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ALLRIS - Auszug

18.01.2017 - 4 Verpflichtung neuer Ausschussmitglieder

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Wortprotokoll

Der Ausschussvorsitzende belehrt die beratenden Mitglieder über die ihnen nach den §§ 40 bis 42 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) obliegenden Pflichten und verpflichtet sie gemäß § 43 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 NKomVG, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Anschließend erkennen die verpflichteten Ausschussmitglieder ihre Verpflichtung durch Unterschrift an.