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ALLRIS - Auszug

13.03.2024 - 8 Anpassung des Bebauungsplans der Stadt Celle Nr...

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Wortprotokoll

Ortsratsmitglied Ceyp stellt den oben angeführten Antrag vor.

 

Die Sitzung wird für Bürgerfragen von 18:35 bis 18:40 Uhr unterbrochen.

 

Die Verwaltung erklärt zu dem Antrag: Hinsichtlich der Zaunmaterialien, Zaunhöhen und Schottergärten sind bereits ca. 39 von 64 eingeleiteten Verfahren insoweit abgeschlossen, dass die Baugrundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Grundsätzlich und vor allem aus Gründen der Gleichbehandlung ist daher nicht beabsichtigt, die Bebauungspläne zu ändern.

 

Die Sitzung wird für Bürgerfragen von 18:44 bis 18:45 Uhr unterbrochen.

 

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Beschluss:

Der Ortsrat verständigt sich auf eine getrennte Abstimmung über die Ziffern 1 bis 4 des Antrages und beschließt diese anschließend jeweils einstimmig:

1.

Der Ortsrat Klein Hehlen fordert den Rat der Stadt Celle auf, den Bebauungsplan der Stadt Celle Nr. 143 II. Teil „Am Kieferngrund“ zu ändern und ihn hinsichtlich der zulässigen Zaunhöhen an den jeweiligen Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grünfläche sowie im Norden zu Straßen Hollenkamp an den Bebauungsplan Nr. 143 I. Teil „Am Kieferngrund“ anzugleichen.

2.

Der Ortsrat Klein Hehlen fordert den Rat der Stadt Celle auf, den Bebauungsplan der Stadt Celle Nr. 143 II. Teil „Am Kieferngrund“ zu ändern und ihn hinsichtlich der zulässigen Zaunmaterialien an den Bebauungsplan Nr. 143 I. Teil „Am Kieferngrund“ anzugleichen.

3.

Der Ortsrat Klein Hehlen fordert die Stadtverwaltung auf, die bereits erlassenen Rückbauverfügungen in Bezug auf die von diesem Antrag zu Ziffer 1 u. 2 betroffenen Zaunanlagen bis zu einer abschließenden Entscheidung des Rates der Stadt Celle außer Vollzug zu setzen.

4.

Der Ortsrat Klein Hehlen bittet die Stadtverwaltung, hinsichtlich der innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 143 II. Teil „Am Kieferngrund“ zu hoch errichteten Zaunanlagen insoweit von dem Erlass von Rückbauverfügungen abzusehen bzw. etwaig bereits erlassene Bescheide wieder aufzuheben, sofern die jeweilige Zaunanlage um weniger als 10 Zentimeter die maximal zulässige Zaunhöhe von 120 Zentimetern überschreitet (Nichtahndung von Bagatellverstößen).