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ALLRIS - Auszug

01.10.2014 - 7 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Verwaltung berichtet von den Sitzungen des Arbeitskreises, der eingerichtet wurde, um ggf. neue Vorschläge bspw. zum Verteilungsmaßstab zu erarbeiten.

 

Im kürzlich stattgefundenen Klageverfahren hat sich die Straßenreinigungsgebührensatzung erneut als gerichtsfest erwiesen und der Gebührenmaßstab ist somit rechtlich gesichert.

 

Überlegungen, die Reinigungsleistung in der Innenstadt zu reduzieren, hieße, Personalkapazitäten abzubauen. Von Touristen wird die Sauberkeit der Stadt gelobt. Eine saubere Innenstadt trägt zum Wohlbefinden aller Bürger bei und vermittelt auch ein Sicherheitsgefühl.

 

Im Arbeitskreis wurde überlegt, inwieweit die sogenannten Nichtzahler (ehemals Reinigungsklasse IV), die letztlich von den Reinigungsleistungen profitieren, irgendwie gebührenmäßig beteiligt werden könnten.

Nach heutiger Rechtslage ist dieses nicht möglich, da eine Gebührenerhebung eine direkte Leistungserbringung erfordert. Es muss in der Straße gereinigt werden.

 

Im Klageverfahren ist die Handhabung der Winterdienstkosten als gesetzeskonform bestätigt worden.

 

In den letzten Jahren ist der gemeindliche Anteil mit 25 % in die Gebührenbedarfsberechnung eingeflossen. Dieser Anteil splittet sich auf in 10 % für den überörtlichen Verkehr und zu 15 % steht er für Frontmeter, für die kein Gebührenbescheid im üblichen Sinne erstellt werden kann. Dazu zählen typischerweise Verkehrsinseln, Kreuzungen, nicht zum Anbau bestimmte Straßenabschnitte, Signalanlagen etc.

 

Andererseits zählen hierzu auch Parkanlagen wie beispielsweise die Triftanlagen, der Franz. Garten und der Schlosspark. Zu diesen Anlagen veranlagt sich die Stadt selber per Bescheid, welches im Wege der inneren Verrechnung umgesetzt wird.

Aus Gründen der Kostentransparenz soll dieses Verfahren für Grünanlagen beibehalten bleiben.

Zur Vermeidung einer doppelten Veranlagung (im Gemeindeanteil und per Bescheid) ist es angemessen, den gemeindlichen Anteil um 5 % zu reduzieren. In einigen Städten beträgt der gemeindliche Anteil bereits 20 %, bei denen vergleichbare Verhältnisse vorliegen.

 

Im Ausschuss wird ausdrücklich die Reduzierung auf 20 % von ehemals 25 % berwortet. Die seit dem 01.01.2014 geltende Gebührenhöhe bleibt für 2015 dennoch weiterhin gültig und wird aktuell nicht geändert.

 

In der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle ist der gemeindliche Anteil nicht definiert.

Allerdings ist der Prozentsatz des gemeindlichen Anteiles in § 3 Abs. 1 Satz 3 der Satzung  über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung der Stadt Celle festgeschrieben, welches bei Vorbereitung der Vorlage in der Eile übersehen wurde. Für die Beratungen im VA/Rat wurde daher eine Ergänzungsvorlage mit entsprechender Änderungssatzung erstellt.

 

Der Ausschuss empfiehlt entsprechend der Vorlage einstimmig:

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die seit dem 01.01.2014 geltenden Straßenreinigungsgebührensätze in den Reinigungsklassen I bis III unverändert zu belassen und den gemeindlichen Anteil auf 20 % fest zu legen.

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Anlagen zur Vorlage