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ALLRIS - Auszug

28.11.2019 - 4.1 Einwohnerfragestunde der öffentlichen Ratssitzu...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Ratsvorsitzende trägt vor, dass bereits zur letzten Ratssitzung am 26.09.2019 zwölf Einwohnerfragen eingereicht worden sind. Heute stehe man vor einer ähnlichen Situation, denn es lägen zehn Einwohnerfragen vor. Bezüglich der heutigen Fragen stellt er fest, dass sich viele Fragesteller/innen nicht an die Regelungen des § 17 der Geschäftsordnung (GO) gehalten hätten. Deshalb weist er darauf hin, dass

 

1)      maximal 3 Fragen gestellt werden dürfen,

2)      die Fragen kurz gefasst sein müssen und keine Wertungen enthalten dürfen,

3)     sie nur zulässig sind, wenn 

 

a) deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt.

b) sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffentlicher Sitzung behandelt

   werden können.

c) sie nicht beleidigenden Inhaltes sind.

d) sie nicht bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind.

e) sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen.

 

Heute werde man die eingereichten Fragen nochmal ungekürzt zulassen, zukünftig werden eingereichte Fragen von der Verwaltung dahingehend überprüft, ob sie den Kriterien des § 17 GO entsprechen. 

 

Am 26.09.2019 sei einvernehmlich von der zeitlichen Regelung gemäß § 17 Abs. 1 GO abgewichen worden, um alle Fragen in der Ratssitzung zu beantworten. Heute plädiere er dafür, sich an die zeitliche Begrenzung von max. 30 Minuten zu halten, denn es dürfe die Ausnahme nicht zur Regel werden. Er betont, dass sich damit der Rat nicht bürgerunfreundlich zeige, sondern der Rat habe heute eine umfangreiche Tagesordnung mit vielen wichtigen Themen, so dass eine lange Sitzung zu erwarten ist. Auf Nachfrage stellt er fest, dass die Fragestellerin Frau Fornaschon heute nicht anwesend ist, so dass die Antworten zu ihren Fragen heute nicht vorgetragen, sondern im Nachgang der Sitzung schriftlich beantwortet werden. So wolle er auch zukünftig verfahren, wenn Fragesteller/innen nicht zur Sitzung kommen. Die noch verbleibenden neun Fragen sollen in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs bei der Verwaltung (Reihenfolge siehe Vorlage MV/0430/19) beantwortet werden. Sofern nicht alle Fragen aus Zeitgründen beantwortet werden können, erfolgt auch hier eine schriftliche Beantwortung nach der Ratssitzung (§ 17 Abs. 5 GO).     

 

Ratsfrau Marks stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, dass heute alle Fragen unabhängig vom üblichen Zeitlimit beantwortet werden. Bürgermeister Gevers gibt dazu an, dass dieser Antrag reiner Populismus sei. Wenn jemand der Meinung ist, dass die GO diesbezüglich geändert werden soll, dann sollte ein entsprechender Änderungsantrag eingebracht werden. Danach lässt der Ratsvorsitzende über den o. g. Antrag von Frau Marks abstimmen. Dieser wird mehrheitlich (13 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen) abgelehnt.

 

1)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Frage von Herrn Heinz Schnobel wie folgt:

 

Frage 1: „Seit 2012 ist der Stadtverwaltung Celle der regelmäßige Schwerlastverkehr (38 to) und der Straßenzustand des Berkefeldweg OT Altenhagen bekannt. Der in der Anlage dokumentierte Schriftwechsel aus den vergangenen Jahren zeigt das ohne Lücke auf. Wer hindert die Stadtverwaltung Celle daran, konsequent den § 45 Abs. 1, Satz 2 der StVO anzuwenden und die Verursacher der Straßenschäden in die Pflicht zu nehmen?“

 

Der Straßenzustand des Berkefeldweges ist der Verwaltung bekannt. Dass hier auch Wirtschaftsverkehr stattfindet, ist der Verwaltung ebenfalls bekannt. Wie bereits gegenüber Herrn Schnobel ausgeführt, unterliegt der Berkefeldweg - wie alle Straßen - grundsätzlich dem Allgemeingebrauch. In diesem Zusammenhang sind Schäden, die über den Allgemeingebrauch hinausgehen und eine Erneuerung der Straße zur Folge hätten und eindeutig einem Benutzer zugeordnet werden könnten, nicht bekannt. Hieran ändert auch die private Dokumentation von Herrn Schnobel nichts. Insofern kann diesbezüglich auch kein Verursacher von Straßenschäden in die Pflicht genommen werden.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

2)      Einwohnerfrage von Frau Claudia Fornaschon

 

Wie oben bereits vom Ratsvorsitzenden ausgeführt, werden heute die Antworten zu den von Frau Fornaschon eingereichten Fragen nicht vorgetragen, sondern im Nachgang der Sitzung schriftlich beantwortet, da die Fragestellerin nicht zur Sitzung gekommen ist.

 

Die schriftlichen Antworten lauten wie folgt:

 

Frage 1:Warum und nach welchen Kriterien wurden die 8 Einzel-Bäume, die im vorderen Bereich des Grundstücks unter Schutzgestellt sind, ausgewählt?“

 

Die vorläufige Sicherung umfasst einzelne Baumexemplare, die als Habitatbäume begutachtet wurden oder besonders ortsbildprägend sind. Grundlage für die Feststellung der Habitatbäume war der Faunistische Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 155 der Stadt Celle („Wohngebiet zwischen Zugbrückenstraße und Klein Hehlener Bach“ (vgl. Abb. 2-3 sowie Tabelle 2-3).

 

Frage 1a:Sind sie vor Ort markiert und somit eindeutig identifizierbar?“

 

Die Bäume sind anhand der Abb. 2-3 in Zusammenhang mit der Tab. 2-3 eindeutig identifizierbar. Eine Markierung vor Ort besteht derzeit nicht, kann jedoch jederzeit bei Bedarf erfolgen.

 

Frage 1b:Wer hat diese Auswahl vorgenommen?“

 

Die Auswahl erfolgte durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Celle.

 

Frage 2: „Es werden derzeit diverse große und kleine Baugebiete für den Einfamilienhausbau (EFH) bereitgestellt. Ich bitte um eine Aufstellung um wieviel Gebiete es sich dabei handelt und wieviel Bauplätze für EFH entstehen oder in Planung sind (nach Möglichkeit mit Plandarstellung der Gebiete im städtischen Kontext).“

 

Kommunales Bauland:

 

Aktuell in der Erschließung und Vermarktung:
Wohngebiet Im Tale (Groß Hehlen)ca. 100 Bauplätze

 

In Planung:

Wohngebiet am Regeberg (Wietzenbruch)ca. 20 Bauplätze (B-Plan beschlossen)

Wohngebiet Am Vorwerker Bach (Vorwerk)ca. 15 bis 20 Bauplätze

Steinfurt (Altstadt/Blumlage)ca. 5 Bauplätze               

Die Aufstellungsbeschlüsse sind heute im Rat.

 

Privates Bauland:

 

Wohngebiet Blaues Land (Garßen)ca. 90 Bauplätze (im Verfahren)

Zwischen Fuchsberg und den Celler Wiesen
(Wietzenbruch)ca. 5 bis 10 Bauplätze

dlich Schnuckendrift (Scheuen)ca. 10 bis 15 Bauplätze

 

Die Aufstellungsbeschlüsse sind heute im Rat.


Frage 2: „Wieviel dieser Bauplätze sind nach den Kriterien Kaufpreis, Grundstücksgröße oder Fördermöglichkeiten für finanzschwache Familien vorgesehen, wieviel sind dem gehobenen Wohnstandard zuzuordnen?“

 

Bei der Ausweisung von kommunalem Bauland werden keine Vorgaben zu Wohnstandards gegeben. Die Stadt führt die Planungen und Erschließung der Baugebiete durch. Der Verkaufspreis der Grundstücke orientiert sich an den entstandenen Kosten sowie dem Verkehrswert der Grundstücke. Fördermöglichkeiten für finanzschwache Familien sind nicht explizit vorgesehen.

r die Entwicklung privaten Baulandes werden von der Stadt in der Regel keine Vorgaben gemacht.

 

Frage 2b: „Wieviel Wohneinheiten (WE) im Geschosswohnungsbau (Neubau oder Sanierung) sind derzeit in der Entstehung oder in Planung (nach Möglichkeit mit Plandarstellung der Anlagen/Einzelgebäude im städtischen Kontext)?“

 

In der Entstehung sind aktuell:

 

Allerinsel, 1. Bauabschnittca. 185 WE

Gelände der ehem. Heidekaserne (Nordteil Cramerfläche)ca. 35 WE

In Planung:

Allerinsel, 2.Bauabschnittca. 150 WE (gem. Rahmenplan Allerinsel)

rdliche Speicherstraßeca. 110 WE (gem. Rahmenplan Allerinsel)

Betriebshof städt. Grünbetrieb an der Lüneburger Str.keine Angabe

Perspektivisch:

Stadtwerkegeländekeine Angabe

 

Hinzu kommen weitere, meist kleinere private Einzelvorhaben sowie Vorhaben der WBG; z.B. ca. 90 Wohngebäude an der Wittinger Straße.

 

Frage 2c: „Wieviel WE befinden sich im zentralen innerstädtischen Bereich (Radius von ca. 1.5 km um Stadtkirche/Altes Rathaus), wie viele in innerstadtentfernteren Ortslagen?

 

Von den vorgenannten Vorhaben mit dem Schwerpunkt Geschosswohnungsbau befinden sich alle innerhalb eines 1,5 km-Radius um die Stadtkirche/Altes Rathaus.

 

Frage 2d: „Welche davon sind im gehobenen Preissegment, welche im niedrigen und welche sogar mietpreisgebunden?

 

r die Vorhaben, die derzeit in der Entstehung sind, bestehen keine Vorgaben für preisgünstigen Wohnraum.

Bei den Vorhaben in Planung werden kostengünstige und geförderte Wohnungen entstehen; z.B. an der Wittinger Straße, auf der Allerinsel und an der Lüneburger Stre. Ziel ist die Erreichung der im Wohnraumversorgungskonzept bis 2025 genannten Zielzahlen von rd. 120 WE für kostengünstigen Wohnraum.

 

3)      Oberbürgermeister Dr. Nigge beantwortet die Frage von Herrn Walter Schmidt wie folgt:

 

Frage 1:Um relativ zeitnah die Einwohnerfragestunde und die Ratssitzung abhören zu können, bin ich als Hörbehinderter auf den Podcast im Ratsinformationssystem angewiesen. Wird die Bereitstellung des Podcasts ein fester Bestandteil für die öffentliche Teilhabe?“

 

Der Rat hat am 28.09.2017 beschlossen, die Übertragung seiner Sitzungen als Podcast probeweise mit Hilfe der technischen Unterstützung durch das Ratsmitglied ller anzubieten. Diese Erprobungsphase wurde in der Ratssitzung am 04.04.2019 bis zum 31.03.2020 verlängert. Danach wird eine Evaluation erfolgen, wie dieses Angebot von den Bürgerinnen und Bürgern genutzt worden und ob eine Fortführung noch wirtschaftlich ist. Der Rat hat dann zu entscheiden, ob die Übertragung seiner Sitzungen als Podcast weiter angeboten wird.

 

Frage 2: „Wann werden kompensatorische Maßnahmen, z. B. zugunsten Hörbehinderten umgesetzt“

 

Frage 3:Welche kompensatorische Maßnahmen werden zur Anwendung kommen?“

 

Hierzu gibt es derzeit keine Planungen.

 

Herr Schmidt stellt folgende Zusatzfrage:Nach Artikel 3 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Nach § 9 Behindertengleichstellungsgesetz haben Menschen mit Hörbehinderungen das Recht, mit geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen. Diese gesetzliche Regelung entspricht nicht den eben vorgetragenen Ausführungen und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum sich hier die Verwaltung auf eine Kommentierung zur Nieders. Kommunalverfassung zurückzieht. Er bittet um eine rechtliche Klärung.“

 

Der Oberbürgermeister erklärt, dass diese Frage im Nachgang der Sitzung schriftlich beantwortet wird.

 

Die schriftliche Antwort lautet wie folgt:

 

Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt vorrangig für Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene. Zur Umsetzung der gleichen Inhalte auf nderebene werden jeweils landeseigene Landesgleichstellungsgesetze erstellt. Diese Landesgleichstellungsgesetze enthalten jedoch teilweise andere Intentionen und Anforderungen. Unabhängig davon zielt der von Herrn Schmidt geltend gemachte Anspruch auf die Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen usw. darauf ab, um die eigenen Rechte in einem Verwaltungsverfahren zu wahren. Ratssitzungen sind jedoch keine formellen Verwaltungsverfahren, so dass hier die Regelungen der Nieders. Kommunalverfassung maßgeblich sind. Danach muss die gesamte Ratssitzung, zu der auch die Einwohnerfragestunde gehört, öffentlich zugänglich sein. Das Öffentlichkeitsprinzip verpflichtet die Kommune nicht, kompensatorische Maßnahmen, z. B. zugunsten Hörbehinderter (Gebärdendolmetscher oder technische Vorrichtungen) vorzuhalten. Wenn Hörbehinderte zu einer Ratssitzung Einwohnerfragen gestellt haben und sie in der Sitzung anwesend sind, können diesen Personen vor Ort die Antworten in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. 

 

4)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Frage von Herrn Joachim Bosmann wie folgt:

 

Frage 1: „In welchem Umfang kann der Investor Entschädigung von der Stadt Celle fordern? Über eine Antwort mit Bezug auf die relevanten Rechtsnormen bedanke ich mich im Voraus.“

 

Bei Planungen mit externen Vorhabenträgern schließt die Stadt Celle seit geraumer Zeit im Vorfeld städtebauliche Verträge (sog. Planungskostenverträge). Darin wird ein umfassender Haftungsausschluss für die Stadt Celle geregelt. Ansprüche eines Vorhabenträgers gegenüber der Stadt gleich aus welchem Rechtsgrund in Bezug auf die Bauleitplanung insgesamt werden dabei umfassend ausgeschlossen. Die Stadt haftet somit insbesondere nicht, wenn das Bauleitplanverfahren eingestellt oder der Bebauungsplan durch nachträgliche Gerichtsentscheidung für rechtsunwirksam oder nichtig erkannt wird. Rechtsgrundlage dafür ist der § 3 des Planungskostenvertrages zwischen der Stadt Celle und dem Vorhabenträger. 

 

Frage 2: „Existieren aus der Vergrößerung der Fläche des Bebauungsplans 155 von der ersten Bekanntmachung in 2017 und der zweiten Auslegung in 2019 Nebenabreden oder andere Vereinbarungen, aus denen der Investor einen Entschädigungsanspruch gegen die Stadt Celle ableiten und gerichtlich durchsetzen kann?

 

Nein. Der zuvor genannte Planungskostenvertrag basiert auf dem angepassten Geltungsbereich des Bebauungsplans.

 

Frage 3: „Sind der Stadt Celle Verträge oder Absprachen oder andere Rechtsgrundlagen für die Aussage des Ortsbürgermeisters Herrn Didschies bekannt, die einen Entschädigungsanspruch des Investors gegen die Stadt Celle oder einen anderen Vertragspartner des Investors begründen können?“

 

Der Stadt sind keine Verträge, Absprachen oder andere Rechtsgrundlagen bekannt, aus denen sich Entschädigungsansprüche des Vorhabenträgers ableiten lassen.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

5)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Frage von Frau Anja Di Carlo wie folgt:

 

Frage 1: Im IV - Programm der Haushaltsplanung 2020 rechnen Sie bei der Sanierung der Altstädter Schule mit Einnahmen aus „Sonstigen Zuwendungen“. Woher kommen diese Mittel?“

 

Diese Mittel kommen im Kern aus einer Förderung des Bundes im Bereich Denkmalschutz der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien sowie aus weiteren Förderungen Dritter wie der Wüstenrotstiftung.

 

Frage 2: „In welchem Zustand wird die Altstädter Schule in das Eigentum des Landkreises übergehen? Saniert oder unsaniert?“ 

 

Die Schule wird in Abstimmung mit dem Landkreis saniert übergehen.

 

Frage 3: Ist es korrekt, dass der Kaufvertrag zwischen Stadt und Landkreis für die Altstädter Schule Rücktrittsklauseln enthalten wird?

 

Zu Details des Kaufvertrages wird die Stadt keine Angaben machen.

 

Frau Di Carlo stellt folgende Zusatzfrage: Am 26.09.2019 hat der Rat beschlossen, dass die Altstädter Schule im Gesamtpaket mit der Nadelbergschule verkauft werden soll. Im Vorfeld sind die Ratsmitglieder dahingehend informiert worden, dass unter der Voraussetzung, dass nach der Sanierung des Gebäudes der Nutzungszweck als Schule unverändert bleibt, keine Fördermittel zurückgezahlt werden müssen. Ist diese Auskunft korrekt?

 

Das ist korrekt, wenn das Prozedere, das mit den Fördergebern abgestimmt worden ist, eingehalten worden ist. Das wird man in Absprache mit dem Landkreis sicherstellen. Diesbezüglich sind bereits Gespräche geführt worden.

 

Frau Di Carlo präzisiert ihre Zusatzfrage wie folgt: „Ich wollte wissen, ob es richtig ist, dass sie die Mitglieder dahingehend informiert haben, dass die Fördermittel nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn der Landkreis in das Gebäude wieder eine Schule unterbringt.“

 

Der Stadtbaurat erklärt, dass er diese Frage jetzt sofort nicht beantworten kann, da müsse er erst in die entsprechenden Protokolle schauen. Diese Frage werde im Nachgang der Sitzung schriftlich beantwortet.

 

Die schriftliche Antwort lautet: Laut Protokoll der Ratssitzung vom 26.09.2019 ist zu der o. g. Thematik Folgendes gesagt worden:

 

-           Seite 29 oben (von Stadträtin Susanne McDowell): Eine Vermietung der Altstädter Schule komme nicht in Betracht, denn dann verliere man die Sanierungsförderung. Bei einem Verkauf tritt der Landkreis in die Zweckbindung als Schule ein; man werde im Auftrag des Landkreises die Sanierung durchführen und die Bundes- und Landesförderung bleibt erhalten. Dies sei nach Abstimmung mit den Fördergebern der einzige Weg. Die Altstädter Schule bleibe als Baudenkmal, als kulturtouristisches Highlight und als Schule erhalten, egal, ob sie der Stadt oder dem Landkreis gehört

 

Als Ratsherr Engelen eine Frage stellen möchte, weist ihn der Ratsvorsitzende darauf hin, dass man sich in der Einwohnerfragestunde befindet und deshalb könne er ihm das Wort nicht erteilen.

 

6)      Oberbürgermeister Dr. Nigge und Erster Stadtrat Bertram beantworten die Frage von Frau Imke Bahr wie folgt:

 

Frage 1: In der Beschlussvorlage Nr. AN/0187/19-1 lautet der Beschlussvorschlag: „Dem Antrag von Frau Marks (…) wird nicht entsprochen, das Bauleitplanverfahren wird zunächst fortgeführt.“ und im Sachverhalt steht: „(…) Ein sofortiger Abbruch des Verfahrens ist aus diesem Grunde weder sachgerecht noch zielführend.“

 

nnen Sie erklären, wenn die Stadt die Intention des Antrags der Ratsfrau Inga Marks so deutlich, wie im letzten Satz des Sachverhaltes beschrieben, erkannt hat, trotzdem der Aufstellungsbeschluss der ein Teil der Bauleitplanung ist erneut zur Abstimmung gestellt wird und würden Sie mir bitte Gründe nennen, warum

 

a)      Der Antrag von Inga Marks nicht als der eines juristischen Laien bewertet wurde und/oder

b)      Frau Marks nicht im Vorfeld durch die Verwaltung auf die vermeintlich uneindeutige Formulierung hingewiesen wurde und

c)      Damit die Verwaltung bewusst eine in ihren Augen unrechtmäßige Abstimmung zugelassen hat, obwohl die Justiziarin der Stadt anwesend war?“

 

Der Antrag von Ratsfrau Inga Marks, das Bauleitplanverfahren sofort zu stoppen, zielte eindeutig darauf ab, das B-Planverfahren nicht weiter zu betreiben. Diesem Antrag wurde in der Ratssitzung am 26.09.2019 mehrheitlich zugestimmt. Der Hauptverwaltungsbeamte führt die Beschlüsse aus, solange diese nicht rechtswidrig oder nichtig sind. Wie er die Beschlüsse ausführt oder ausführen lässt, steht in seinem Ermessen (sh. Kommentar Blum/Häusler/Meyer, § 85 Rn. 13).

Zur Ausführung des Antrags von Frau Marks hätte es ausgereicht, den Aufstellungsbeschluss beiseite zu legen. Auch damit wäre das Ziel erreicht, das Bauleitplanverfahren zu stoppen und nicht weiter zu betreiben. Der Antrag und der darauf basierende Beschluss ist also keinesfalls uneindeutig oder rechtswidrig. Er führte zu einem klaren Handlungsauftrag an die Verwaltung.

Im Rahmen ihres Ermessens wollte die Verwaltung allerdings - wie in der Vorlage BV/0299/19 klargestellt - zur formal eindeutigen Erledigung des B-Planverfahrens auch den Aufstellungsbeschluss aufheben. Selbst bei ablehnendem Beschluss führt dies nicht zu einem Hinfälligwerden des Antrags von Frau Marks. Denn der Handlungsauftrag an die Verwaltung, das Bauleitplanverfahren nicht weiter zu betreiben, bleibt davon unberührt. Es bedurfte insofern keines Hinweises an die Antragstellerin. Im Übrigen obliegt es den Ratsmitgliedern, eindeutige Anträge zu formulieren und nicht der Verwaltung diese - wenn wie hier nicht erforderlich - näher auszulegen. Es gab daher auch keine unrechtmäßige Abstimmung.

 

Frage 2:nnen Sie sicherstellen,

 

a)      dass die Verwaltung der Stadt Celle in Zukunft den Ratsmitgliedern eine unabhängige Rechtsberatung durch die Stadt zur Verfügung stellt,

b)      dass die Verwaltung der Stadt Celle in Zukunft den Ratsmitgliedern jedwede Beschlussvorlage unter Berücksichtigung angemessener Bearbeitungszeiten rechtzeitig zustellt,

c)      dass die Verwaltung der Stadt Celle in Zukunft den Ratsmitgliedern Beschlussvorlagen zur Abstimmung vorlegt,

I)                    deren Anlagen eindeutig formuliert sind,

II)                  deren Anlagen, bei eingekauften Expertisen, durch die Verwaltung geprüft wurden,

III)                deren Anlagen den Tatsachen entsprechende Gutachten und Zusammenfassungen, eindeutige Planzeichnungen und aktuelle, rechtssichere Flächennutzungs- und Bebauungspläne enthalten,

damit die Ratsmitglieder als Bürgervertreter ihre Entscheidungen im Sinne ihrer Wähler und des Steuerzahlers wahrhaftig treffen können?

 

Interne Angelegenheiten zwischen Verwaltung und Politik können nicht Gegenstand einer Einwohnerfrage sein. Deshalb werden diese Fragen nicht beantwortet.

 

Frage 3: Herr Bertram wird in der CZ vom 20.11. wie folgt zitiert:

 

Wir verkaufen nicht unser Tafelsilber, sondern schichten Anlagevermögen um. [….] Die Einnahmen, die wir dadurch generieren, finanzieren andere Investitionen.“

 

Sehr geehrter Herr Bertram, können Sie Beispiele für solche zukunftsträchtigen Investitionen nennen und beschreiben, inwieweit diese nicht durch Abschreibung, Abnutzung und Folgeinvestitionen geschmälert werden und die zu erwartende Gewinne aus diesem beispielhaft genannten „umgeschichteten Anlagevermögen“ beziffern?“

 

Im kommunalen Haushaltsrecht gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung. Danach finanzieren alle Erträge bzw. Einzahlungen die Aufwendungen bzw. Auszahlungen in den jeweiligen Haushaltsteilen. Im aktuellen Investitionsprogramm sind im Planungsjahr 2020 insgesamt rd. 0,96 Mio. Euro aus Grundstücks- und Liegenschaftsverkäufen enthalten. Da diese keiner Zweckbindung unterliegen, dienen sie in ihrer Gesamtsumme der Finanzierung der anderen Investitionen im Investitionsprogramm. Das Investitionsprogramm ist öffentlich einsehbar, es umfasst unter anderem die Sanierungen von Spielptzen, Schultoiletten, Straßen sowie Neuinvestitionen in Feuerwehren und anderen wichtigen Dingen in der Stadt.

 

Jede Investition bringt Abschreibungen mit sich, die den Grad der Abnutzung abbilden. Abschreibungen und auch Instandhaltung werden nicht im Investitionsbereich, sondern in der laufenden Haushaltswirtschaft abgebildet. Dort werden sie durch laufende andere Erträge und Einzahlungen, etwa aus der Grund- oder die Gewerbesteuer, gegenfinanziert. Im Idealfall ist damit der Erhalt einer Investition durch die Lauf- und Nutzungszeit sichergestellt.

 

Frau Bahr stellt folgende Zusatzfrage:Warum werden in den Beschlussvorlagen des Amtes für Bauen und Umwelt keine finanziellen Auswirkungen ausgewiesen und was hat sich seit dem Jahr 2011 geändert, denn damals stand in der Beschlussvorlage VZ/0426/11 Folgendes unter den finanziellen Auswirkungen:

 

Durch die Betreuung bzw. Begleitung des Bauleitplanverfahrens entsteht der Stadt Celle zusätzlicher Aufwand bei den Personalkosten. Dieser lässt sich zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht beziffern.  

 

Der Oberbürgermeister erklärt, dass die Antwort zu Protokoll gegeben wird. Er betont, dass es auch hier wieder um interne Angelegenheiten zwischen Politik und Verwaltung geht und er stellt sich die Frage, wo hier das Erkenntnisinteresse liegt. Man werde diesen Sachverhalt im Nachgang der Sitzung prüfen und wenn ein Erkenntnisinteresse zu erkennen ist, werde sie eine Antwort bekommen.

 

Die schriftliche Antwort lautet:

 

In einem städtebaulichen Planungskostenvertrag wurde die Kostenübernahme durch den Investor geregelt. Bei der Angabe der Personalkosten handelt es sich um einen deklaratorischen Hinweis. Personalkosten ließen sich 2011 wie auch heute nicht im Einzelnen beziffern und eine Angabe erfolgte daher nicht.

 

Der Ratsvorsitzende gibt rückblickend zu der Einwohnerfrage von Frau Di Carlo an, dass diese auch an die Ratsmitglieder gerichtet gewesen sei. Folglich habe er vorhin die Frage von Ratsherrn Engelen zu Unrecht zurückgewiesen. Dies bittet er zu entschuldigen und er erteilt ihm jetzt dazu nochmal das Wort. Ratsherr Engelen erklärt, dass gestern in der örtlichen Presse zu lesen gewesen sei, dass die Altstädter Schule unsaniert an den Landkreis verkauft werden soll. Doch Herr Kinder habe heute wieder eine andere Auskunft gegeben. Auf die Frage von Frau Di Carlo antwortet er, dass ihm als Ratsmitglied nicht bekannt sei, dass die Schule nicht saniert an den Landkreis übergehen soll. Er hofft, dass dies auch weiterhin Bestand haben wird, denn das sei im Rat so beschlossen worden.

 

Der Oberbürgermeister gibt dazu an, dass es wohl schon guter Brauch sei, der Verwaltung Nichtinformation vorzuwerfen. Danach weist er auf das Protokoll der Ratssitzung vom 26.09.2019 hin; danach komme eine Vermietung der Altstädter Schule nicht in Betracht, denn dann verliere man die Sanierungsförderung. Bei einem Verkauf tritt der Landkreis in die Zweckbindung als Schule ein und man werde im Auftrag des Landkreises die Sanierung durchführen, so dass die Bundes- und Landesförderung erhalten bleibt. Dies sei nach Abstimmung mit den Fördergebern der einzige Weg. Er bittet Ratsherrn Engelen, nächstes Mal mit solchen Vorwürfen moderater umzugehen.

 

Ratsherr Engelen gibt dazu folgende persönliche Erklärung ab:

 

Ich habe lediglich gesagt, dass kürzlich in der Presse gestanden habe, dass die Altstädter Schule unsaniert verkauft werden soll. Nach meinem Kenntnisstand will die Stadt die Schule jedoch saniert verkaufen. Dies ist meine persönliche Wahrnehmung gewesen und er wolle sich nicht als Buhmann hinstellen lassen, der in der Öffentlichkeit Unwahrheiten verbreitet.“

 

7)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Frage von Frau Elisabeth Buß wie folgt:

 

Frage 1:nnen Sie bitte die Abläufe in Bezug auf die zeitliche Komponente der Sanierung der Altstädter Schule, die Fördermittel Land/Bund/Eigenanteil (zugesagte Mittel und noch zu genehmigende Mittel), Einzug der Sprachheilschule darstellen?“

 

Die Sanierung der Altstädter Schule wird nach jetzigem Stand im kommenden Jahr im Detail durchgeplant und in 2021 begonnen. Im Anschluss kann die Sprachheilschule voraussichtlich 2023 einziehen. Wie bereits dargestellt, kommen die Mittel im Kern aus einer Förderung des Bundes im Bereich Denkmalschutz der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, einem Eigenanteil sowie aus weiterenrderungen Dritter wie der Wüstenrotstiftung.

 

Frage 2:Wann sind die Renovierungsarbeiten/Sanierungsarbeiten an der Blumläger Schule geplant und was genau ist geplant?“

 

Die Renovierungsarbeiten sind für 2020/2021 geplant. Es handelt sich um normale Renovierungsarbeiten nach Auszug des bisherigen Nutzers (OBS) und weiterer Räumlichkeiten. Des Weiteren wird eine größere Mensa eingerichtet und Brandschutzmaßnahmen durchgeführt.

 

Frage 3: Ist es richtig, dass das Landesamt für Denkmalschutz Niedersachsen nicht zuständig ist für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Sanierung der Altstädter Schule?“

 

Das ist richtig. Das Landesamt ist anzuhören und ist nur beratend tätig. Zuständig für die denkmalrechtliche Genehmigung ist die Stadt Celle als Untere Denkmalbehörde.

 

Frau Buß stellt folgende Zusatzfrage:Gibt es einen schriftlichen rderbescheid aus Berlin für die angekündigten Fördergelder zur Sanierung der Altstädter Schule?“ 

 

Stadtbaurat Kinder antwortet, dass der Stadt Celle ein offizielles Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 25.02.2019 vorliegt. Dieses enthält die Zusage, dass für die Altstädter Grundschule Fördermittel im Bundeshaushalt 2019 vorgesehen sind.

 

8)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Frage von Frau Ute Reich wie folgt:

 

Frage 1:Warum habe ich während der Einwohnerfragestunde am 26.09.2019 eine falsche Antwort bekommen, denn das Thema „Baumschutz“ wurde nicht wie angekündigt in der Umweltausschusssitzung am 12.11.2019 behandelt?“

 

Frage 2:Warum stand dieses Thema nicht auf der Tagesordnung, obwohl dazu Anträge vorliegen?“

 

Ursprünglich war die Behandlung am 12.11.2019 vorgesehen. Aufgrund der Vielzahl der Anträge und der aktuellen Debatte zum Thema Klimaschutz wurde dieser Thematik der Vorrang eingeräumt und entschieden, das Thema Baumschutz mit der Vielzahl der dazu gestellten Anträge zum Schwerpunktthema der nächsten Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und technische Dienste zu machen. Dieses ist in der Sitzung am 12.11.2019 auch angekündigt worden.

 

Frage 3:Wann wird dieses Thema im Umweltausschuss behandelt?“

 

In der ersten Sitzung im Jahr 2020 (voraussichtlich Mitte Februar) wird dieses Thema im zuständigen Fachausschuss behandelt.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

9)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Frage von Frau Renate Happe wie folgt:

 

Frage 1:Wie hoch beziffern Sie die Erträge, die täglich durch jeden Wohnmobilisten an der Fuhse erzielt werden, im Vergleich zu Touristen, die

 

a)      auf privat geführten, umliegenden Campingplätzen,

b)      in Hotels untergebracht werden und

c)      wie viele Tage darf ein Wohnmobil längstens auf dem WoMo-Platz bleiben?

 

Die Fragen sind an den Betreiber des Wohnmobilstellplatzes, die Celler Parkbetriebe, zu stellen und kann von der Verwaltung nicht beantwortet werden.

 

Frage 2:Auf der jetzt ausgewiesenen Stellfläche geht eine Beach-Spielfläche auf dem Gelände des Badelandes, sowie die Sprunganlage und Teilflächen der Laufbahn auf dem Sportplatz Herrenwiese verloren.

 

a)      Wo errichtet die Stadt einen Ersatz dieser Flächen,

b)      bei welcher Interessentenanzahl Wohnmobilisten würde der Fußballverein weichen müssen und wohin und

c)      bei welcher Anzahl Fahrzeugen würde durch das An- und Abfahren des WoMo-Platzes eine bauliche Veränderung der öffentlichen Straße nötig und wie hoch wären dafür die zu erwartenden Kosten?

 

Die genaue Lage und Ausdehnung der Erweiterung des Wohnmobilstellplatzes ist im weiteren B-Plan-Verfahren zu klären.

 

Frage 3:An der Steinfurt" soll Bauland für Small und Tiny Houses ausgewiesen werden.

 

a)      Welche Bevölkerungsgruppen sollen damit angesprochen werden,

b)      nnen sich diese die Kosten für den Ausbau des Wendehammers leisten und

c)      re es nicht sinnvoller, ein solches Wohnexperiment nicht am äeren Siedlungsrand zu entwickeln, sondern, um für Interessenten verschiedener Sozial- und Altersstrukturen zu planen, innerhalb einer bestehenden, vielfältigeren Stadtstruktur mit guter Erreichbarkeit unterschiedlichster Infrastruktur einen Standort zu suchen (z.B. Sanierungsgebiet Neuenhäusen, westliche Allerinsel, Hohe Wende, Vorwerk verschiedenen Standortmöglichkeiten)?

 

Dieses Angebot spricht grundsätzlich keine bestimmten Bevölkerungsgruppen an. Durch die vergleichsweise geringen Bau- und Unterhaltskosten wird auch einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen der Zugang zu Wohneigentum ermöglicht. Aussagen zur Erschließung können zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Zudem hat die Stadt keine Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse potenzieller zukünftiger Nutzer.

 

Die Standortsuche für einen Standort erfolgte anhand mehrerer Kriterien: zentrale Lage mit Landschaftsbezug, städtische Fläche, kurzfristig verfügbar. Nach Prüfung erfüllten nur wenige Standorte diese Kriterien, darunter der Standort Steinfurt. Dieser zeichnet sich durch seine zentrale und innenstadtnahe Lage aus. Das Stadtzentrum (Stadtkirche) befindet sich in nur ca. 2 km Entfernung und ist in unter 10 Minuten mit dem Fahrrad erreichbar. Zudem ist der Standort gut durch den öffentlichen Personennahverkehr an das Stadtzentrum angeschlossen. Die nächste Bushaltestelle befindet sich in fußufiger Entfernung (Haltestelle „Eilensteg“). Ver- und Entsorgungsmedien sowie Hausanschlüsse liegen bereits teilweise vor.

 

Frau Happe stellt folgende Zusatzfrage: Wenn nur der Betreiber mit der Anlage Gewinne erzielt, warum hat die Stadt dann soviel Geld dafür ausgegeben? Das müsse sich doch später für die Stadt mal rechnen.“

 

Stadtbaurat Kinder antwortet, dass die Stadtwerke Celle als Betreiber den überwiegenden Teil der Kosten getragen habe. Im Übrigen habe die Stadt ein großes Interesse daran, solch einen hochwertigen Wohnmobilplatz im Stadtgebiet anbieten zu können, denn die vielen Wohnmobilisten würden nicht nur Geld auf dem Stellplatz, sondern als Touristen auch in der Innenstadt ausgeben.

 

10) Stadtbaurat Kinder beantwortet die Frage von Herrn Eberhard Happe wie folgt:

 

Frage 1: „Wo befinden sich die Waldbiotope mit einer Gesamtfläche von 54 ha im Ortsteil Klein Hehlen und welche Qualitäten weisen diese hinsichtlich Art, Vegetationsstabilität und Alter vor? (Bitte anhand einer Karte)“

 

Im Rahmen einer Biotoptypenkartierung wurden sämtliche Waldbiotope aufgenommen. Jedem Waldbiotop ist mit einem sog. Kartierungsschlüssel eine Bezeichnung zugeordnet. Diese Bezeichnung gibt an, um was für eine Waldart es sich handelt.

 

Beispiele:

WQT = Eichenmischwald

WZK = Kiefernforst

 

Die Übersicht für den Ortsteil Klein Hehlen sieht man auf der Karte. Für alle Wälder in der Stadt liegen darüber hinaus keine flächendeckenden Daten vor. Lediglich für städtische Forsten liegen Daten über die Altersstruktur sowie den allgemeinen Zustand vor. Aussagen hinsichtlich der Vegetationsstabilität sowie des Alters können nicht flächendeckend für alle Waldbiotope im Stadtgebiet im Allgemeinen und in Klein Hehlen im Besonderen getroffen werden. Lediglich für städtische Forsten liegen Altersdaten vor. Jedem Waldbiotop ist ein Kartierungsschlüssel zugeordnet, der Rückschlüsse auf die Art zulässt.

 

 

Frage 2:Unter welchem Aspekt wurden die singulär unter Schutz gestellten Bäume ausgewählt?

 

Die vorläufige Sicherung umfasst einzelne Baumexemplare, die als Habitatbäume begutachtet wurden oder besonders ortsbildprägend sind. Grundlage für die Feststellung der Habitatbäume war der Faunistische Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 155 der Stadt Celle „Wohngebiet zwischen Zugbrückenstraße und Klein Hehlener Bach“ (vgl. Abb. 2-3 sowie Tabelle 2-3).

 

Frage 3:nnen Sie mir die folgenden Angaben für die acht geschützten Einzelbäume in der Liste 1 „Satzung zum Schutz erhaltenswerter Landschaftsbestandteile" der Stadt Celle nennen

 

  1. die „Inventarnummer"
  2. die Baumart
  3. das Erfassungsdatum
  4. die genaue Standortangabe.

 

Und können Sie mir bitte den Eintrag für das in Liste 2 geschützte Teilstück des Kollerschen Waldes vortragen?

 

Die acht Einzelbäume stehen unter vorläufigem Schutz durch eine einstweilige Sicherstellung, die dem Eigentümer zugestellt ist und die zwei Jahre Gültigkeit besitzt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird ein Vorschlag zur dauerhaften Unterschutzstellung der schutzwürdigen Bereiche vorgelegt und vom Rat beschlossen. Dabei kann es sich um die Aufnahme in die Vegetationsschutzsatzung der Stadt Celle handeln oder um eine Unterschutzstellung nach dem Naturschutzrecht. Dementsprechend sind die Bäume aktuell nicht in der Vegetationsschutzsatzung der Stadt Celle gelistet.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen