30.09.2020 - 4 Straßenausbaugebührensatzung -Aussprache des Or...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Datum:
- Mi., 30.09.2020
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Die Verwaltung berichtet einleitend über den aktuellen Stand der Straßenausbaubeiträge bei der Stadt Celle und mögliche Alternativen, welche auch in der morgigen Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und technische Dienste vorgestellt werden.
Zurzeit werden in der Stadt Celle einmalige Straßenausbaubeiträge (StrAB) gemäß der Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen vom 14.06.2012 erhoben.
1. Alternativen zu den einmaligen Straßenausbaubeiträgen
Einführung/derzeitige Straßenausbaubeitragserhebung
Der Straßenausbaubeitrag ist eine Kommunalabgabe, die für die Refinanzierung von Straßenbaumaßnahmen erhoben wird. Der Straßenbaubeitrag hat seine rechtliche Grundlage allein in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer und ist deshalb nicht zu verwechseln mit dem Erschließungsbeitrag nach den Regelungen des (Bundes-) Baugesetzbuches/BauGB. Während der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz) erhoben wird, ist Gegenstand des Straßenausbaubeitrags eine später auf die erstmalige Herstellung folgende, also eine nachträgliche, Herstellungsmaßnahme an einer Verkehrsanlage.
Die Niedersächsische Landesregierung hat erst im letzten Jahr die grundsätzliche Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen abgelehnt und bekräftigt, dass den Kommunen weiterhin die Möglichkeit eingeräumt wird, dementsprechende Satzungen zu erlassen. In das Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) sind Regelungen zu Erleichterungen der Berechnungsgrundlagen bzw. der Zahlungsweise der Straßenausbaubeiträge aufgenommen worden (s.u. Kap. 2), die auch in die Celler Satzung einfließen sollen.
Vor Beginn einer Straßenbaumaßnahme informiert die Stadt Celle die betroffenen Anlieger im Rahmen einer Anliegerversammlung über die geplante Maßnahme. Eine genaue Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt bei einmaligen Beiträgen erst nach Eingang sämtlicher Schlussrechnungen nach Beendigung der Maßnahme.
1.1 Die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge
Zur Deckung des Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Straßen könnten wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (wkB) in Frage kommen. Bei diesem System werden die hohen Einmalbeiträge auf mehrere kleinere Jahresraten aufgeteilt. Die Belastung pro Jahr ist geringer, was zu einer höheren Akzeptanz der Beitragspflichtigen führt. Die wiederkehrenden Beiträge führen zu gleichmäßigeren sowie besser planbaren, finanziellen Belastungen für die Grundstückseigentümer.
Die Umstellung auf dieses System und die Umsetzung ist jedoch mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Es müssen Abrechnungsgebiete gebildet werden. Für diese Gebiete müssen verbindliche Straßenbaumaßnahmen zeitlich geplant und darauf aufbauend jährliche Festsetzungen durchgeführt werden. Während bei den einmaligen StrAB jeder Beitragszahler im Normalfall nur einmal bearbeitet wird, muss jeder Fall bei den wkB über viele Jahre verwaltet werden. Es müsste mindestens eine weitere A-10-Stelle zur Abrechnung und Verwaltung der wkB geschaffen werden sowie eine Ingenieurstelle zur Ermittlung der planerischen und finanziellen Grundlagen. Dies würde den Haushalt der Stadt Celle zusätzlich belasten.
1.2 Die Erhöhung der Grundsteuer B
Eine weitere Alternative zu den einmaligen Beiträgen wäre die Erhöhung der Grundsteuer B, weil die Straßen überwiegend von allen Bürgern genutzt werden und sich insofern eine solidarische Finanzierung aufdrängt.
Eine erhöhte Grundsteuer ist für die Grundstückseigentümer vorhersehbar und gut planbar und könnte auf Mieter umgelegt werden.
Eine Steuer wird allerdings niemals für eine konkrete Gegenleistung erhoben. Die Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen durch die Grundsteuer durch eine Art Zweckbindung liefe dem zuwider. Eine entsprechende Selbstverpflichtung, wie z.B. in Winsen/Aller, ist nicht mehr als eine Absichtserklärung, die keineswegs bindend ist. Entsprechend kann nicht sichergestellt werden, dass die Mehrerträge aufgrund der Grundsteuererhöhung auch in Zukunft in den Straßenbau fließen.
Durch eine fehlende Verpflichtung zur Verwendung der Gelder könnten die Kommunen – selbst bei einer entsprechenden Absichtserklärung – vermehrt zu nichtinvestiven, unzureichenden Unterhaltungsarbeiten tendieren, da diese günstiger als aufwändige Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind. Eine Verpflichtung, umfassende und wertsteigernde Investitionen in die Straßen zu tätigen, besteht nicht.
Es bestehen weiterhin massive Bedenken, ob die Substituierung der StrAB durch erhöhte Grundsteuererträge rechtlich in Ordnung ist. Gemäß des § 111 Nds. Kommunalverfassungsgesetz ist vor einer Steuererhebung bzw. Steuererhöhung zu prüfen, ob andere Möglichkeiten der Finanzmittelbeschaffung bestehen. Dabei sind spezielle Entgelte wie die StrAB vorrangig zu erheben.
Schließlich ist anzuführen, dass die Zukunft der Grundsteuer ungewiss ist. Es steht fest, dass sich das Besteuerungssystem mittelfristig ändern wird, die konkrete Ausgestaltung und die Folgen für die Grundsteuereinnahmen sind jedoch nicht abzusehen.
1.3 Die ersatzlose Abschaffung der Straßenausbaubeiträge
Die ersatzlose Abschaffung der StrAB – einer weiteren Möglichkeit – würde eine hohe Akzeptanz bei den Grundstückseigentümern darstellen. Zudem entsteht kein Verwaltungsaufwand mehr. Gleichwohl würde sich bei einer ersatzlosen Abschaffung der StrAB die kritische Haushaltssituation der Stadt Celle verschärfen.
Ein aktuelles Urteil des OVG Lüneburg vom 22.07.2020 lautet:
„Befindet sich eine Kommune in einer anhaltenden erheblichen defizitären Finanzlage, kann sie in Hinblick auf § 111 Abs. 6 NKomVG nur dann auf eine Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten, wenn sie in der Lage ist, die dadurch bedingten Mindereinnahmen durch andere Finanzmittel und nicht lediglich durch eine höhere Aufnahme von Krediten auszugleichen.“
Für die Stadt Celle ist die Abschaffung der StrAB aufgrund der aktuellen finanziellen Situation nicht möglich. Es könnte das gebotene Spektrum des NKAG genutzt werden, um den Bürgern eine Erleichterung zu schaffen. Dies wäre mit einer Satzungsänderung verbunden.
2. Prüfung einer möglichen Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung im Hinblick auf § 6 b NKAG
2.1 Schonung Beitragspflichtiger durch Zuschüsse Dritter
Seit November des Jahres 2019 ergänzt der § 6 b mit Ergänzenden Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen (s. Anlage 1) den § 6 des NKAG.
§ 6 Abs. 1 S. 1 NKAG erlaubt den Gemeinden, dass der Bemessung der Beiträge nach Vorteilen nur ein Teil des gemäß § 6 Abs. 3 NKAG ermittelten Aufwands zugrunde gelegt wird. Dabei handelt es sich um den beitragsfähigen Aufwand, der nach § 6 Abs. 3 S. 1 bis 4 NKAG zu ermitteln ist. Dieser beitragsfähige Aufwand ist auf die Gemeinde und die beitragspflichtigen Eigentümer aufzuteilen. Er ist Grundlage für die Errechnung des umlagefähigen Aufwands. Dieser umlagefähige Aufwand ergibt sich durch Abzug des Gemeindeanteils vom beitragsfähigen Aufwand. Übernimmt die Gemeinde aufgrund einer entsprechenden Satzungsvorschrift einen bestimmten Teil vorab, verringert sich der beitragsfähige Aufwand.
Dies hat eine Entlastung des einzelnen Beitragspflichtigen zur Folge. Diese Entlastung geht jedoch zu Lasten der Gemeinden. Ob die Stadt Celle eine solche Mehrbelastung auf sich nehmen kann, ist zweifelhaft
Nach § 6 Abs. 5 S. 5 NKAG sind Zuschüsse Dritter, soweit der Zuschussgeber nichts Anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils einzusetzen. Mit § 6 b Abs. 1 S. 2 NKAG können Gemeinden von dieser gesetzlichen Regel-Anordnung abweichen und in ihrer Satzung regeln, dass Zuschüsse Dritter – sofern der Zuschussgeber nichts Anderes bestimmt hat – nicht vom Gemeindeanteil, sondern vom gesamten beitragsfähigen Aufwand abgezogen werden.
Auf diese Weise wird die einseitige Begünstigung der Gemeinde durch Zuschüsse Dritter beseitigt und ersetzt durch eine Regelung, nach der solche Zuschüsse zur Deckung anteilig sowohl des Gemeindeanteils als auch des Eigentümeranteils (umlagefähigen Aufwands) zu verwenden sind.
2.2 Schonung Beitragspflichtiger durch Tiefenbegrenzung und Eckvergünstigung
In § 6 b Abs. 2 und 4 NKAG wurden weitere Regelungen zur Verschonung der Beitragspflichtigen getroffen. Dabei geht es um Tiefenbegrenzungen und Eckvergünstigungen sowie um eine Verrentung des Beitrags.
§ 6 Abs. 2 NKAG erlaubt, dass eine Tiefenbegrenzung festgelegt wird, um die Grundstücksgröße zu reduzieren, die für die Beitragshöhe ja maßgeblich ist. Das entspricht der geltenden Rechtslage.
Auch die angesprochene Befugnis eine Eckgrundstücksvergünstigung in die Satzung aufzunehmen, entspricht der bisherigen Rechtslage.
Beide Regelungen sind aktuell nicht in der geltenden Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Celle abgebildet, könnten aber sinnvollerweise eingearbeitet werden.
2.3 Schonung Beitragspflichtiger durch Verrentung
Des Weiteren kann die Gemeinde nach § 6 b Abs. 4 S. 1 NKAG zulassen, dass der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. Eine Verrentung ist nur auf einen entsprechenden Antrag hin zulässig; der Antrag muss vor Fälligkeit des Beitrags gestellt werden. Eine Verrentung nach NKAG ist – anders als nach BauGB und AO – nicht vom Vorliegen einer unbilligen bzw. erheblichen Härte abhängig, also voraussetzungslos. Die Verrentung stellt eine besondere Art der Stundung dar. Dabei wird die Fälligkeit von Teilen der Beitragsschuld unterschiedlich lange hinausgeschoben. Auch diese Regelung könnte in die aktuelle Strabs der Stadt Celle eingearbeitet werden.
3. Vollkostenrechnung für die Erhebung der Straßenausbaubeiträge bei der Stadt Celle
Im Vorfeld der Beitragserhebung sind umfangreiche Ingenieurleistungen für die Kostenermittlungen der Straßenbaumaßnahmen erforderlich.
Die aufwendige Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt durch eine Sachbearbeiterin der Besoldungsstufe A 10. Im Anschluss treten Rückfragen und Klagen auf, die mit Hilfe einer Juristin mit der Besoldungsstufe A 13 bearbeitet werden. In einzelnen Fällen folgen langwierige Klageverfahren, bei denen eine detaillierte Aufarbeitung der Abrechnung unerlässlich ist. In der Anlage 4 sind die Kosten und Erlöse aus der Erhebung der Straßenausbaubeiträge dargestellt.
4. Verkehrswegezustandskataster und die Auswirkungen auf die Straßenausbaubei-
träge
Auf 10 Jahre hochgerechnet könnten für Ausgaben in Höhe von ca. 100 Mio. €
auf Grundlage der derzeitigen Satzung Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen von
überschläglich ca. 60 Mio. € generiert werden.
Es wird deutlich, dass mindestens die Hälfte der Ausgaben durch Straßenausbaubeiträge
wieder eingenommen werden.
Um die Straßen in Celle zu erhalten und somit das Stadtbild zu pflegen, ist es folglich unumgänglich weiterhin Einnahmen durch Straßenausbaubeiträge zu gewährleisten.
Insgesamt kann aus Sicht der Verwaltung auf die Erhebung von StrAB nicht verzichtet
werden. Wie und in welchem Umfang Erleichterungen für die Beitragspflichtigen
eingeführt werden können, wäre mit einer Änderungssatzung zur bestehenden Strabs vom Rat zu entscheiden.
Der Ortsrat spricht sich hierzu aus und hat dazu folgende Fragen an die Verwaltung:
- Die Lachtehäuser Straße ist jetzt eine Landesstraße, und wird im Zuge des Baus der Ortsumgehung in eine Gemeindestraße zurückgebaut.
- Der Berkefeldfeld muss ebenfalls im Zuge des Baus der Ortsumgehung ertüchtigt werden.
Wer kommt für die Kosten der Baumaßnahmen auf?
Weiter stellt sich die Frage, warum nur Anlieger die Straßenausbaugebühren zahlen müssen und nicht auch die Nutzer einer Straße?
Der Ortsrat bittet einstimmig die Vertreter/innen des Stadtrates die Bedenken und Meinungen des Ortsrates einfließen zu lassen.
Der Ortsrat empfiehlt mit 6 Jastimmen und 1 Neinstimme die Abschaffung der jetzigen Straßenausbaugebühren in Anlehnung an das Grundsteuermodell (1.2).
