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ALLRIS - Auszug

28.10.2019 - 4.1 Einwohnerfragestunde der öffentlichen Ratssitzu...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

1)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Frau Buß wie folgt:

 

Frage 1:Fand eine Gebäudeanalyse durch eine/n unabhängigen Architektin/en des Gebäudes der Blumläger Schule in Bezug auf die geplante Sanierung statt? Wenn nein, ist das noch geplant (Datum)?“

 

Die Gebäudeanalyse hat nicht durch ein unabhängiges externes Planungsbüro stattgefunden, sondern ist durch unsere qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im zuständigen Fachdienst Hochbau und Gebäudewirtschaft erfolgt. Zudem wird ein externer Berater die Stadt bei der Umsetzung unterstützen.

 

 

Frage 2:In der Beschlussvorlage werden „r die Zusammenlegung der GS Altstadt mit der GS Blumlage … an dem Standort der GS Blumlage Projektkosten in Höhe von 1,9 Mio. € prognostiziert … In diesen Kosten nicht enthalten ist eine eventuelle Erneuerung / Sanierung des Mobiltraktes im 1. OG. Diese Sanierung ist im Zuge der Umsetzung des Gesamtprojektes sinnvoll und rde nach der ersten Grobprognose 1, 7 Mio: € betragen“. Durch wen und wie wurden diese Zahlen ermittelt?“

 

Die Zahlen wurden stadtintern durch den Fachdienst Hochbau und Gebäudewirtschaft prognostiziert. Grundlagen sind Angaben des Bedarfsträgers (Schulamt), Ortsbegehungen und planerische Vorkonzeptionen.

 

Frau Buß stellt folgende Zusatzfrage:

 

Letzte Woche fand die Sitzung des Schul- und Kulturausschusses des Landkreises statt. Da ist gesagt worden, dass die 14 Klassenräume so umgebaut werden, dass es noch 14 zusätzliche Förderräume geben wird. Die Stadt Celle wird mit Fördergeldern die Altstädter Schule sanieren. Da stellt sich die Frage, ob diese geplanten Umbaumaßnahmen mit den Förderrichtlinien vereinbar sind. Wenn nein, wie will die Stadt das finanzieren, denn es fallen Fördergelder weg und der Denkmalschutz ist dann ggf. auch nicht mehr gegeben.“

 

Das Förderprozedere ist mit dem Fördergeber abgestimmt worden. Die Sanierung bezieht sich auf das Gebäude und nicht auf die Nutzung. Wenn aus der Nutzung durch die Sprachheilschule neue Anforderungen entstehen, wird dies ins Bauprogramm mit aufgenommen. Diese Änderungen werden mit der Denkmalpflege abgestimmt. Hier sieht er jedoch keine Probleme.

 

2)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Herrn Heinz Schnobel wie folgt:

 

Frage 1: Eine Straßenausbaubeitragssatzung, die nicht flächendeckend gilt, sorgt für nie wieder aufzuholende Ungerechtigkeiten. Der Hausbesitzer, der an einer Straße mit Satzung lebt, muss bezahlen und kann sich deshalb eine Sanierung seines Hauses im gleichen finanziellen Rahmen nicht mehr leisten. Direkt in der Nachbargemeinde, also im konkurrierenden Umfeld, gibt es die Satzung nicht, dort kann der Hausbesitzer den gleichen Betrag in den Erhalt seines Eigentums stecken. Genauso gilt das für Gewerbetreibende. Sie können den Nachteil im Vergleich mit der Konkurrenz direkt im Nachbarort niemals wieder aufholen. In Niedersachsen entscheiden ausschließlich die Kommunen über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Ungefähr 100 Kommunen haben die Satzungen in Niedersachsen schon abgeschafft. Mit welchen Argumenten vertreten Sie als gewählte Bürgervertreter diesen Zustand bzw. diese Ungerechtigkeit dem Wähler gegenüber?“

 

Hier kann ich nur für die Verwaltung antworten. In Niedersachsen gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Kostenbeteiligung von Anliegern beim Straßenausbau. Die Möglichkeit, den Kommunen die Entscheidung über die jeweils geeignete Finanzierungsmöglichkeit zu überlassen, hat der Landesgesetzgeber festgelegt. Das, was sie als Ungerechtigkeit bewerten, ist vom Landesgesetzgeber so gewollt und somit rechtens.

 

Frage 2:Welche Argumente hindern Sie als gewählte Bürgervertreter im Stadtrat daran, der Verwaltung den Auftrag zu geben eine bürgerfreundliche, gerechte und zweckgebundene steuerfinanzierte Alternative zur Straßenausbaubeitragssatzung für Celle zu entwickeln?“

 

Eine Überprüfung der gegenwärtigen Kostenbeteiligung von Anliegern am Straßenausbau im Vergleich zu Alternativen ist durch die Politik bereits beantragt. Hier sind die aktuellen Änderungen in der Niedersächsischen Gesetzgebung zu beachten. Die Verwaltung wird dazu im kommenden Jahr einen Vorschlag zur weiteren Behandlung in den politischen Gremien unterbreiten.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

3)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Herrn Wilfried Nöhring wie folgt:

 

Frage 1:Welche mit Namen genannten Anliegerstraßen werden konkret in den nächsten 8 Jahren einer Grundsanierung gem. der Straßenausbaubeitragssatzung unterzogen?“

 

Eine verbindliche Planung von in den nächsten 8 Jahren grundhaft zu sanierenden Straßen gibt es nicht. Im Investitionsprogramm der Stadt Celle sind die investiven Straßenbaumaßnahmen für die nächsten 5 Jahre festgelegt. Benannt sind hier nach derzeitigem Stand als straßenausbaubeitragspflichtige Straßen die Fritzenwiese und der Nordwall. In Abhängigkeit verschiedener Randbedingungen wie Straßenzustand, Fördermitteleinwerbung, Haushaltslage, politische Gewichtung etc. können sich hier von Jahr zu Jahr Änderungen ergeben.

 

Frage 2:Wenn die Stadt Celle kein Straßenkataster, Straßenzustandskataster oder vergleichbares führt, mit welchem Arbeitsmittel dokumentiert die Stadtverwaltung Celle die geographische Zuordnung von Straßen, das Inventar, die Beschilderung sowie den Zustand der Straßen und die Eintragung etwaiger Schadstellen?“

 

Frage 3:Mit welchem Arbeitsmittel werden die Abschreibungen und Vermögensbewertungen bei den Straßen durchgeführt und in welchen Fachdienstbereich können die Bürger diese Unterlagen eingesehen?“

 

Gemeinsame Antwort: Das Zustandskataster ist beim Fachdienst Verkehr nach vorheriger Terminabsprache einsehbar.

 

Herr Nöhring stellt folgende Zusatzfrage:

 

Warum wurde die Umbaumaßnahme des jetzigen Berkefeldweges im Hehlentorgebiet in Ihrer Aufstellung nicht erwähnt?“

 

Im Zuge des Baus der Ostumgehung (B3neu) wird der Berkefeldweg eine Verbindungsstraße zwischen Wittinger Straße und K 32. Im Beteiligungsverfahren zum Planfeststellungsverfahren hat das Land darauf hingewiesen, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf den Berkefeldweg hat. Ein Ausbaubedarf ist aus Sicht der Stadt derzeit nicht erkennbar.

 

4)      Stadtbaurat Kinder und Stadträtin McDowell beantworten die Fragen von Frau Fornaschon wie folgt:

 

Frage 1:Wie wurde zwischenzeitlich der „Kollersche Wald“ unter Schutz gestellt? Ich bitte hier um eine Plandarstellung unter Angabe der Größe der Fläche, der Art der Unterschutzstellung sowie der Dauer des Schutzes.“

 

Das östliche Teilareal des "Kollerschen Waldes" mit einem Flächenumfang von 1,46 ha sowie mehrere Einzelbäume im westlichen Teilareal wurden gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit der Vegetationsschutzsatzung der Stadt Celle einstweilig sichergestellt. Die einstweilige Sicherstellung gilt zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die geschützten Bereiche sind in nachfolgender Karte dargestellt.

 

 

Frage 2: Was ist notwendig, um den Anregungen politischer Fraktionen und anwesender Bürger in der letzten Ratssitzung und in vorangegangenen öffentlichen Sitzungen Rechnung zu tragen, damit die Sachverhalte planerischer Maßnahmen anhand von Visualisierung mittels Beamer o.ä. den Ratsmitgliedern und Bürgern verständlicher vermittelt werden können und was wurde zwischenzeitlich veranlasst?“

 

Die fachliche und inhaltliche Diskussion erfolgt in den Fachausschüssen des Rates; hier werden, nach Bedarf, die Themen mit Hilfe von Plänen oder Beamerpräsentationen visualisiert. Der Rat ist ein Beschlussorgan und dort findet in der Regel eine allgemeine Aussprache statt; nur im Einzelfall werden Themen ebenfalls mit Hilfe von technischer Unterstützung illustriert. Für die interessierte Öffentlichkeit liegen in jeder Ratssitzung im Eingangsbereich die kompletten Sitzungsunterlagen inklusive aller Vorlagen aus. Im Übrigen kann die Öffentlichkeit zusätzlich vor der Sitzung im Internet über das Ratsinformationssystem der Stadt Celle alle öffentlichen Sitzungsvorlagen einsehen und sich informieren.

 

Frage 3: Gibt es ein städtisches Gesamtkonzept zur Schullandschaft insbesondere in Bezug auf die Grundschulen und werden darin die weichen Standortfaktoren (wohnungsnahe (Grund-)Schulversorgung, Kinderbetreuung und kulturell-soziale Angebote) sowie deren soziale Verhältnismäßigkeit hierbei für die Stadtentwicklung berücksichtigt?“

 

Die inhaltliche Diskussion für ein Gesamtkonzept (u.a. Evaluierung des Ganztagsbetriebs 10 Jahre nach dessen Einführung, aktuelle Anforderungen an Pädagogik, ggf. strukturelle Veränderungen) wird seit 2018 mit der Celler Rektorenkonferenz geführt. Dieser Prozess tritt momentan hinter die aktuelle Entwicklung etwas zurück, nämlich die geplante Zusammenlegung von Altstädter und Blumläger sowie Nadelberg- und Bruchhagenschule. Wenn der Landkreis dem Ankauf von Altstädter und Nadelbergschule zustimmt, erhalten wir durch den Neubau der kombinierten Bruchhagen- und Nadelbergschule die Möglichkeit, in die Erarbeitung einer Schularchitektur nach zukunftsweisenden pädagogischen Maßstäben im Zusammenwirken von Schule, Eltern, Verwaltung und einem erfahrenen externen Berater zu gehen.

Es ist beabsichtigt, die aus diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse mit den Möglichkeiten und Anforderungen der anderen Grundschulen abzugleichen und unter Berücksichtigung der Pläne des Landkreises - ein Gesamtkonzept zu erstellen. Ggf. geht dies einher mit einer Veränderung der Schulbezirksgrenzen, um das Primat der „kurzen Beine, kurze Wege“ (2 km Schulweg) weiter gelten zu lassen.

Sogenannte „weiche“ Standortfaktoren (z.B. Nähe zum ÖPNV, Erreichbarkeit von Kultur- und wichtigen Infrastruktureinrichtungen, Einbettung in bzw. Schaffung von neuen Stadtquartieren) wurden und werden bei allen Stadtentwicklungsprojekten berücksichtigt.

 

Eine Zusatzfrage wird in der Sitzung nicht gestellt.

 

5)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Fragen von Frau Bahr wie folgt:

 

Frage a):nnen Sie bestätigen, dass es möglich ist, die gesamte Fläche des „Kollerschen Waldes“ durch Typisierung des Waldes so aufzuwerten, dass dieser als Kompensationsfläche für z. B. die Bauarbeiten an der Ostumgehung dienen könnte?“

 

Das Areal des "Kollerschen Waldes" einschließlich eingelagerter Offenbereiche kann grundsätzlich zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genutzt werden. Rechtlich kann auch die dauerhafte naturbezogene Entwicklung von Waldbeständen als ökologische Aufwertung gegenüber der sonst möglichen forstwirtschaftlichen Nutzung und damit als Ersatzmaßnahme bewertet werden. Für welche Eingriffskompensation diese Ersatzmaßnahme infrage kommt, bedarf der einzelfallbezogenen gutachterlichen Betrachtung.

 

Frage b): „§ 2 (1) Bundeswaldgesetz definiert „Wald“ auch für „verlichtete Grundflächen“ bzw. „Waldwiesen“. Können Sie bestätigen, dass die Definition auch für die Weide des „Kollerschen Waldes“ zutrifft und der Erhalt dieser Fläche für den schadlosen Bestand der vorhandenen Fauna elementar ist?“

 

Die Stadt Celle hat nicht die Rechtskompetenz, Bewertungen zu waldrechtlichen Fragen vorzunehmen. Zuständige Waldbehörde ist der Landkreis Celle.

 

Frage c):nnen Sie darstellen, was zum dauerhaften Schutz des gesamten Areals nötig ist?“

 

Soweit der dauerhafte Schutz auf die naturschutzbezogene Sicherung und Entwicklung des Areals gerichtet sein soll, wären sowohl vertragliche Vereinbarungen mit betroffenen Grundeigentümern als auch eine Unterschutzstellung gemäß § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) nötig.

 

Frau Bahr stellt folgende Zusatzfrage:

 

Der Vorwerker Bach wird als stark begradigter Bach (FXS) eingestuft. Würden Sie bitte dazu Stellung nehmen, dass eine Renaturierung des Baches zwischen dem Naturschutzgebiet Heneckenmoor und der Mündungsstelle in die Aller, den Bach aufwerten würde und das Fließverhalten des Baches und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet an der Aller günstig beeinflussen würde?“

 

Grundsätzlich kann eine Renaturierung von stark ausgebauten Abschnitten des Vorwerker Bachs positive Auswirkungen auf die Gewässerstrukturgüte haben und auch das Abflussverhalten positiv beeinflussen. Hierfür wären ausreichend breite Entwicklungskorridore beiderseits des Gewässers erforderlich. Entsprechende Potenziale in einzelnen Abschnitten können nur von dem r die Gewässerunterhaltung zuständigen Mittelallerverband beurteilt werden. Im Bereich der Mündung in die Aller hat der Vorwerker Bach bereits eine naturnahe Struktur; der dortige Verlauf bietet weder Ansatzpunkte für weitere Renaturierungen, noch würden Renaturierungen an anderer Stelle nennenswert zur Aufwertung dieses Gewässerabschnitts beitragen können.

 

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Anlagen zur Vorlage