Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Auszug

19.03.2026 - 10 Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Celle

Reduzieren

  1. Der Rat beschließt einstimmig bei zwei Enthaltungen den Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Celle in der vorliegenden Fassung.

 

  1. Davon abweichend wird das Fahrzeugbeschaffungskonzept in der Fassung vom 13.01.2026 zur Umsetzung einstimmig bei zwei Enthaltungen beschlossen.

 

  1. Das für Organisation, Struktur, Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Celle maßgebliche Qualitätskriterium (Schutzziel) zu Ziffer 5 und 11.2. wird wie folgt definiert:

 

Die Hilfsfrist, der Zeitraum zwischen Alarmierung der Einsatzkräfte und Eintreffen an der Einsatzstelle, wird für einzelne Planungsklassen differenziert.

 

Die Planungsklasse 1 gilt für den Bereich der Altstadt und es wird eine Hilfsfrist von 8 Minuten mit einer Löschgruppe mit entsprechenden erforderlichen Funktionen festgelegt. In der Planungsklasse 2 wird für das restliche Einsatzgebiet der Schwerpunktfeuerwehr Celle-Hauptwache und die Stützpunktfeuerwehren Altencelle, Westercelle und Groß Hehlen eine Hilfsfrist von 10 Minuten bei einer Löschgruppe vorgesehen.

 

Die Planungsklasse 3 deckt den ländlichen Bereich der Grundausstattungsfeuerwehren ab und setzt eine Hilfsfrist von 10 Minuten mit einer Löschstaffel fest.

 

Für das Stichwort VUPK (Verkehrsunfall) wird eine Staffel in einer Hilfsfrist von 10 Minuten angesetzt. Zudem muss ein Rüst- bzw. Rettungssatz nach 15 Minuten mit einer weiteren Staffel am Unfallort eintreffen.

 

Für die zweite taktische Einheit mit weiteren sechs Funktionen wird eine Hilfsfrist von 15 Minuten festgelegt. Für den Bereich Altstadt gilt eine Hilfsfrist für die zweite taktische Einheit von 13 Minuten. Eine Führungskraft mit der Qualifikation „Zugführer“ und, sofern aufgrund des Einsatzobjektes benötigt, eine Drehleiter soll möglichst zeitnah mit der ersten taktischen Einheit an der Einsatzstelle eintreffen. Eine Eintreffzeit von 15 Minuten muss eingehalten werden.

 

  1. Für die Einhaltung von Hilfsfrist und Funktionsstärke (Schutzzielerfüllung) wird ein Zielerreichungsgrad von mindestens 80 Prozent festgeschrieben.

 

  1. Der Schutzzielerreichungsgrad ist in regelmäßigen Abständen (1 x jährlich) zu überprüfen. Die Ergebnisse sind auszuwerten und werden der Politik mitgeteilt.

 

  1. Das Produktziel „Einhaltung der Hilfeleistungsfrist von 10 Minuten“ und die Produktkennzahl „Erreichungsgrad Einsätze < Hilfeleistungspflicht (10 Minuten) in %“ sind entsprechend der Änderung des Schutzzielerreichungsgrads anzupassen.

 

  1. Der Feuerwehrbedarfsplan ist regelmäßig fortzuschreiben.
Reduzieren

Anlagen zur Vorlage