02.07.2020 - 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Entenfan...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Do., 02.07.2020
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Eingangs lobt Herr Gevers die Verwaltung für die detaillierte Vorlage und insbesondere für die Bearbeitung der Einwendungen und die umfangreichen Gespräche.
Er merkt an, dass er den Beschlussvorschlag problematisch sieht, da er der Meinung ist, dass der Rat gegebenenfalls nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt.
Weiterhin erläutert Herr Gevers, dass für eine politische Entscheidung nicht nur die ökologischen Gegebenheiten bewertet werden dürfen, sondern auch die Folgen eines NSG für die Eigentümer berücksichtigt werden. In Bezug auf die Besitzverhältnisse liegen drei Konstellationen vor:
- Das Teichgebiet des Entenfangs im Besitz einer Familie, wobei sich 87 % des Grundeigentums dieser Familie in dem geplanten NSG befinden.
- Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Pacht- oder Eigenbewirtschaftung mehrerer Betriebe entlang des Grobebaches bis an die Ortsgrenze.
- Hauptsächlich Privatgärten der Einfamilienhäuser entlang des Grobebaches.
In sämtlichen Freistellungen gem. § 4 des Verordnungsentwurfs seien Wünsche der Eigentümer berücksichtigt worden, erklärt Herr Gevers weiter. Beispielsweise die Einschränkung für das Betreten der Grundstücke (nur für Befugte erlaubt), die Einschränkung des Jagdrechts (kein Federwild) oder die fischereiwirtschaftliche Nutzung in Teilen der Teiche (Hälter- und Aufzuchtteiche).
Zu Punkt 1: Herr Gevers befürwortet unter Abwägung aller Tatbestände und besonderer Berücksichtigung der ökologischen, kulturellen und historischen Bedeutung des Entenfangs dieses Gebiet unter Naturschutz zu stellen. Da der Erhalt dieses Naturschutzgebietes erhebliche Kosten verursacht, müssen dafür mit dem Land Niedersachsen Verträge geschlossen werden. Die Verhandlungen mit dem Land verhalten sich jedoch schwierig und langwierig. Zur zwischenzeitlichen Absicherung der Eigentümer darf die Unterschutzstellung erst nach Abschluss der Verträge erfolgen, bringt Herr Gevers an.
Zu Punkt 2: Für den Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen ab Ausgang Entenfang bis Eingang Ortslage Boye stuft Herr Gevers einen Schutz als LSG als ausreichend ein.
Zu Punkt 3: Für das NSG im Bereich der Ortschaft Boye ist ein 5 m breiter Streifen entlang des Bachverlaufs vorgesehen. Dieser Streifen untersteht aber bereits dem § 38 des Wasser-Haushalts-Gesetzes (WHG). Um die Bestimmungen der FFH-Richtlinie zu erfüllen, wäre ein Schutz im Rahmen eines LSG ausreichend. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche psychologische Auswirkung die Einrichtung eines NSG im eigenen Garten hat. Herr Gevers legt dar, dass sich die Eigentümer gegängelt und „enteignet“ fühlen und eine Wertminderung des Grundstücks bei einem zukünftigen Verkauf befürchten.
Für den freiwilligen Erhalt und die Schonung der Natur wirkt sich ein auch nur formal eingerichtetes NSG negativ aus, so Herr Gevers. Die Aufklärung über den freiwilligen Schutz der Natur würde seiner Meinung nach erheblich mehr bewirken.
Es folgt eine rege Diskussion unter den Ausschussmitgliedern, wobei sich herausstellt, dass im Beschlussvorschlag nicht deutlich wird, um welchen Gebietsumfang es sich handelt. Zudem müsse im BV ein Zusatz ergänzt werden. Daher ist keine Beschlussempfehlung möglich, sodass diese mit 9 Zustimmungen und einer Gegenstimme verschoben wird.
Anlagen zur Vorlage
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