23.03.2015 - 8 Aussprache zum Bürgerdialog am 18.03.2015 - Ant...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Neuenhäusen
- Gremium:
- Ortsrat Neuenhäusen
- Datum:
- Mo., 23.03.2015
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:06
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Ortsratsmitglied Ehlers moniert die Einladung von Ortsbürgermeister Dr. Rodenwaldt zum Bürgerdialog mit dem Thema Verkehrssituation am 18.03.2015. Der Ortsbürgermeister sei nicht befugt, zu einem solchen Bürgerdialog mit bestimmten Themen und auch ohne vorherige Rücksprache mit den Mitgliedern des Ortsrates, einzuladen. Gemäß §§ 92 u. 93 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) könne zu einer Bürgerversammlung einberufen werden. Der Ortsbürgermeister selbst könne nicht alleine dazu einladen.
Ortsbürgermeister Dr. Rodenwaldt erklärt, er habe eine Bürgersprechstunde durchgeführt, nachdem er diesbezüglich von vielen Bürgern angesprochen worden sei. Er beabsichtige, in unregelmäßigen Abständen – wie andere Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister auch – noch weitere Bürgersprechstunden durchführen.
Ortsratsmitglied Ehlers teilt mit, er sei auch bei der Veranstaltung gewesen. Diese sei seiner Meinung nach weit über eine Bürgersprechstunde hinausgegangen – und das noch kurz vor der anstehenden Ortsratssitzung. Die Rechte und Pflichten dazu würden dem Ortsrat obliegen. Dieser sei das Gremium, in dem der Bürgerdialog stattfinde.
Ortsratsmitglied Peterson merkt an, die Veranstaltung sei hoch frequentiert gewesen. Wichtiger als die Formalität sei das, was die Bürger möchten.
Beratendes Mitglied Wilhelms informiert, er führe seit 1991 in seiner Funktion als Ortsbürgermeister in Westercelle Bürgersprechstunden durch. Dabei hätten ihn auch die Ortsratsmitglieder der CDU unterstützt. Auch wenn die Bürgersprechstunden nicht in der NKomVG geregelt seien, bedeute dies nicht, dass diese verboten seien.
Dazu merkt Ortsratsmitglied Ehlers an, hier sei mit der Position bzw. den Rechten des Oberbürgermeisters verglichen worden. Da dieser von den Bürgern direkt gewählt sei, habe er auch das Recht Bürgersprechstunden durchzuführen. Der Ortsbürgermeister sei dazu nicht befugt, da er aus der Mitte des Ortsrates gewählt worden sei.
Die Verwaltung solle die Rechtmäßigkeit prüfen.
