04.06.2014 - 9 Mitteilungen der Verwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Boye
- Gremium:
- Ortsrat Boye
- Datum:
- Mi., 04.06.2014
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Aus der Bürgeranhörung am 19.02.2014 haben sich nachfolgende Fragen zum Ausbau des Fuhrenstiegs ergeben. Der Ortsrat bittet die Verwaltung um Prüfung und Stellungnahme:
1. Unter welchen Voraussetzungen könne der Anteil der Stadt Celle (10 %) an den Gesamtausbaukosten erhöht werden, um die Anlieger zu entlasten?
Stellungnahme FD 66 zu Frage 1.:
Die vom Rat der Stadt Celle beschlossene Erschließungsbeitragssatzung weise einen städtischen Anteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 10 % aus. Eine Erhöhung des städtischen Anteils setze eine Änderung der Erschließungsbeitragssatzung voraus. Sachliche Gründe, die dafür sprechen, wie z.B. eine besondere verkehrliche Bedeutung der auszubauenden Straße, lägen nicht vor.
2. FD 66 habe in der Stellungnahme vom 13.01.2014 dargelegt, dass nach Straßenausbaubeitragsrecht eine Heranziehung des Grundstücks Reiterhof nur erfolgen könne, wenn die Stadt Celle die privatrechtliche Verfügungsmacht (d.h. sie muss Eigentümerin sein?) über den zu widmenden Teil der Straße hat oder eine entsprechende Zustimmung des Eigentümers vorliegt. Gibt es über diese Möglichkeiten hinaus die Möglichkeit einer „Zwangswidmung“?
Stellungnahme FD 66 zu Frage 2.:
Eine „Zwangswidmung“ gebe es nicht. Der rechtliche Akt der Widmung von Verkehrsflächen richtet sich nach § 6 NStrG. Sofern der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Straße sei und nicht das Einverständnis des rechtmäßigen Eigentümers habe, sehe der Gesetzgeber die Möglichkeiten der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 41 a sowie der Enteignung nach § 42 NStrG vor. Voraussetzung sei in jedem Fall eine Planfeststellung nach § 38 NStrG. Bezogen auf den Fuhrenstieg dürften die Voraussetzung für ein solches Verfahren kaum vorliegen. Eine Zwangsenteignung, um die Kosten des Ausbaus einer absolut untergeordneten Stichstraße ohne jegliche Verkehrsfunktion im gemeindlichen Straßennetz, auf mehr Schultern verteilen zu können, dürfte in jedem Fall rechtswidrig sein.
3. Die Privatwege zum Reiterhof und zum Fuhrenstieg 3 haben eine Länge von mehr als 50 m. Dies sei ein weiterer Grund, warum die beiden Grundstücke nicht herangezogen werden können. Den anwesenden Bürgern leuchtete dies nicht ein. Sie verwiesen darauf, dass die Privatwege auch Flurstücke seien, die an die gewidmete Straße anschließen und hielten die Regelung einer Nichtheranziehung bei einem Privatweg von mehr als 50 m für nicht korrekt. Gibt es da doch eine Möglichkeit der Heranziehung?
Stellungnahme FD 66 zu Frage 3.:
In diesem Punkt teile FD 66 die vorgebrachten Bedenken und korrigiere dahingehend seine Auffassung, dass eine Heranziehung des Eigentümers des Fuhrenstieg 3 zu Erschließungsbeiträgen möglich sei. In Bezug auf den Reiterhof sei jedoch davon ausgehen, dass es sich bis zum Grundstück des Reiterhofes um eine öffentliche Einrichtung „Fuhrenstieg“ handele. Tatsächlich handele es sich dann auf ca. der Hälfte des Fuhrenstieges um eine private Zuwegung, welche mit deutlich über 100 m Länge zur Erschließung eines sehr großen Grundstückes mehr den Charakter einer eigenen Erschließungseinrichtung vermittelt. Hier halte FD 66 daran fest, dass die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen an der Selbständigkeit der privaten Erschließung scheitert. Maßgebend sei hier die derzeit herrschende Rechtsprechung, welche im Übrigen durch das OVG Lüneburg, also das für die Stadt Celle zuständige OVG, maßgeblich mit geprägt wird.
Ortsbürgermeister Gevers informiert, dass ggf. von den Anwohnern des Fuhrenstiegs kein Ausbau mehr gewünscht sei. Er werde diese noch einmal dazu befragen. Anschließend beschließt der Ortsrat einstimmig, dass der Ortsratsbeschluss vom 23.10.2013 zum Ausbau des Fuhrenstiegs bis dahin zurückgestellt werde.
