13.03.2018 - 5 Mitteilungen der Verwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Wietzenbruch
- Gremium:
- Ortsrat Wietzenbruch
- Datum:
- Di., 13.03.2018
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
a) Ausdehnung Tempo 30 im „Regeberg“ (TOP 6 v. 28.11.2017)
Die Verwaltung teilt mit, dass die Ausweisung einer Tempo-30-Zone voraussetze, dass ein sog. Zonencharakter vorliege, der sich u.a. durch ein vorhandenes Wohngebiet definiere. Die Straße Regeberg ist zwischen den Einmündungen Steindamm und Luftbrückenstraße nur einseitig bebaut. Die Grundstücke werden nicht vom Regeberg, sondern vom Thomasbusch erschlossen. Somit liegt nach wie vor kein charakteristisches Wohngebiet vor.
Eine Erweiterung der Tempo-30-Zone wird seitens der Verwaltung auch weiterhin abgelehnt.
b) Neuer Belag an der Bushaltestelle in Höhe des Gasthauses Schnarr (TOP 13b v. 28.11.2017)
Die Verwaltung berichtet, dass für die Ertüchtigung von Bushaltestellen Fördermittel aus dem Projekt Städtebau eingeworben werden sollen. Die Umsetzung ist für 2019/2020 vorgesehen.
c) Städtische Grünfläche im Fuhrenkamp (TOP 13c v. 28.11.2017)
Die Stellungnahme der Fachverwaltung wie folgt:
Aus stadtplanerischer/planungsrechtlicher Sicht wird dazu wie folgt Stellung genommen:
Die Umwandlung der öffentlichen Grünfläche im Fuhrenkamp zu Bauland ist planungsrechtlich nicht ohne weiteres möglich und wird unter stadtplanerischen Gesichtspunkten auch nicht empfohlen.
Die in Rede stehende Fläche ist Teil des Bebauungsplans Nr. 136 – „Altbaugebiet Wietzenbruch“. Darin wird sie als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Ferner hat die Grünfläche einen besonderen Identifikationscharakter.
Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nicht erteilt werden Mit Überbauung der in Rede stehenden Fläche werden die Grundzüge der Planung berührt, die eindeutig eine Freihaltung von jeglicher Bebauung vorsieht.
Die Umwandlung in Bauland bedarf einer Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans. Unabhängig davon, ob es sich um die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplans handelt, ist ein vollständiges und zeitaufwändiges Bauleitplanverfahren erforderlich. Der Aufwand für die Umwandlung der Grünfläche in Bauland steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum zu erzielenden Nutzen (maximal 2 auf ca. 1.000 m²).
Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplans. Dies obliegt allein der politischen Meinungsbildung des Rates bzw. der Fachausschüsse.
Ortsratsmitglied Knabe merkt an, dass vor Jahren schon Bäume gefällt worden seien, der Parkcharakter des Geländes sei seinerzeit schon verlorengegangen.
Die Verwaltung wird um Mitteilung gebeten, warum die Fällung erfolgt sei.
