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ALLRIS - Auszug

26.03.2025 - 6 Antrag der FDP-Fraktion "Anfrage zur Höhe der E...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Espe erkundigt sich, ob es eine genauere Darstellung der Sachverhalte und der dadurch entstandenen Einnahmen und gäbe.

 

Nachträgliche Antwort des Fachdienstes 32 – Allgemeine Ordnung:

 

Eine weitere Differenzierung der Gebühreneinnahmen ist nur eingeschränkt für bestimmte Sachverhalte möglich, sodass manches zusammengefasst werden muss und nicht alle Erlaubniszwecke im Detail dargestellt werden können.

In den genannten Sondernutzungsgebührenfestsetzungen in der Altstadt i.H.v. ca. 61.800,- € sind 0 € für Infostände, ca. 1.300,- € für Containerstellungen, ca. 3.400,- € für baustellenbezogene Sachverhalte und ca. 55.000,- € für Werbeträger/Tische und Stühle enthalten.

Bei den entsprechenden Verwaltungsgebühren für die Altstadt (ca. 13.000,- €) sind wiederum ca. 2.600,- € für Infostände, ca. 250,- € für Containerstellungen, ca. 1.200,- € für baustellen-bezogene Sachverhalte und ca. 8.000,- € für Werbeträger/Tische und Stühle enthalten.

 

 

Laut der Mitteilungsvorlage sei es zudem wohl zu einem erhöhten Personalbedarf der Verwaltung gekommen. Er fragt sich nun, wodurch dieser entstanden ist und wie die zukünftige Entwicklung verlaufen wird.

 

Nachträgliche Antwort des Fachdienstes 32 – Allgemeine Ordnung:

 

Aus heutiger Perspektive hat es sich um einen Sonderfall gehandelt, der in den kommenden Jahren nicht zu erwarten ist. Durch die Einführung von Dauererlaubnissen und der regen Nutzung dieser Möglichkeit durch die Gewerbetreibenden wurde der Aufwand sowohl für die Antragsteller, als auch die Verwaltung perspektivisch reduziert.

 

 

Darüber hinaus möchte Herr Espe erfahren, ob es eine gesetzliche Verpflichtung für die Er-hebung der Gebühren gibt.

 

Nachträgliche Antwort des Fachdienstes 32 – Allgemeine Ordnung:

 

Soweit im Rahmen einer Sondernutzung auch Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilt werden, sind Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu erheben. Ein Ermessen besteht hier lediglich in der Höhe der straßenverkehrsbehördlich festgesetzten Gebühr. Für die Sondernutzungsgebühren im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) hat der Rat der Stadt Celle eine Sondernutzungsgebührensatzung inklusive eines Gebührentarifs zu § 2 dieser Satzung beschlossen.

 

 

Zuletzt schildert Herr Ohl einen Fall, dass Gastronomen für ihre Aufsteller den vollen Jahresbetrag zahlen müssen, auch wenn sie diese einige Wochen im Jahr nicht nutzen können durch Veranstaltungen (wie z.B. den Weihnachtsmarkt) nicht nutzen können. Seiner Ansicht nach müssten die Jahresbeträge für die Betroffenen Gastronomen geringer sein.

 

Nachträgliche Antwort des Fachdienstes 32 – Allgemeine Ordnung:

 

Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren richtet sich nach den entsprechenden Satzungen der Stadt Celle, die für die Verwaltung bindend sind. Dabei sieht der Gebührentarif in seiner aktuell gültigen Fassung in Nr. 11 lediglich eine Jahresgebühr i.H.v. 80 € für entsprechende Werbeträger vor und räumt diesbezüglich kein Ermessen ein. Neben Veranstaltungen kann es auch andere Gründe (z.B. Baustellen) geben, warum eine genehmigte Sondernutzungserlaubnis nachträglich in Ihrer Wirkung aufgehoben werden muss. Ein Abstellen auf die individuell mögliche Nutzungsdauer wird in Relation  des daraus resultierenden beiderseitigen Aufwandes und der aktuellen Gebührenhöhe auch bei einer künftigen Satzungsänderung nicht verfolgt.  

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Anlagen zur Vorlage