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ALLRIS - Auszug

17.06.2020 - 4.1 Einwohnerfragestunde der öffentlichen Ratssitzu...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Auf Nachfrage stellt der Ratsvorsitzende fest, dass der Fragesteller Herr Schmidt sowie die Fragestellerinnen Frau Bahr und Frau Buß anwesend sind.

 

1)      Beantwortung der Einwohnerfrage von Herrn Walter Schmidt:

 

Der Ratsvorsitzende weist darauf hin, dass die drei Fragen des Herrn Schmidt an die Ratsmitglieder gerichtet sind. Bevor er seine eigene Stellungnahme dazu abgibt, fragt er nach, ob ein weiteres Ratsmitglied das Wort dazu wünscht. Es kommt jedoch keine Meldung aus dem Plenum.

 

Danach beantwortet er die von Herrn Walter Schmidt gestellten Fragen und weist den Fragesteller auf die ihm soeben überreichte schriftliche Unterlage inkl. Anlage hin:

 

Frage 1: War mit dem Beschluss des § 17 der Geschäftsordnung beabsichtigt, die Fragen der Einwohner öffentlich zu behandeln oder war mit diesem Beschluss eine schriftliche Beantwortung abseits der Öffentlichkeit beabsichtig?“

 

Diese Fragestellung ist bereits in den Sitzungen des Rates (Einwohnerfragestunden) vom 28.11.2019, 27.02.2020 und 28.05.2020 beantwortet worden (siehe Anlage). Sie ist daher nach § 17 Abs. 2 d unzulässig.

Gleichwohl füge ich hinzu, dass bei einer natürlichen Betrachtung des Sachverhaltes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass beabsichtigt war, dass der/die Fragesteler/in eine Antwort auf die gestellte(n) Frage(n) erhält. Dies ist sichergestellt.

 

Frage 2: Beabsichtigen die Ratsmitglieder mit dem Beschluss des § 17 Abs. 4 GO, dass die Beantwortung der Fragen von nicht anwesenden Bürgern auszuschließen seien, oder ist es nicht vielmehr so, dass der abwesende Fragesteller lediglich auf seine Zusatzfrage verzichtet?“

 

Diese Fragestellung ist bereits in den Sitzungen des Rates (Einwohnerfragestunden) vom 28.11.2019, 27.02.2020 und 28.05.2020 beantwortet worden (siehe Anlage). Sie ist daher nach § 17 Abs. 2 d unzulässig.

Gleichwohl füge ich hinzu, dass das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz die Einwohnerfragestunde nicht als Pflichtaufgabe betrachtet, sondern sie den kommunalen Vertretungen als Möglichkeit in § 62 NkomVG anbietet. Sichergestellt ist in jedem Fall, dass die aus Zeitgründen nicht beantworteten Fragen durch eine vom Rat freiwillig getroffene Regelung beantwortet werden. Diese Regelung ist für die Beantwortung von Fragen nicht anwesender Fragesteller übernommen worden.

 

Frage 3: Die Ratsmitglieder haben mit § 17 Abs. 5 Satz 2 GO beschlossen, dass sowohl die eingegangenen Fragen (in Reihenfolge) während der Ratssitzung beantworteten und die aus Zeitgründen (am Ende der Reihenfolge befindlichen) nicht beantworteten Fragen nach der Ratssitzung schriftlich übermittelt werden oder war mit diesem Beschluss beabsichtigt die Reihenfolge der eingegangenen Fragen zu verändern?“

 

Eine Änderung der Reihenfolge der eingegangenen Fragen kann damit nicht gemeint gewesen sein. Die schriftliche Beantwortung ist durch diese Regelung sichergestellt worden. Die aus verfahrensökonomischen Gründen praktizierte Zurückstellung der mündlichen Beantwortung von Fragen nicht anwesender Fragesteller ist in Analogie zu § 17 Abs. 5 Satz 2 erfolgt und rechtlich zulässig.

 

Eine Zusatzfrage wird vom Fragesteller dahingehend gestellt, dass sich die Antworten der Verwaltung zu Einwohnerfragen, die ihm in der Sitzung schriftlich ausgehändigt werden, später von den schriftlich versandten Antworten sowie vom Podcast unterscheiden würden. Welche Antwort sei für den Bürger nun verbindlich.

 

Der Ratsvorsitzende weist den Fragesteller darauf hin, dass sich die Zusatzfrage gemäß § 17 Abs. 4 GO nicht auf die vorher gestellten Fragen bezieht. Im Übrigen könne solch eine Frage lediglich an die Verwaltung gerichtet sein.

 

 

2)      Beantwortung der Einwohnerfrage von Frau Bahr:

 

Stadtbaurat Kinder beantwortet die drei Fragen von Frau Bahr, die sich alle auf die Vorlage BV/0366/18 beziehen, wie folgt:

 

Frage 1:In der Vorlage werden für die unsanierte MTV Halle ca. 40.000 € Unterhaltungskosten (inkl. heruntergefahrener Bauunterhaltung) und bei Weiternutzung zusätzlich ca. 40.000 € Bauunterhaltungskosten pro Jahr veranschlagt. Wie hoch wären die Unterhaltungskosten und Bauunterhaltungskosten für einen energetisch sanierten Gebäudekomplex „MTV-Halle“ aus Kopfbau und Turnhalle zu beziffern?

 

Die Sanierung der Halle sowie der Neubau des Kopfbaues sind mit rd. 3,65 Mio. € berechnet (siehe BV/366/18). Daraus würden sich lt. KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) 43.800 € laufende Unterhaltungskosten (= 1,2 % der Bausumme) ergeben. Hinzuzurechnen wären zudem die Abschreibung sowie die kalkulatorischen Zinsen in Höhe von zusammen rd. 49.000,- €.

 

Frage 2:Warum berechnen Sie unter dem Punkt „Finanzen“ 400.000 € (Grundstück) + 250.000 € (Restbuchwert Halle) + Berücksichtigung der Abrisskosten (Unter „Hochbau“ + 225.000 €) = 975.000 € und nicht 875.000 €?

 

Es handelt sich tatsächlich um einen Tippfehler in der Vorlage. Die Summe beträgt 875.000 .

 

Frage 3:Warum unterscheidet sich die in der BV/0366/18 genannten Abbruchkosten von 225.000 € von den ca. 430.000 € Abbruchkosten in der Kostenprognose vom 14.05.2014 („140516 Bebauungsstudie_Sporthalle Nordwalle Celle_65(002).pdf“), immerhin ein Unterschied von ca. 175.000 €?

 

Das seinerzeit beauftragte Planungsbüro hat aufgrund der geringeren Planungstiefe bei einer Bebauungsstudie Puffer in der Sparte Abbruch eingebaut. Die Haushaltsmittel für den Abbruch der Nordwallhalle wurden vom Fachdienst 65 anhand vergleichbarer Projekte aus der jüngsten Vergangenheit prognostiziert.

 

Die Fragestellerin stellt folgende Zusatzfrage:

 

Warum geht die Verwaltung bezgl. der Förderhöhe aus dem Sportstättensanierungsprogramm von einer 40%igen Förderung aus, obwohl ggf. eine Förderung bis zu 80% möglich wäre (wie bei anderen Projekten, z. B. Kita Allerinsel)?

 

Stadtbaurat Kinder gibt dazu an, dass man nicht immer von der Höchstförderung ausgehen dürfe, sondern man versuche, den Fördermittelanteil realistisch zu prognostizieren. Später müsse man abwarten, welcher Förderbetrag tatsächlich bewilligt wurde.

 

 

3)      Beantwortung der Einwohnerfrage von Frau Buß:

 

Stadtbaurat Kinder weist darauf hin, dass die Fragestellerin insgesamt 6 Fragen eingereicht hat. Er beantwortet die laut der Geschäftsordnung des Rates zulässigen ersten 3 Fragen wie folgt (Anm.: die Antwort zu Frage 3 in Vertretung der zuständigen Dezernentin Frau McDowell):

 

Frage 1:Gibt es aktuelle Zahlen zu den Kosten für die Sanierung und Umbauten an der GS Altstädter Schule und für die Renovierungen und Teilneubau an der Blumläger Schule?

 

Die aktuelle Kostenschätzung für die GS Altstadt beläuft sich auf 7,35 Mio. €. Der Eigenanteil der Stadt Celle liegt fix bei 2,55 Mio. €. Die Kosten für die Sanierung der GS Blumlage nebst Teilneubau werden aktuell vorbehaltlich der detaillierten Ausführungsplanung mit rd. 4 bis 4,5 Mio. € prognostiziert. Hierbei sind rund 2 bis 2,3 Mio. € an investiven Mitteln nebst KIP-Mitteln vorgesehen. Weitere 2 bis 2,2 Mio. € kommen aus Mitteln der Bauunterhaltung.

 

Frage 2: Sind die Fördergelder für die Altstädter Schule vom Bund/Land/andere Fördergeber genehmigt?

 

Seitens des Fördermittelgebers Bund gibt es eine schriftliche Bestätigung, dass der Bund die denkmalrechtliche Sanierung der GS Altstadt fördert (50% der Kosten; max. 3,5 Mio. €). Die Stadt Celle und der Landkreis Celle sind im engen Kontakt mit dem Fördermittelgeber, um den detaillierten Förderantrag abzustimmen. Das Land Niedersachsen hat angekündigt, Co-Finanzierungsmittel in den Haushalt 2021 einzustellen. Eine Entscheidung darüber ist frühestens für Ende 2020 mit dem Haushaltsbeschluss des Landtages zu erwarten. rdermittel der Wüstenrot-Stiftung stehen für die Sanierung der Festhalle bereit. Für die energetische Sanierung ist ein Förderantrag zum Klimaschutzfonds Celle eingereicht.

 

Frage 3:Der Teilneubau als Ersatz für den maroden Trakt an der Blumläger Schule wurde bewilligt: Welche Auswirkungen hat dies auf den Zeitplan und die weitere Ausstattung des Gebäudes?

 

Das weitere Vorgehen hat der Koordinator der Lenkungsgruppe am 10.06.2020 u. a. den Schulleiterinnen schriftlich angekündigt, mit konkreten Terminen bis Anfang Juli zu Schulbegehungen, Themenstellungen usw. Es wäre schön und in der Kommunikation unabdingbar, wenn die derzeitigen Schulleiterinnen als Teil der Lenkungsgruppe ihre Kolleginnen und Kollegen eng über das weitere Vorgehen informierten. Derzeit wird an der Verifizierung des Zeitplans und an der Planung der Ausstattung gearbeitet.

 

Die Fragestellerin stellt folgende Zusatzfrage:

 

Bezüglich der vorhandenen Sporthalle werde derzeit diskutiert, ob dort auch Veranstaltungen stattfinden können. Derzeit seien insgesamt 17 Schulklassen vorhanden und für jede Klasse müssten zwei Sportstunden pro Woche eingeplant werden. Es stünden jedoch nur 30 Stunden pro Woche an Hallenzeiten zur Verfügung. Da frage sie sich, wie dies funktionieren soll, wenn dann noch Veranstaltungen hinzukommen.

 

Stadtbaurat Kinder gibt dazu an, dass diese Frage später schriftlich beantwortet wird. 

 

Im Nachgang der Sitzung teilt die Verwaltung mit, dass mit dem MTVE Celle für die neue Gymnastikhalle an der Otto-Schade-Sportanlage (Saarfeld) eine Nutzungsvereinbarung für schulische Zwecke besteht und insofern für die verbleibenden 4 Sportstunden ab dem Schuljahr 2021/22 eine Abstimmung erfolgen kann. Entsprechendes kann für Veranstaltungen am Vormittag gelten.  

 

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Anlagen zur Vorlage