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ALLRIS - Auszug

24.06.2015 - 10 Straßenreinigungstermine - Antrag der CDU im Or...

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Wortprotokoll

Die Fachverwaltung teilt mit, dass in der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle in § 3 die Reinigungsklassen und die Häufigkeit der Reinigung geregelt sind. Die Reinigung der Fahrbahnen, Radwege und Parkspuren richtet sich nach ihrer Verkehrsbelastung und ihrem Verschmutzungsgrad.

Die Straßen sind in drei Klassen eingeteilt und

-          in Reinigungsklasse I werktäglich,

-          in Reinigungsklasse II grundsätzlich wöchentlich (Reinigung erfolgt nach Bedarf, mindestens aber 52 Reinigungen im Jahr),

-          in Reinigungsklasse III grundsätzlich alle 14 Tage (Reinigung erfolgt nach Bedarf, mindestens aber 26 Reinigungen im Jahr) zu reinigen.

-          Die Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt werden, sind bei Bedarf, mindestens aber 1-mal monatlich zu reinigen.

Als Reinigung gilt auch, wenn die Gemeinde aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen.

 

Auf Basis dieser Verordnung werden daher die Straßen grundsätzlich nicht nach festen Terminen, sondern bedarfsgerecht gereinigt. Hauptgrund dieser Regelung ist, dass speziell im Herbst aufgrund der Laubmenge zusätzliche Touren gefahren werden müssen. Seit Jahrzehnten ist zu beobachten, dass am Vorabend regelmäßiger Straßenreinigungen viele Grundstückseigentümer anfallendes Laub vom eigenen Grund in die Gosse fegen. Selten kommt es zu technischen Ausfällen an den Maschinen, aufgrund dessen die Reinigung am Folgetag nachgeholt wird. Die Festlegung regelmäßiger Straßenreinigungstermine bedarf eines hierfür größeren Fuhrparks mit erforderlicher Personalausstattung. Der Rat der Stadt Celle hat im Jahr 2012 zur Senkung der Straßenreinigungsgebühren beschlossen, dass sowohl die Ersatzbeschaffung einer großen Kehrmaschine als auch die Wiederbesetzung einer Fahrerstelle entfallen. Änderungen am Fuhrpark und der Personaldichte wirken direkt auf die Gebührensätze. Die Umsetzung des Antrags würde dem Ratsbeschluss zuwiderlaufen.