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ALLRIS - Auszug

28.05.2020 - 4.1 Einwohnerfragestunde der öffentlichen Ratssitzu...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Auf Nachfrage stellt der Ratsvorsitzende fest, dass die Fragesteller Herr Möller und Herr Happe sowie die Fragestellerin Frau Happe nicht anwesend sind, so dass die Antworten zu ihren Fragen heute nicht vorgetragen, sondern im Nachgang zur Sitzung schriftlich beantwortet werden. Die noch verbleibenden Fragen sollen in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs bei der Verwaltung (Reihenfolge siehe Vorlage MV/0085/20) beantwortet werden. Sofern nicht alle Fragen aus Zeitgründen beantwortet werden können, erfolgt auch hier eine schriftliche Beantwortung nach der Ratssitzung (§ 17 Abs. 5 GO). 

 

1)      Oberbürgermeister Dr. Nigge und Stadtbaurat Kinder beantworten die Einwohnerfrage von Frau Fornaschon wie folgt:

 

Frage 1:  Auf welcher Grundlage werden neuerdings Einwohnerfragen der Bürger zeitlich oder in der Anzahl limitiert und bei Abwesenheit der Öffentlichkeit vorenthalten?

 

Solch eine Frage wurde bereits in der Sitzung des Rates am 27.02.2020 durch den Ratsvorsitzenden beantwortet. Eine erneute Beantwortung am 28.05. scheidet somit aus (§ 17 Abs. 2 d GO). Die Fragestellerin erhält mit dem später zu erstellenden Antwortschreiben einen entsprechenden Protokollauszug.

 

Frage 2:  Wie viele Verwaltungsausschuss-Sitzungen gibt es 2020 und in welchem zeitlichen Abstand zu den Ratssitzungen werden sie abgehalten?

 

Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht nicht für den Verwaltungsausschuss, denn dieser tagt stets nichtöffentlich (§ 78 Abs. NKomVG). Somit ist eine Anzeige dieser Termine im öffentlichen Ratsinformationssystem entbehrlich.

 

Frage 3:  Mit Protokollauszug vom 06.11.2019 haben Sie mir auf meine Bürgeranfrage mitgeteilt, dass das Areal „Kollerscher Wald“ eine einstweilige Sicherung für zwei Jahre genießt. Dies betrifft einschränkend nur den hinteren Teil, sowie Einzelbäume im vorderen Bereich.

Was wurde bislang unternommen um dieses Areal dauerhaft unter Schutz zu stellen? Bitte geben Sie dazu einen zeitlichen und inhaltlichen Ausblick über das weitere Vorgehen und ggf. eingeleitete Vorgänge.

 

Die Maßnahmen der Stadt Celle im Bereich des "Kollerschen Waldes" sind und waren Gegenstand politischer Beratungen, u. a. wurden bereits Beschlüsse zu Anträgen herbeigeführt.

 

Da das gesamte Areal ein Privatgrundstück ist, können derzeit gegenüber unbeteiligten Dritten oder der Öffentlichkeit keine Auskünfte zu dem Grundstück betreffenden formellen Verwaltungsmaßnahmen oder deren Vorbereitung getroffen werden.

 

Darüber hinaus sind einige Anträge und Anfragen, die den Kollerschen Wald betreffen, bereits in der Vergangenheit beantwortet worden, die folgend kurz zusammengefasst werden:

 

Der Rat der Stadt Celle ist in seiner Sitzung am 26.09.2019 dem Antrag der SPD-Ratsfrau Inga Marks (AN/0187/19) gefolgt und hat den sofortigen Stopp der Planungen für den Bebauungsplan Nr. 155 der Stadt Celle „Wohngebiet zwischen Zugbrückenstraße und Klein Hehlener Bach“ beschlossen. Um dem politischen Auftrag zu folgen und aus Gründen der Rechtsklarheit, hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung am 28.11.2019 die formelle Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen (vgl. BV/0299/19). Für eine künftige Baulandentwicklung steht dieser Standort nicht mehr zur Verfügung.“ (vgl. AN/0267/19).
 

Zur Feststellung der Schutzwürdigkeit des Kollerschen Waldes soll im Auftrag der Stadtverwaltung eine erneute Begutachtung durch ein externes und unabhängiges Landschaftsplanungsbüro erfolgen. Diese dient dann ggf. als Grundlage für eine Unterschutzstellung. Gegenstand der Untersuchung soll eine vertiefte Biotoptypenkartierung (inkl. Rote Liste-Arten) sowie ergänzend eine Ermittlung des Totholzkäferpotenzials sein.“ (vgl. AN/0293/19-2, Beschlussvorschlag zu Punkt 2).


Das östliche Teilareal des "Kollerschen Waldes" mit einem Flächenumfang von 1,46 ha sowie mehrere Einzelbäume im westlichen Teilareal wurden gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit der Vegetationsschutzsatzung der Stadt Celle einstweilig sichergestellt. Die einstweilige Sicherstellung gilt zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahren.“ (vgl. Ratssitzung vom 18.10.2019, Frage 4.1).


Der Verwaltungsausschuss hat zudem beschlossen, eine Entscheidung über die Beauftragung der Verwaltung zur dauerhaften Unterschutzstellung, einschließlich der Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens für die Waldbereiche zwischen Zugbrückenstraße und dem Klein Hehlener Bach ("Kollerscher Wald") bis zum Vorliegen einer fachgutachtlichen Bewertung der Lebensraumfunktionen zurückzustellen (vgl. AN/0305/19-1, Beschlussvorschlag).

 

Bisher sind folgende Anträge und Anfragen zu dem Thema gestellt worden:

 

Vorlagennummer

Titel

Beratungsfolge

AN/0187/19

Antrag von Ratsfrau Marks "Aufforderung an die Stadt Celle, die Planungen für den Bebauungsplan Nr. 155 zwischen Zugbrückenstraße und Klein Hehlener Bach sofort zu stoppen"

Kenntnisnahme VA & Zuweisung an FA 25.06.2019

AN/0187/19-1

-“-

19.09.2019 ASB

24.09.2019 VA

26.09.2019 Rat

AN/0267/19

Antrag der Fraktion WG/Die PARTEI "Bauentwicklung bzw. Neubaugebiet sachgerecht tauschen (Kollerscher Wald/ehem. Bachl-Gelände in Altencelle)"

Kenntnisnahme VA & Zuweisung an FA 24.09.2019

 

AN/0267/19-1

-“-

06.02.2020 ASB

20.02.2020 VA

AN/0293/19

Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen "Unterbrechung des B-Plan-Verfahrens Nr. 155 zur Vermeidung weiterer Kosten bis zur Bewertung des Kollerschen Waldes"

Kenntnisnahme VA & Zuweisung an FA 05.11.2019

AN/0293/19-1

-“-

06.02.2020 ASB

AN/0293/19-2

-“-

24.03.2020 VA

BV/0299/19 

Bebauungsplan Nr. 155 der Stadt Celle "Wohngebiet zwischen Zugbrückenstraße und Klein Hehlener Bach"

- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

14.11.2019 ASB

26.11.2019 VA

28.11.2019 Rat

AN/0305/19

Antrag von Ratsfrau Inga Marks "Die Verwaltung wird beauftragt, das gesamte Biotop des Koller'schen Waldes in Klein Hehlen dauerhaft unter Schutz zu stellen."

Kenntnisnahme VA & Zuweisung an FA 05.11.2019

AN/0305/19-1

-“-

24.03.2020 VA

 

Eine Zusatzfrage wurde in der Sitzung gestellt, die von Stadtbaurat Kinder beantwortet wurde.

 

 

2)      Einwohnerfrage von Herrn Möller:

 

Wie oben bereits vom Ratsvorsitzenden ausgeführt, werden heute die Antworten zu den von Herrn Möller eingereichten Fragen nicht vorgetragen, sondern im Nachgang zur Sitzung schriftlich beantwortet, da der Fragesteller nicht zur Sitzung gekommen ist.

 

Die schriftliche Antwort lautet wie folgt:

 

Frage: In welcher zukünftigen Stadtratssitzung werden die gewählten Bürgervertreter der Stadt Celle über den Sachverhalt der Kompensation / Kappungsgrenze / Finanzausgleich und Selbstverpflichtung in Kenntnis gesetzt und darüber beraten.“

 

Das Thema der Straßenausbaubeiträge, ihrer Festsetzung, möglicher Erleichterungen und Kompensationsmöglichkeiten wird derzeit von der Verwaltung umfassend aufgearbeitet und voraussichtlich in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und technische Dienste  am 01.10.2020 sowie des Rates am 08.10.2020 behandelt.

 

 

3)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Einwohnerfrage von Herrn Schnobel wie folgt:

 

Frage: Welche mit Namen genannten Anliegerstraßen und Ortsdurchfahrten innerhalb der geschlossenen Ortslage müssen während und nach Fertigstellung des 3. BA der OU B 3 nach bestehender Straßenausbaubeitragssatzung ausgebaut oder saniert werden.“

 

Solch eine Frage wurde bereits in der Sitzung des Rates am 28.10.2020 durch den Stadtbaurat beantwortet (TOP 4.1, Ziffer 3, Frage 1). Eine erneute Beantwortung am 28.05.2020 scheidet somit aus (§ 17 Abs. 2 d der Geschäftsordnung des Rates). Der Fragesteller erhält mit dem später zu erstellenden Antwortschreiben einen entsprechenden Protokollauszug.

 

Eine Zusatzfrage wurde nicht gestellt.

 

 

4)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Einwohnerfrage von Herrn Nöhring wie folgt:

 

Frage 1: r welche mit Namen genannten Straßen musste in den letzten 8 Jahren nach § 5 Vorteilsbemessung Abs. 4 eine ergänzende Satzung beschlossen werden?“

 

In den letzten 8 Jahren ist keine derartige Satzung beschlossen worden.

 

Frage 2: Warum haben die beitragspflichtigen Anlieger beim § 5 Vorteilsbemessung Abs. 4 kein Mitbestimmungsrecht; welches politische Gremium entscheidet über diese Einzelfälle?“

 

Eine verpflichtende Mitbestimmung der beitragspflichtigen Anlieger ist laut Gesetz nicht vorgesehen.

 

Eine Zusatzfrage wurde nicht gestellt.

 

 

5)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Einwohnerfrage von Frau Lienerth wie folgt:

 

Frage 1:In welchem Quartal und Jahr wird die Stadt Celle die vorhandene Straßenausbaubeitragssatzung vom 14.06.2012 der aktuellen Fassung des NKAG Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz anpassen und in Kraft setzen?“

 

Das Thema der Straßenausbaubeiträge, ihrer Festsetzung, möglicher Erleichterungen und Kompensationsmöglichkeiten wird derzeit von der Verwaltung umfassend aufgearbeitet und voraussichtlich in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und technische Dienste  am 01.10.2020 sowie des Rates am 08.10.2020 behandelt.

 

Eine Zusatzfrage wurde nicht gestellt.

 

 

6)      Stadtbaurat Kinder beantwortet die Einwohnerfrage von Herrn Dr. Huber wie folgt:

 

Frage 1:Ist Ihnen und dem Rat bekannt, dass die letzten offiziellen Messwerte für die Luftqualität in Celle aus dem Jahr 2008 stammen und bereits damals für Stickoxid knapp unter den Grenzwerten lagen?“

 

Die Ergebnisse der vom Land Niedersachsen durchgeführten Messungen sind bekannt. Die daraufhin vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim durchgeführten Modellrechnungen hatten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass lediglich der Bereich Nordwall kritisch zu sehen ist. Hier wurde im Zuge des laufenden Ausbaus des Äeren Ring gutachterlich nachgewiesen, dass durch den Umbau von einer verbesserten Immissionssituation auszugehen ist und alle Grenzwerte unterschritten werden.

 

Frage 2:Liegt es nicht im Interesse der Stadt Celle und der Gesundheit ihrer Einwohner - aber auch der Tourismuswirtschaft - Kenntnis über die aktuelle Luftqualität in Celle zu haben?“

 

Ja, da sich jedoch die Eingangsparameter in den letzten Jahren nur unwesentlich geändert haben, ist nicht von einer signifikanten Änderung auszugehen.

 

Frage 3:Sollte - da dank zunehmendem Verkehr seit 2008 die Luftqualität in Celle kaum besser geworden sein wird - dies nicht Anlass sein, die Verwaltung der Stadt Celle zu beauftragen, zügig ein klar terminiertes Konzept für eine autofreie Innenstadt in Celle zu entwickeln?“

 

Durch bestehende Ratsbeschlüsse zum Klimaschutz sind Verwaltung und Rat aufgefordert, ein Konzept für eine autofreie Innenstadt zu entwickeln. Dieses soll in diesem Jahr erfolgen. 

 

Eine Zusatzfrage wurde in der Sitzung gestellt, die von Stadtbaurat Kinder beantwortet wurde.

 

 

7)      Oberbürgermeister Dr. Nigge beantwortet die Einwohnerfrage von Herr Schmidt wie folgt:

 

Bevor der Oberbürgermeister die Antworten verliest, merkt der Fragesteller an, dass eine Abfrage der Anwesenheit der Fragesteller/innen zu Beginn der Einwohnerfragestunde durch den Ratsvorsitzenden nicht in § 17 der Geschäftsordnung vorgesehen sei.

 

Frage 1:Kann die Öffentlichkeit davon ausgehen, dass der § 17 der GO zukünftig regelkonform Anwendung findet?“

 

Ja.

 

Frage 2:Kann die Öffentlichkeit davon ausgehen, dass das Protokoll dieser und der folgenden Einwohnerfragestunden die Fragen und die Antworten vollumfänglich und nicht im jeweiligen „Wording“ wiedergibt?“

 

Nein.

 

Frage 3: „Ist es zulässig, dass Beratung oder Erläuterung zu Verordnungen oder Begründungsinhalten dem Bürger von der Verwaltung versagt werden darf, weil „dies gesetzlich nicht vorgesehen ist“.

 

Ja.

 

Eine Zusatzfrage wird vom Fragesteller an die Ratsmitglieder dahingehend gerichtet, ob sie die Art und Weise der Beantwortung der Einwohnerfragen für richtig halten und ob sie es hinnehmen, dass sie wie unmündige Kinder behandelt werden.

 

Ratsherr Müller erklärt, dass die Beantwortung der Einwohnerfragen mal kurz und mal sehr ausführlich erfolgt. Dies sei unglücklich und nicht akzeptabel. Ebenso sei der Umgangston derzeit grenzwertig. Die Geschäftsordnung (GO) sollte überarbeitet werden.

 

Beigeordneter Wille trägt vor, dass solch allgemeine Vorwürfe der Sache nicht dienlich seien. Man könne gerne über Veränderungen der GO nachdenken, alles andere sei nicht zielführend.

 

Beigeordneter Zobel gibt an, dass er die Kritik der Einwohner/innen verstehen könne. Der Duktus von Herrn Schmidt sei jedoch in keiner Weise akzeptabel und er lasse sich nicht als unmündiges Kind bezeichnen. Bezüglich der Antworten der Verwaltung wünsche er sich mehr Transparenz. Die GO sollte überarbeitet werden.

 

Ratsfrau Marks stellt den Antrag, heute sämtliche vorliegenden Einwohnerfragen zu beantworten, d. h. auch von den Fragestellerinnen und -stellern, die heute nicht persönlich anwesend sind. Der Ratsvorsitzende erklärt, dass er nach der GO, die der Rat zu Beginn der Wahlperiode einstimmig beschlossen habe, verfahren werde. Die darin enthaltenen Regelungen sind einzuhalten und es stehe jedem frei, Anträge zur Änderungen der GO einzubringen. Alles andere sei schädlich für die Ratsarbeit.

 

Ratsherr Dr. Hörstmann erklärt, dass die Einwohnerfragestunde grundsätzlich sinnvoll sei. Weiterhin weist er darauf hin, dass sich die Bürger/innen auch jederzeit mit ihren Fragen an die Ratsmitglieder wenden können, um ein Klärung herbeizuführen. Er betont, dass ein gutes Miteinander von Bürgerschaft, Rat und Verwaltung sinnvoller sei als die jetzige Konfrontation.

 

Ratsherr Schoeps erklärt, dass sich in den letzten Ratssitzungen die Stimmung zwischen Bürgerschaft und Verwaltung verschlechtert habe. Er regt an, diese Vielzahl an Fragen vorrangig in die zuständigen Fachausschüsse zu verlagern. Seine Fraktion habe kürzlich einen entsprechenden Antrag (AN/0155/20) eingebracht. Somit könne die Ratssitzung entlastet werden. Er gehe davon aus, dass von den Fragestellern keine Schaufensterfragen eingebracht werden.

 

rgermeister Brammer fordert die Bürger/innen auf, sich an die Ratsmitglieder zu wenden, denn über diese Ebene ließen sich viele Themen besser abhandeln. Die heutige Einwohnerfragestunde sei suboptimal.

 

Beigeordnete Rodenwaldt-Blank trägt vor, dass sei Anfang März d. J. keine Fachausschusssitzungen stattgefunden hätten, so dass die rger/innen nur die Möglichkeit hätten, die Einwohnerfragestunde im Rat zu nutzen. 

 

 

8)      Einwohnerfrage von Frau Happe:

 

Wie oben bereits vom Ratsvorsitzenden ausgeführt, werden heute die Antworten zu den von Frau Happe eingereichten Fragen nicht vorgetragen, sondern im Nachgang zur Sitzung schriftlich beantwortet, da die Fragestellerin nicht zur Sitzung gekommen ist.

 

Die schriftliche Antwort lautet wie folgt:

 

Frage 1:rden Sie anhand des § 5 der Niedersächsischen Bauordnung; Thema: Grenzabstände

(1)   1 Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. […]

(2) 1 Der Abstand beträgt 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. […]

 

erklären, warum auffällig viele Neubauten in Celle sehr viel dichter an ihre Nachbargebäude oder Grenzen gebaut werden? (einige Beispiele: Wittinger Straße, Nachverdichtungen in Vorwerk, Hannoversche Heerstraße/Nadelberg, „Village“, „Wohnen im Park“ (Welfenallee, Alter Bremer Weg/Kapellenberg)?“

 

Grundsätzlich werden bei Bauanträgen die Grenzabstände gemäß dem öffentlichen Baurecht intensiv geprüft. Bei größeren Bauvorhaben werden zudem Abstandspläne verlangt, damit der Nachbarschutz oder die Abstände des Vorbeugenden Brandschutzes gewährleistet bleiben. Die Abstandrechte gelten für die Hauptnutzung von Gebäuden. Nebengebäude (Garagen, Abstellgebäude, usw.) können durchaus geringere Abstände zur Grenze oder sogar Grenzbebauungen aufweisen. Weniger häufig kommt vor, dass Baulasten auf Nachbargrundstücken eingetragen werden, um einen geringeren Abstand auf dem eigenen Baugrundstück, z. B. aus historischen Gründen, zu ermöglichen. Die Erkennbarkeit des erforderlichen Abstandes in der Praxis ist oftmals schwierig, insbesondere auch bei modernen staffelgeschossigen Gebäuden, da der zurückgesetzte obere Gebäudeteil nicht mehr abstandsrelevant sein muss.

 

Frage 2:Wie gehen Sie in den Neubaugebieten, aber auch nach Sanierungen von Häusern mit den in ganz Celle unrechtmäßig verschotterten und großflächig gepflasterten Grundstücksflächen um (Rückbau?) und wie verhindern Sie wirksam neue Schotterflächen?“

 

Grundsätzlich sind Schotter-, Kies- oder Steingärten gemäß § 9 Abs. 2 NBauO nicht zulässig. Aus Gründen der Klarstellung werden jedoch neuerdings Festsetzungen in die Bebauungspläne für Wohngebiete aufgenommen, wonach Stein-, Schotter- und Kiesgärten ausdrücklich unzulässig sind. Hinsichtlich gepflasterter Grundstücksflächen gibt entweder die Festsetzung der Grundflächenzahl (im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) oder der Rahmen der näheren Umgebung (im unbeplanten Innenbereich) den Gestaltungspielraum vor.

 

Im Rahmen einer Baugenehmigung werden die Freiflächen eines Bauvorhabens geprüft (Einhaltung des Planungsrechts). Oftmals sind Freiflächenpläne Bestandteil von Antragsunterlagen. In den vereinfachten Verfahren, die der Gesetzgeber zur Ermöglichung eines schnelleren Bauens geschaffen hat, dürfen allerdings u. a. nur Grenzabstände, Erschließung, Rettungswege und Einstellplätze Prüfgrundlage sein.

 

Sanierungen von Bauvorhaben (Dämmungen, Bedachungen, auch Gartensanierungen) sind verfahrensfrei. Hier hat die Bauordnung keine Kenntnisse über Änderungen. Selbstverständlich sind die Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung, insbesondere § 9 (Grünflächen bei nicht überbauten Grundstücksflächen) auch grundsätzlich einzuhalten. Der Fachdienst Bauordnung kann diese gesetzlichen Vorgaben nur im Rahmen seiner Möglichkeiten einer wirksamen und nachhaltigen Überwachung, unter Berücksichtigung einer zu erwartenden hohen Klagerate, unterziehen.

 

Im Übrigen sei es zweckmäßiger, die Bürger vom Vorteil begrünter Vorgärten zu überzeugen und dahingehend zu informieren. So wird in den Baugenehmigungen bereits auf die gesetzliche Begrünungspflicht hingewiesen. Weiterhin gibt es aufschlussreiche Informationsbroschüren, die an die Ortsräte verteilt worden sind.

 

Frage 3:Muss die Stadt nicht zwingend und diese Frage geht auch an die Mitglieder des Rates angesichts drohender Epidemien aus den Erfahrungen Anfang des 20. Jahrhunderts lernen und viel Wert auf Freiraumgestaltung (nach dem Vorbild: Otto Haeslers: z. B. Blumläger Feld) legen und vorbildhaft eine exzessive Nachverdichtung durch Bebauen von städtischen Freiflächen (z.B. Spielplätzen) unterbinden?“

 

Rechtliche Grundlage der städtebaulichen Entwicklung ist das Baugesetzbuch. Es enthält planerische Grundsätze, die z. B. in der Bauleitplanung Anwendung finden und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung ermöglichen sollen. Eines der grundlegenden planerischen Gebote nach diesem Gesetzbuch ist der sparsame und nachhaltige Umgang mit Grund und Boden (sog. Bodenschutzklausel). In diesem Zusammenhang soll der Innenentwicklung der Vorrang vor der Zersiedelung der Landschaft und damit der Inanspruchnahme weiterer Flächen im Außenbereich eingeräumt werden. Den Siedlungsbestand nachzuverdichten ist dabei eine der zentralen Maßnahmen der Innenentwicklung. Auf die Sicherung und Inwertsetzung innerstädtischer Grün- und Freiflächen ist auch im Rahmen der Innenentwicklung besonders zu achten.

 

 

9)      Einwohnerfrage von Herrn Happe:

 

Wie oben bereits vom Ratsvorsitzenden ausgeführt, werden heute die Antworten zu den von Herrn Happe eingereichten Fragen nicht vorgetragen, sondern im Nachgang zur Sitzung schriftlich beantwortet, da der Fragesteller nicht zur Sitzung gekommen ist.

 

Die schriftliche Antwort lautet wie folgt:

 

Frage 1: nnen Sie erläutern, warum die im Besitz der Stadt im Stadtgebiet befindlichen Grundstücke (ohne Verkehrsflächen) der Vertraulichkeit unterliegen? Sollten Sie zu der Erkenntnis gelangen, dass die Bürger sehr wohl öffentlich erfahren dürfen, welche Flächen der Stadt gehören, gehörten und/oder welche zum Verkauf stehen, bzw. welche als unverkäuflich angesehen werden, bitte ich erneut um die Veröffentlichung der im Schreiben vom 24.04.2020 erbetenen Karte.

 

Liegenschaftliche Angelegenheiten, die sich mit dem Verkauf oder dem Ankauf von Flächen befassen, behandeln wir in unseren Gremien grundsätzlich vertraulich. Soweit an einer Vertraulichkeit kein Bedarf besteht, werden grundstückbezogene Informationen öffentlich gestellt. Aufgrund der in der Regel notwendigen Vertraulichkeit bieten wir keine Ausarbeitungen über Karten oder Listen an. Ebenso wenig sind uns Auskünfte über fremdes Eigentum erlaubt. Zu Grundstücken des Landkreises Celle wäre dieser direkt anzusprechen.

 

Frage 2: Sehen Sie es als städtische Aufgabe an, den kommenden Generationen das bauliche Erbe historischer Gebäude zu erhalten oder ist dies von Privatpersonen zu leisten.

 

Der Begriff „Historisches Gebäude“ ist nicht definiert. Jedes Gebäude hat seine Historie, insbesondere für den Nutzer, der sich ggf. mit der Baulichkeit, sowohl innen als auch äerlich, identifiziert. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, sind grundsätzlich zu erhalten. Hier werden durch die öffentliche Hand auch Zuschüsse durch den Denkmalschutz bzw. steuerliche Erleichterungen gewährt. „Historische Gebäude“, sprich alte Gebäude, die nicht den denkmalrechtlichen Vorgaben unterliegen, haben nicht grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erhalt, nur dann, wenn eine vom Rat beschlossene Erhaltungssatzung dafür spricht. Dieses wäre z. B. beim Erhalt landwirtschaftlich geprägter Dorfkerne gegeben und zu begrüßen. Somit kann es durchaus städtische Steuerungselemente geben, bestimmte alte und für die Stadt historisch prägende Gebäude zu erhalten. Dieses bedarf aber eines politischen Willens. Andererseits können alte Gebäude bei notwendigen städtischen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen auch zum Wohle nachkommender Generationen oder im Zuge gewerblicher oder infrastruktureller Ertüchtigungen im Wege stehen. Dieses ist immer eine Abwägungs- und Einzelfallentscheidung.

 

Frage 3: Stimmt es, dass mit dem veränderten Straßenverlauf des Nordwalls die Berechnung der Kosten zur Veränderung des Gebäudes MTV-Halle in der Mitteilungsvorlage MV/2002/14 und der Beschlussvorlage BV/0366/18 hinfällig sind sollten diese Berechnungen nicht hinfällig sein, begründen Sie bitte, warum und durch welche Annahmen diese Berechnungen den Kosten einer Sanierung entsprechen?

 

Nein, die in den Vorlagen genannten Berechnungen zu den Abbruchkosten der Nordwallhalle sind, mit den zwischenzeitlich eingearbeiteten Baukostensteigerungen, weiterhin gültig. In die Nordwallhalle ist seit langen Jahren nichts mehr investiert worden und dementsprechend teuer wäre eine Sanierung des Gebäudes und der Innenausstattung. Dazu ist bereits in der Ratssitzung vom 27.02.2020 zu der Einwohnerfrage von Herrn Lenze wie folgt geantwortet worden: In der Vorlage BV/366/18 - Abriss Nordwallhalle ist zur Kostensituation zusammengefasst festgehalten worden: Eine Sanierung der Halle mit Nebenräumen verursacht Kosten in Höhe von ca. 1.650.000 €; zuzüglich der Erneuerung der Heizungsanlage, veranschlagt mit ca. 50.000 €. In Summe also 1,7 Mio. EUR. Sanierungskosten für das Kopfgebäude liegen nicht vor und wären stark abhängig von einer zukünftigen Nutzung“.

 

 

10) Stadtbaurat Kinder beantwortet die Einwohnerfrage von Frau Bahr wie folgt:

 

Stadtbaurat Kinder weist darauf hin, dass Frau Bahr eine Vielzahl von Einwohnerfragen gestellt habe. Nach § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates sind jedoch max. 3 Fragen pro Einwohner/in zulässig. Deshalb werde er lediglich die ersten drei der gestellten Fragen beantworten.  

 

Frage 1: Verletzt die Stadt das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz, wenn der Neubau an der Kanzleistraße nicht § 2 Absatz (3) und des § 8 des DSchG ND entspricht?

 

zur Erläuterung:

§ 2 Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben
(3) In öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) rechtzeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Übereinkommens erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

 

Der Wohnhausneubau in der Kanzleistraße ist von einem namhaften Celler Architekten im Einvernehmen mit der Bauordnung und der Unteren Denkmalschutzbehörde und auch mit Hinweisen des Landesamtes für Denkmalpflege geplant und genehmigt worden. Der Umgebungsschutz ist ausgiebig geprüft worden, so dass die denkmalpflegerischen Anforderungen an diese Lückenbebauung und die erforderlichen Ermessensentscheidungen über das Einfügen in die geschützte nachbarliche Bausubstanz und in das Flächendenkmal „Altstadt“ dem Denkmalschutzgesetz entsprechen. Auch das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalbehörde hat hier keine fehlerhafte Entscheidung erkannt.

 

Frage 2: Verletzt die Stadt das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz, wenn der Verkauf des Prinzenpalais weit unter Wert (ursprüngliche Preisvorstellung etwas unter 1 Mio. €) nicht § 2 (2) des DSchG ND entspricht?“

 

 zur Erläuterung:

 § 2 Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben

(2) Dem Land sowie den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden obliegt die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden und die von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu pflegen und sie im Rahmen des Möglichen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Kommunen dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigen, veräern. Dies ergibt sich aus der Norm des § 125 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Auch der Verkauf von denkmalgeschützten Gebäuden ist grundsätzlich keine Seltenheit und ist auch in der Vergangenheit in der Stadt Celle geschehen. Eine Nutzung leerstehender, denkmalgeschützter Gebäude ist sehr im Sinne der Stadt Celle und des Denkmalschutzes. Der Verkauf an Privatpersonen selbst, als fiskalischer Vorgang, widerspricht nicht dem Denkmalrecht, da die Pflege von Denkmälern selbstverständlich auch den privaten Eigentümern obliegt. Der Verkauf des Grundstücks wurde ausgeschrieben. Das Grundstück wurde an den Bieter verkauft, der das höchste Gebot abgegeben hatte. Das Grundstück wurde somit zum vollen Wert veräert.

 

Frage 3: Verletzt die Stadt das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz, wenn zur Festlegung des Sanierungsgebietes Altstadt der historische Bereich nicht bis zum letzten erhaltenen historischen Bauwerk (Stadtgraben) reicht (DSchG ND § 3 (1-3))?

 

Nein. Gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB) ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass die Sanierung zweckmäßig durchzuführen ist. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes wurde im Dezember 2009 als Nachtrag zur vorbereitenden Untersuchung gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege erarbeitet und am 18.03.2010 vom Rat der Stadt Celle entsprechend beschlossen.

 

Die Fragestellerin stellt eine Zusatzfrage dahingehend, ob die Ratsmitglieder den Abrissbeschluss der Nordwall-Halle nicht aufheben müssten, da die Verwaltung ihnen falsche Zahlen vorgelegt habe.

 

Stadtbaurat Kinder weist auf die Beantwortung einer Einwohnerfrage in der Ratssitzung am 27.02.2020 (Einwohnerfrage von Herrn Lenze) wie folgt hin:

 

In der Vorlage BV/366/18 - Abriss Nordwallhalle ist zur Kostensituation zusammengefasst festgehalten worden: Eine Sanierung der Halle mit Nebenräumen verursacht Kosten in Höhe von ca. 1.650.000 €; zuzüglich der Erneuerung der Heizungsanlage, veranschlagt mit ca. 50.000 €. In Summe also 1,7 Mio. €. Sanierungskosten für das Kopfgebäude liegen nicht vor und wären stark abhängig von einer zukünftigen Nutzung“.

 

Den Vorwurf, die Verwaltung habe dem Rat falsche Zahlen vorgelegt, weist der Stadtbaurat  entschieden zurück.

 

Ratsherr Ohl fragt den Ratsvorsitzenden, wie die Fragestellerin das Thema Nordwall-Halle hier ins Spiel bringen kann, denn nach der Geschäftsordnung sse sich eine Zusatzfrage auf den Gegenstand der gestellten Fragen beziehen; das sei hier nicht der Fall. Beigeordneter Trenkenschu erklärt, dass die AfD-Fraktion für den Erhalt der Halle sei. Den Redebeitrag von Frau Rodenwaldt-Blank (u. a. zu den kürzlich eingereichten Anträgen ihrer Fraktion) lässt der Ratsvorsitzende nicht zu, da dies nach der Geschäftsordnung unzulässig ist. Beigeordneter Zobel trägt vor, dass seit ca. 2006 über dieses urbane Gebiet diskutiert werde. Da habe die Halle lange Zeit keine Rolle gespielt. Ratsfrau Marks erklärt, dass solche Themen in den Rat gehören würden, man sollte dies nicht hinter verschlossenen Türen behandeln. Der Ratsvorsitzende weist darauf hin, dass die Zuständigkeiten der Organe einer Kommune in der Nieders. Kommunalverfassung geregelt sind. Das sollte so ein erfahrenes Ratsmitglied wie Frau Marks eigentlich wissen. rgermeister Brammer erklärt, dass sicherlich der Verwaltungsausschuss gesetzlich für den Abrissbeschluss zuständig sei, doch er hätte sich auch eine Diskussion im Rat gewünscht. Ratsherr Biermann merkt zu den in der Vorlage BV/0366/18 aufgeführten Zahlen an, dass diese durchaus diskutabel seien.

 

 

11) Fachbereichsleiterin Mrotzek beantwortet in Vertretung des erkrankten Dezernenten die Einwohnerfrage von Herrn Dr. Bahr wie folgt:

 

Frage A: Warum überlässt die Stadt Celle den Abbruch der alten MTV-Halle am Nordwall nicht dem Käufer des Grundstückes, sondern tritt mit dem Abriss trotz der dramatischen Haushaltssituation in erhebliche finanzielle Vorleistung?

 

Generell ist es das Ziel, alle erworbenen bzw. im Eigentum befindlichen Grundstücke von Objektsituationen frei zu machen, um eine mit der Bauleitplanung korrespondierende künftige Nutzung des Geländes vorzubereiten. Es ist finanzwirtschaftlich unerheblich, ob die Verkäuferin oder die Käuferin der Abriss eines Objektes übernimmt. Die Kostenposition verbleibt bei der Stadt Celle, entweder durch Übernahme der Abrisskosten oder durch Kaufpreisminderung in Höhe der voraussichtlichen Abrisskosten.

 

Frage B: Gemäß Vorlage BV/0336/18 hat die alte MTV-Halle am Nordwall einen Buchwert von 250.000. Dieser Buchwert wird durch einen Abbruch vernichtet. Hat die Vernichtung des Buchwertes und die fällige Abschreibung irgendeine praktische Auswirkung auf den städtischen Haushalt, hat sie Einfluss auf die Höhe der gedeckelten freiwilligen Leistungen, ist sie entscheidungsrelevant?

 

Der Abbruch des Gebäudes und der damit abgängige Restbuchwert wird als außerordentliche Abschreibung auf Sachvermögen den Ergebnishaushalt belasten. Abschreibungen werden generell nicht bei der Berechnung der freiwilligen Leistungen berücksichtigt. Allerdings wirken sich die entfallenden Unterhaltungs- und Betriebskosten der Halle reduzierend auf die freiwilligen Leistungen aus.

 

Frage C:Die Abbruchkosten für die alte MTV-Halle am Nordwall betragen gemäß Vorlage BV/0366/18 etwa 225.000 €. Für das (nach Abbruch) unbebaute Grundstück der alten MTV-Halle dürfte ein Preis von höchstens 150 € erzielbar sein, nimmt man ähnlich gute Lagen (Allerinsel) zum Vergleich (das würde etwa 225.000 € erbringen, die BV/0366/018 genannte Zielgröße von 975.000 € ist nicht nur rechnerisch falsch, sondern auch illusorisch). Für die Stadt Celle würden sich Abbruch und anschließender Verkauf also als Nullsummenspiel in der Kasse bemerkbar machen r welchen Preis ist die Stadt Celle bereit, dass Grundstück mit der Halle im heutigen Zustand zu verkaufen und damit ein finanziell besseres Ergebnis zu erzielen?“

 

Grundsätzlich wäre ein Verkaufserlös mindestens in Höhe des Restbuchwertes für Grundstück und Gebäude wünschenswert, um eine außerordentliche Afa zu vermeiden. Der Wert des Grundstückes ohne Gebäudewert wurde im Sinne des Bodenrichtwertes gutachterlich kürzlich mit 247,57 € pro qm bewertet.

 

Eine Nachfrage wurde in der Sitzung gestellt, die von Fachbereichsleiterin Mrotzek beantwortet wurde.

 

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Anlagen zur Vorlage