04.03.2015 - 11 Mitteilungen der Verwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Boye
- Gremium:
- Ortsrat Boye
- Datum:
- Mi., 04.03.2015
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
1. Ausbesserung am Kreisel Richtung Groß Hehlen (TOP 6 Nr. 1 am 12.11.2014)
Ortsratsmitglied Marks bittet darum, die ausgefahrene Stelle (auf der Seite, an der sich die alten Pflastersteine befinden) am Kreisel Richtung Groß Hehlen auszubessern, da sich dort Regenwasser sammelt.
Antwort des Fachdienstes Grün- und Straßenbetrieb:
Dies werde im Rahmen der normalen Ausbesserungsarbeiten erledigt.
2. Anbringen von Werbeplakaten an privaten Häusern (TOP 6 Nr. 3 am 12.11.2014)
Aus dem Ortsrat wird angefragt, ob das Anbringen von Werbeplakaten an privaten Häusern erlaubt sei.
Dazu erläutert Herr Hanssen, es gebe baurechtliche Vorschriften bezüglich der Größe. In bestimmten Bereichen im Stadtgebiet sei eine Anbringung von Werbeplakaten nicht erlaubt.
Es wird gebeten, diesbezüglich beim verantwortlichen Fachdienst eine Stellungnahme einzuholen.
Antwort des Fachdienstes Bauen und Denkmalpflege:
Die Bauflächen im Ortsteil Boye seien nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet und Dorfgebiet durch Bebauungspläne festgesetzt oder entsprechen diesem Gebietscharakter.
In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Dorfgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen Bebauung den genannten Baugebieten entsprechen, seien Werbeanlagen entsprechend § 50 Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung nur an der Stätte der Leistung zulässig. Somit dürfe mit einer Werbeanlage an einem privaten Haus ausschließlich auf die im Gebäude ansässige Nutzung (bspw. Gewerbe, Handwerk, öffentliche Einrichtung) hingewiesen werden. Werbeanlagen die hingegen auf eine ortsfremde Einrichtung, ein Produkt o.ä. hinweisen, dienen der Fremdwerbung und seien nicht zulässig.
Ab einer Größe der Werbeanlage von 1,00 m² (bei mehrteiligen Werbeanlagen gilt die Gesamtfläche) sei die Errichtung der Werbeanlage genehmigungspflichtig und demnach ein „Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“ beim Fachdienst 63 - Bauen und Denkmalpflege der Stadt Celle zu stellen.
3. Sperrung der illegalen Slipanlage am Ende des Fischerweges und Rückbau des dortigen illegalen Bootsanlegers – Antrag der SPD im Ortsrat Boye vom 20.10.14 (TOP 11 am 12.11.2014)
Die Verwaltung informiert, weder bei der Wasserschutzbehörde noch bei der Verwaltung lägen Unterlagen über die Slipanlage vor. Die Anlage sei illegal. Der Fachdienst Grün- und Straßenbetrieb habe vorgeschlagen, am Ende des Weges 3 – 4 Baumstämme zu versenken, um die Zufahrt zu unterbinden.
4. Sperrung des Fischerweges in Richtung Aller – Antrag der SPD im Ortsrat Boye vom 20.10.14 (TOP 10 am 12.11.2014)
Die Verwaltung erläutert, der Fischerweg sei ein Privatweg der Stadt Celle. Somit könne die Verwaltung entscheiden, ob der Weg gesperrt werde oder nicht.
Es besteht im Ortsrat Einvernehmen, dass nun über beide Anträge abgestimmt werden solle.
Der Antrag bezüglich der Sperrung des Fischerweges wird einvernehmlich wie folgt geändert:
Der Ortsrat fordert die Stadt Celle auf, den Fischerweg – außer für forst-und landwirtschaftlichen Verkehr - zu sperren.
Der Antrag wird mehrheitlich (3 Nein-Stimmen/1 Ja-Stimme/1 Enthaltung) abgelehnt.
Anschließend stimmt der Ortsrat über den Antrag zum Rückbau der illegalen Slipanlage ab. Dieser wird vom Ortsrat mehrheitlich (4 Nein-Stimmen/1 Ja-Stimme) abgelehnt. Ablehnung beinhalte auch das Einbringen der vom Fachdienst vorgeschlagenen Baumstämme.
