die Möglichkeit verwiesen, direkten Kontakt mit der anordnenden Stelle im Neuen Rathaus aufzunehmen.
Beschilderung der Straßen Bruchweg und Im Bulloh
Die Prüfung der Tonnagebegrenzung habe ergeben, dass die Beschilderung dort, wo sie keinen Sinn macht, zunächst befristet für ein Jahr abgedeckt wurde. Die Verwaltung habe die Schilder nicht sofort deinstalliert, weil sie zunächst eventuell eintreffende Rückmeldungen aus der Bevölkerung abwarten wolle.
Veranlasst habe die Prüfung die Stadtverwaltung. Der Ortsrat wird nicht beteiligt, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung und damit um die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters handelt.
Überschwemmungsgebiet Altenhagen
Die Errichtung der Biogasanlage erfolgte noch vor dem Datum der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Lachte, so dass diesbezüglich keine wasserrechtlichen Beschränkungen bestanden. Das Gelände der Biogasanlage wurde zur Minderung von Hochwasserrisiken bereits auf ein (im Bemessungsfall) hochwasserfreies Niveau aufgehöht bzw. durch Umwallungen gegen Hochwassereinflüsse geschützt. Es ist daher im rechtlichen Sinne nicht mehr von Hochwasser bei HQ 100 betroffen.
Als Ergebnis des Erörterungstermins am 06.10.2011 wurde im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren der Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes (ÜSG) der Lachte in Celle damit folgende Änderung des Geltungsbereichs vorgenommen: Das Gelände der Biogasanlage wird in der Kartendarstellung aus dem ÜSG ausgenommen. Im Bereich des östlich an die Biogasanlage angrenzenden Ackers bleibt die Ausgrenzung unverändert. Die Ausgrenzung der Biogasanlage erfolgte auf Grundlage der Ergebnisse einer Geländevermessung am 06.09.2011.
