05.06.2019 - 6 Mitteilungen der Verwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Neuenhäusen
- Gremium:
- Ortsrat Neuenhäusen
- Datum:
- Mi., 05.06.2019
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
1. Hinweisschilder Kronestraße – Antrag der SPD (TOP 9 am 13.03.19)
In der letzten Sitzung des Ortsrates wurde einstimmig beschlossen, die Kronestraße mit drei Hinweisschildern zu versehen.
Antwort FDL 70 (Straßenbetrieb):
Sobald die Schilder mit den Ergänzungen geliefert sind, wird der Fachdienst einen Termin mit Ortsbürgermeister Dr. Rodenwaldt hinsichtlich der Installation vereinbaren.
2. Verkehrsberuhigter Bereich Bullenberg (TOP 18 Nr. 1 am 13.03.19)
Ortsratsmitglied Ehlers fragt an, wann die Maßnahme umgesetzt werde.
Antwort Abt. 66.2 (Straßenverkehr):
Die Fachverwaltung befindet sich noch in der Planung zur Umsetzung dieser Maßnahme. Die Umsetzung erfolgt aller Voraussicht im 3. Quartal dieses Jahres.
3. Verkehrssituation Spörckenstraße/Nordtmeyerstraße (TOP 18 Nr. 2 am 13.03.19)
Ortsratsmitglied Ehlers erklärt, im o.g. Kreuzungsbereich seien die Sichtverhältnisse schwierig. Er bitte um Prüfung, ob im Einmündungsbereich Sperrflächen ausgewiesen werden können.
Antwort Abt. 66.2 (Straßenverkehr):
Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt u.a. auch das Parken. Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Ein weiterer Hinweis durch eine Markierung, um das Parken im Einmündungsbereich zu unterbinden, ist aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht zwingend erforderlich. Der Verkehr ist an dieser Einmündung eindeutig geregelt, die Verkehrsteilnehmer aus der Nordtmeyerstraße müssen sich langsam in den Verkehr hineintasten. Ähnliche Verkehrssituationen finden sich im gesamten Stadtgebiet wieder, eine Markierung an dieser Stelle würde dazu führen, dass die Verkehrsbehörde flächendeckend Markierungen auftragen müsste. Im Übrigen gehört diese Kreuzung nicht zu einem Unfallschwerpunkt, der eine Ausnahme rechtfertigen würde.
4. Ampel bei ITAG (TOP 18 Nr. 3 am 13.03.19)
Ortsbürgermeister Rodenwaldt fragt an, ob die Ampel bei ITAG nach der StVO erlaubt sei. Ist dort ein Unfallschwerpunkt oder bestehen Gefahrensituationen durch Gabelstaplerverkehr/Radverkehr?
Antwort Abt. 66.2 (Straßenverkehr):
Die Straßenverkehrsbehörde kann nach der Straßenverkehrs-Ordnung tatsächlich die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Aus betriebsbedingten Gründen ist der Firma ITAG die privat betriebene Ampelanlage straßenverkehrsrechtlich genehmigt worden. In diesem Bereich kreuzen Gabelstapler mit langen Bohrgestänge die Straße. Hier handelt es sich um keinen Unfallschwerpunkt.
5. Merkblatt für Spezial- und Jahrmärkte – gibt es neue Regelungen? (TOP 18 Nr. 4 am 13.03.19)
Ortsbürgermeister Dr. Rodenwaldt fragt an, ob es neue Regelungen bzgl. Sonn- und Feiertagen gebe und verweist auf ein Merkblatt für Jahrmärkte.
Antwort FD 32 (Allgemeine Ordnung):
Mit Datum vom 22.06.2018 wurde der § 14 (Ausnahmen) im Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) geändert. Das NFeiertagsG hat hier Regelungen für Ausnahmen bei Spezial- und Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen verabschiedet (siehe auch Anlage zum Protokoll).
Die Veranstaltungen vom Landgestüt sind i. d. R. Spezialmärkte. Hier ist regelmäßig das NFeiertagsG einzubeziehen, wenn diese an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden sollen. Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes so.
Aufgrund der Änderung wurden in der Vergangenheit bereits Gespräche mit den Veranstaltern der verschiedenen Ortsteile, so auch mit dem OT Neuenhäusen (CD-Kaserne und Landgestüt) geführt, um entsprechend zu sensibilisieren. Problematisch ist, dass pro OT nur 4 Ausnahmen im Jahr nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 NFeiertagsG möglich sind. Bisher wurde der HandgemachtMarkt im Februar nach Nr. 4 genehmigt. Bevorstehend sind das Sommervergnügen (im Rahmen der Celler Hengstparade), der HandgemachtMarkt im Oktober und Advent im Landgestüt im Dezember, welche nach Nr. 4 genehmigt werden müssten. Und damit sind alle 4 Ausnahmemöglichkeiten aufgebraucht.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Absatz 1 Nr. 3 NFeiertagsG ist nur unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen möglich, was evtl. beim Tag des alten Handwerks im September möglich (gewesen) wäre. Der Veranstalter teilte mir jedoch mit, dass eine Erfüllung der Voraussetzungen leider nicht umsetzbar ist (zu wenig Teilnehmer).
Eine letzte Ausnahmemöglichkeit besteht noch in § 14 Absatz 1 Nr. 5 NFeiertagsG. Danach kann aus besonderem Anlass im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden. Diese Ausnahmemöglichkeit ist jedoch nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres und Sport sehr eng auszulegen. Ein besonderer Anlass ist ein nicht alltägliches Ereignis, wie z. B. ein Jubiläum o. ä.. Ein Einzelfall liegt bei einem Abstand von einem Monat vor. Da nun für Spezial- und Jahrmärkte die Ausnahmegenehmigungsmöglichkeiten nach den Nummern 3 und 4 im § 14 des NFeiertagsG geschaffen worden sind, ist grundsätzlich zunächst auch nach diesen Nummern zu prüfen, ob Ausnahmen möglich sind. Ausnahmen nach § 14 Absatz 1 Nr. 5 NFeiertagsG sind nicht mehr ganz so leicht möglich, da die Voraussetzungen dafür – wie bereits erwähnt – sehr eng auszulegen sind und ein besonderer Anlass in der Regel bei Spezialmärkten leider nicht vorliegt.
Die aufgezählten Ausnahmen des § 14 Nr. 3 – 5 gelten unabhängig voneinander. Für dieses Jahr gab es eine Abstimmung bzw. Info mit den Veranstaltern. Für nächstes Jahr steht das Vorgehen noch nicht fest. FD 32 wird die Veranstalter rechtzeitig informieren.
Für Rückfragen steht Frau Handke (FD 32) unter der Rufnummer 12 3232 oder per Email Bianca.Handke@celle.de zur Verfügung.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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112,9 kB
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