18.09.2019 - 3 Änderung der Satzung über die Benutzung und die...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Datum:
- Mi., 18.09.2019
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 50 Soziales, Jugendarbeit und Sport
- Ziele:
- Hilfe in schwierigen Lebenssituationen bereitstellen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Verwaltung weist auf die Strichvorlage hin, die im Gegensatz zur Beschlussvorlage BV/0192/19 den Zusatz beinhalte, dass die Gebühren für Strom für angemietete Wohnungen zur Unterbringung von obdachlosen Geflüchteten auf die Höhe der in den einzelnen Sozialleistungen enthaltenen Regelsatzanteile begrenzt würden. Der Beschlussvorschlag der Strichvorlage wurde bereits vom Betriebsausschuss der Celler Zuwanderungsagentur einstimmig beschlossen und dem Rat die Satzungsänderung mit der Erweiterung des Beschlussvorschlages empfohlen.
Die FDP-Fraktion erkundigt sich bei der Verwaltung, ob es durch die eingebrachte Ergänzung zu Ungleichbehandlungen zwischen Hartz IV-Empfängern und Empfängern von Asylbewerberleistungen kommen würde. Dies müsse aus Sicht der Fraktion ausgeschlossen sein.
Die Verwaltung erklärt, dass die Bewohner der Unterkünfte je nach Anspruch sowohl Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) als auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen können. Durch die ergänzende Regelung würde es hier zu keiner Unterscheidung kommen. Die Höchstgrenze gelte unabhängig von der Art des Sozialleistungsbezugs für alle Leistungsempfänger in diesem Gebührenbereich.
Der Ausschuss für Soziales und Integration empfiehlt dem Rat einstimmig, die Änderung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachloseneinkünfte in der Stadt Celle mit der Ergänzung zu § 8 Abs. 4 Punkt c) – Stromkosten berechnet nach der Wohnfläche 0,87 €/m². Begrenzt auf die Höhe der in den einzelnen Sozialleistungen enthaltenen Regelsatzanteile zu beschließen.
