Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Auszug

14.03.2018 - 5.1 Geplante Verordnung über das Naturschutzgebiet ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
Reduzieren

Wortprotokoll

Die Verwaltung erläutert die o. g. Vorlage. Die Frage des Ortsratsmitgliedes Cewe, ob diese geplante Verordnung später Nachteile für den Flugbetrieb rund um Scheuen haben werde, verneint die Verwaltung. Ortsratsmitglied Otte berichtet, dass damals Fischer Nölke die vorhandenen Fischteiche mit genutzt habe. Die Verwaltung gibt dazu an, dass die im Naturschutzgebiet ausgewiesenen Flächen genutzt werden könnten, alles andere werde umfassend geschützt bzw. der Natur überlassen. Ortsratsmitglied Bösche weist auf folgende Regelung in der Verordnung hin:

 

§ 5 „Befreiungen“

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn diese sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind.

 

Sie bittet um Auskunft, welche konkreten Pläne und Projekte hier gemeint sind bzw. welche Nutzungen hier ggf. zugelassen werden können. Im Nachgang zur Sitzung gibt die Verwaltung dazu an, dass konkrete Pläne oder Projekte derzeit nicht absehbar seien, sondern die Passage lediglich vorsorglich die grundsätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen beschreibt, um für später nicht auszuschließende Vorhaben (z.B. Infrastrukturmaßnahmen, größere Waldumwandlung o.ä.) eine rechtliche Orientierung zu geben. Es handele sich hierbei um eine Standardformulierung, die in allen Verordnungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie verwendet wird.

 

Abschließend nimmt der Ortsrat die o. g. Vorlage zur Kenntnis.

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage