01.03.2018 - 5 Verkehrssituation Wederweg - Aussprache im Ortsrat
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Neuenhäusen
- Gremium:
- Ortsrat Neuenhäusen
- Datum:
- Do., 01.03.2018
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:27
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Ortsbürgermeister Dr. Rodenwaldt begrüßt als Zuhörerin ein Gemeindemitglied der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Celle und erklärt, Ende Jahr 2014 habe sich die Gemeinde schon einmal an den Ortsrat gewandt und gebeten, die Tempo 30 Zone um den Einmündungsbereich der Kirche zu erweitern. Die Verwaltung habe seinerzeit die Sache negativ aufgrund des Lärmaktionsplans beschieden. Jetzt liege eine neue rechtliche Situation vor.
Die Sitzung wird sodann von 18:38 bis 18:39 Uhr unterbrochen:
Die Zuhörerin zitiert aus dem Schreiben der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Celle (Gemeindeleitung und Elternvertretung des Kindergartens) vom 14.01.2018, das den Ortsratsmitgliedern am 24.01.2018 per Email übermittelt wurde. Dort werden nachfolgende
Überprüfungswünsche, um eine sichere/bessere Überquerung der Straße Im Werder zu erreichen, angeführt:
1. Fortführung des Fußweges im Wederweg ab Höhe Münchhausenstraße in Richtung Altencelle auf der rechten Straßenseite.
2. Zebrastreifen oder andere Fußgängerüberquerung, z.B. in Höhe Münchhausenstraße oder zwischen Fabrice- und Münchhausenstraße.
3. Einfahrtsbereich zur Gemeinde und dem Kindergarten mit in Tempo-30-Zone einbeziehen; gerne mit Hinweisschild auf Kindergarten.
Wiedereintritt in die Sitzung um 18:39 Uhr:
Die Verwaltung gibt sodann auszugsweise die nachfolgende Stellungnahme des Fachdienstes Tief- und Landschaftsbau (FD 66) bekannt und weist darauf hin, dass im Protokoll die gesamte Stellungnahme abgebildet wird:
Tempo 30 vor Einrichtungen:
Die neue Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Tempo 30 auch vor Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sieht nach Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 14.12.2016, in Verbindung mit dem dazu ergangenen verbindlichen Erlass des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 21.12.2016 und unter Berücksichtigung der vom Bundesrat am 10.03.2017 beschlossenen Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) wie folgt aus:
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, wenn die Einrichtung einen direkten Zugang zu der Tempo 50 Straße hat, oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (je nach Einrichtung z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, Parkraumsuchverkehr, Fahrbahnquerungen, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Das gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraße zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen.
Die streckenbezogenen Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300m Länge zu begrenzen. Die Anordnungen sind zudem, soweit Öffnungszeiten (einschl. Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
Die Verwaltung (Verkehrsabteilung und Verkehrsplanung) wird vor diesem Hintergrund alle relevanten Standorte innerhalb des Stadtgebietes untersuchen, ob unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Temporeduzierung auf 30 km/h erfolgen kann. Diese Untersuchung ist ab nächster Woche vorgesehen. Die Verkehrssituation an den einzelnen Einrichtungen wurde auch in der Vergangenheit bereits regelmäßig geprüft und beobachtet. Grundsätzlich liegen keine Erkenntnisse über besondere Gefährdungsaspekte vor, die ein unverzügliches Handeln erfordern würden.
Der Fachverwaltung liegen die Schreiben vom 14.01.2018 vor. Die gewünschten Maßnahmen werden in diesem Zuge mit überprüft.
Sodann fasst Ortsbürgemeister Dr. Rodenwaldt zusammen: der Fall werde überprüft und der Ortsrat nehme sich die Angelegenheit auf Wiedervorlage zur nächsten Sitzung. Der Ortsrat bittet um Einbindung bei einer Ortsbegehung. Ortsratsmitglied Ehlers ist der Meinung, die Überprüfung sollte bevorzugt behandelt werden, da es sich um eine wiederholte Anfrage handelt.
