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ALLRIS - Auszug

05.03.2025 - 13 Mitteilungen der Verwaltung

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Wortprotokoll

FD 64 – Az.: 64401-2025 18.02.2025

Untere Wasserbehörde Tel. 12-6411

Frau Adam

 

FD 01 – Frau Brühl

 

Bruchbach, Anfrage zur Umleitung über die Alte Wittbeck zur Örtze als Hochwasserschutz und Fragen zur Gewässerunterhaltung, Ortsrat Boye - Herr Gevers

 

 

Stellungnahme FD 64 - Untere Wasserbehörde:

Die Umleitung des Bruchbaches stellt gemäß § 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Gewässerausbau dar. Das Gewässer wird durch eine solche Maßnahme wesentlich verändert. Genehmigungsrechtlich erfordert eine Gewässerausbaumaßnahme die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren. Der Genehmigungsfähigkeit und dem Nutzen einer solchen Maßnahme stehen viele Gründe entgegen.

 

  1. Wasserrecht:

Eine Umleitung des Bruchbaches führt zu keiner Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung des Gewässers und widerspricht dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot der EU- Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL).

  1. Naturschutz:

Die angefragte Gewässerausbaumaßnahme erfordert naturschutzrechtliche Genehmigungen, da es sich sowohl um ein Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) als auch um ein Naturschutzgebiet (NSG) handelt. Hierzu ist für die Maßnahme ein überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich und es sind eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sowie entsprechende gleichwertige Kompensationsmaßnahmen festzulegen.

  1. Vorflut Entenfang:

Der Wasserzufluss zum Entenfang erfolgt vollständig aus dem Bruchbach. In Zeiten ohne Niederschlag und hohen Temperaturen reicht der Wasserzufluss zum Teil nicht aus, um Verdunstungs- und Versickerungsverluste im Teichgebiet auszugleichen und ein Trockenfallen der Teiche zu verhindern. Würde die Vorflut aus dem Bruchbach gekappt, so wäre ein Trockenfallen der Teiche, die ebenfalls einen hohen Schutzstatus besitzen, die Folge. Damit ist eine solche Maßnahme unzulässig aus den bereits oben genannten Gründen unter 1. und 2..

  1. Hochwasser:

Ein Hochwasser im Bruchbach im Bereich der Siedlungsbereiche Boye wird überwiegend durch einen Rückstau aus der Aller hervorgerufen. Der Bruchbach kann bei einem Hochwasser der Aller sein Wasser nicht abführen. Somit kommt es zu einem Anstieg des Wasserstandes und ggfs. zu Überflutung der anliegenden Flächen im Bereich Boye. Das Hochwasser, das aus dem oberhalb liegenden Einzugsgebiet des Bruchbaches kommt, wird zum Großteil durch das Teichgebiet Entenfang aufgenommen, so dass es nicht direkt auf Boye zuläuft. Das Teichgebiet stellt somit eine riesige Retentionsfläche dar. Im Siedlungsbereich Boye bleibt das Überschwemmungsgebiet bis auf einige Ausnahmen auf einen schmalen gewässernahen Korridor begrenzt.

  1. Grundwasser:

Der Grundwasserzustrom im Bereich Boye erfolgt von Groß Hehlen in Richtung der Aller. Der Grundwasserabfluss wird hier also überwiegend durch die Aller bestimmt. Der Bruchbach ist im Bereich Boye für niedrige und mittlere Abflussverhältnisse keine Vorflut für das Grundwasser. Seine Wasserstände liegen höhenmäßig über den Grundwasserständen. Bei hohen Grundwasserständen allerdings wie sie zum Jahreswechsel 2023/2024 aufgetreten sind übernimmt der Bruchbach durchaus eine Vorflutfunktion für das Grundwasser. Dies wirkt sich positiv auf die Grundwasserstände aus, da dadurch Wasser abgeführt wird, was sonst im Untergrund weiter zur Aller strömen müsste.

Eine Umverlegung des Bruchbaches oberhalb würde sich auf den Grundwasserstrom aus Richtung Groß Hehlen nicht auswirken. Der genehmigungsrechtliche und finanzielle Aufwand für einen solchen Gewässerausbau steht in keinem Verhältnis zum geringen Nutzen, den diese Maßnahme in Bezug auf Hochwasserschutz in Boye erzielen könnte.

Der Schutz des Grundwasser genießt im nationalen Wasserrecht und im EU-Wasserrecht einen besonders hohen Status. Das Umleiten oder Aufhalten von Grundwasserströmen ist eine praktisch unmögliche Maßnahme. Hier kann von einzelnen Betroffenen selbst ein Objektschutz durchgeführt werden.

 

 

  1. Gewässerunterhaltung:

Der Bruchbach ist ein Gewässer II. Ordnung, das gemäß § 39 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) eine überörtliche Bedeutung besitzt und dem Gebiet eines Unterhaltungsverbandes zugeordnet ist, der auch die Unterhaltungspflicht hat. Im Falle des Bruchbaches ist das der Unterhaltungsverband Örtze. Der Unterhaltungsverband führt also im Bereich Boye die Gewässerunterhaltung durch. Eine regelmäßige maschinelle Unterhaltung ist jedoch nur an den Gewässerstrecken des Bruchbaches möglich, wo ein Unterhaltungsstreifen vorhanden ist. Ist eine Befahrbarkeit aufgrund von Zäunen oder Bauwerken am Gewässer nicht möglich, so kann dort keine maschinelle Gewässerunterhaltung durchgeführt werden. Im Stadtgebiet wird der Bruchbach deshalb regelmäßig durch den Schauführer und den Verbandsingenieur des Unterhaltungsverbands Örtze begutachtet. Dabei richtet sich der Handlungsbedarf danach, ob der Mittelwasserabfluss behindert ist. Da im Bereich der Ortslage überwiegend Privatgrundstücke bis an den Bruchbach angrenzen, muss hier auf die Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Celle (Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II) hingewiesen werden, die auch für das Stadtgebiet Celle gilt. Nach der Verordnung muss ein 5m breiter Unterhaltungsstreifen freigehalten werden und Anlieger sind verpflichtet, diejenigen Bäume und Sträucher, die sich auf ihren Grundstücken befinden, die den Wasserabfluss beeinträchtigen können, zu entfernen. Somit kommt jedem Grundstückseigentümer eine gewisse Mitverantwortung zu.

 

Ortsbürgermeister Gevers bittet die Verwaltung den anfragenden Bürger entsprechend zu informieren.

Nachtrag:

Erledigt per E-Mail am 06.03.2025.

 

Herr Lutz informiert, dass er Fotos von den Bäumen im Bruchbach, die den Wasserabfluss behindern, an den Schauführer mit der Bitte um Überprüfung bei der nächsten Gewässerschau sende. Gleichzeitig werde er bitten, dazu Ortsbürgermeister Gevers einzuladen.