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ALLRIS - Auszug

05.09.2019 - 3 Änderung der Satzung über die Benutzung und die...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Stottmeier erläutert kurz die Ergebnisse der Gebührenkalkulation für den Zeitraum ab 01.01.2020. Auf Frage des Ratsherrn Engelen zu Punkt c) -Stromkosten, warum es eine Unterscheidung bei der Berechnung der Stromkosten zwischen den städtischen Obdachlosenunterkünften und denen der ZAS gibt, erklärt Herr Stottmeier, dass er nur für den Bereich der ZAS Auskunft geben kann. Entsprechend des Beschlusses des Rates wird bei den Unterkünften der ZAS der Gesamtstromverbrauch auf die Gesamtwohnfläche aller Wohnungen umgelegt. Hieraus errechnet sich (wie auch bei allen weiteren Gebührenbestandteilen) eine Gebühr pro m²/Wohnfläche. Nachzahlungen und Gutschriften erfolgen in der Regel sehr zeitversetzt im Folgejahr, was im Zeitraum vor der entsprechenden Änderung zu hohem Verwaltungsaufwand und Zahlungsausfällen geführt hat. Die Gebührenforderung nach m²/Wohnfläche, welche seit 01.01.2018 angewandt wird, hat sich als praktikabel erwiesen. Der Verwaltungsaufwand wird damit erheblich minimiert.

Ratsfrau Hagedorn fragt nach, weshalb überhaupt ein Unterschied zwischen deutschen Obdachlosen, die nur in einem Raum untergebracht sind und Geflüchteten, für die man eine ganze Wohnung anmietet, gemacht wird. Herr Stottmeier erklärt, dass es sich in der Regel um einen anderen Personenzuschnitt handelt. Bei den Geflüchteten sind größtenteils Familien untergebracht. Alleinstehende Geflüchtete wurden zumeist ebenfalls in Wohnungen untergebracht, die sie sich mit mehreren teilen müssen.

Bezugnehmend auf § 8 Abs. 4 Punkt c) der Satzung fragt Ratsherr Engelen nach, wie sich eine Deckelung der Nutzungsgebühr für Strom auf die Höhe des jeweiligen Regelsatzanteils für Stromkosten der untergebrachten Personen auswirken würde. Herr Stottmeier erklärt, dass es von 141 belegten Wohnungen zum Zeitpunkt der Datengrundlage für die Kalkulation ca. 18 Fälle gäbe, deren Nutzungsgebühr für Strom nach der Satzungsänderung die individuellen Regelsatzanteile überschreitet. Der Verwaltungsaufwand wäre bei dieser Abrechnungsart höher, da kontinuierlich die Änderungen bei den Regelsätzen, z.B. aufgrund des Alters, kontrolliert werden müssten. Dieser Mehraufwand müsste wiederum in der Kalkulation der Gebühr für die Hausverwaltung berücksichtigt werden.

Ratsherr Engelen stellt den Antrag zu § 8 Abs.4 Punkt c) die Ergänzung „Begrenzt auf die Höhe der in den Sozialleistungen enthaltenen Regelsatzanteile“ mit aufzunehmen.

Nach kurzer Diskussion empfiehlt der Betriebsausschuss dem Rat einstimmig, den Beschlussvorschlag zu erweitern und die Satzungsänderung zu beschließen.

 

Erweiterter Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Änderung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle mit der Ergänzung zu § 8 Abs.4 Punkt c) Stromkosten berechnet nach der Wohnfläche 0,87€/m². Begrenzt auf die Höhe der in den einzelnen Sozialleistungen enthaltenen Regelsatzanteile.

 

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Anlagen zur Vorlage