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ALLRIS - Auszug

17.11.2020 - 4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Cell...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Betriebsleiter Martin schickt einleitend voraus, dass er im Folgenden allgemeine Erläuterungen zu den Beschlussvorlagen 285/20 291/20 zur Änderung der Abgabensatzung vortragen wird und verweist darüber hinaus bei juristischen Fragen auf die anwesende Justiziarin Frau Martin sowie auf Herrn Hanstein als Leiter der Verwaltungsabteilung bei Fragen hinsichtlich der Kalkulation.

 

In dem Zusammenhang erläutert Frau Martin auf Nachfrage des Vorsitzenden Herrn Taubenheim, dass über sämtliche Beschlussvorlagen zur Änderung der Abgabensatzung jeweils separat abzustimmen ist.

 

Der Grund für die genannten Beschlussvorlagen besteht laut Herrn Martin in der Klage einer in Celle ansässigen Firma gegen die Bescheide zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr, welcher vom Verwaltungsgericht Lüneburg aufgrund formeller und materieller Mängel teilweise stattgegeben wurde.

 

Die somit erforderliche gewordene Überarbeitung der Abgabensatzung kann laut Herrn Martin rechtmäßigerweise rückwirkend geschehen und hat dabei nur für diejenigen Gebührenschuldner Auswirkungen, deren Gebührenbescheide noch keine Bestandskraft erlangt haben. Es handelt sich hierbei um 10 Bescheide mit einem Gesamtvolumen von ca.

70.000,00 €. Die betroffenen Gebührenschuldner haben bereits Rückerstattungsbescheide erhalten und sollen nach erfolgter Beschlussfassung rückwirkend neue Gebührenbescheide erhalten.

 

Herr Martin erläutert weiter, dass die wesentlichen rückwirkenden Änderungen zum 01.01.2015 in der Beschlussvorlage 285 bzw. in der BV 289 mit Rückwirkung auf den 01.01.2019 enthalten sind und dass in den übrigen Beschlussvorlagen lediglich die Gebührensätze rückwirkend geändert werden.

 

Beginnend mit der BV 285 für 2015 stellt Herr Martin fest, dass ein formeller Mangel in der Beschlussvorlage zur Einführung der Niederschlagswassergebühr im Jahre 2015 in der Weise vorlag, dass die Anlage zur Kalkulation der Niederschlagswassergebühr 2015 fehlte bzw. im System „Allris“ nicht hinterlegt ist. Diesbezüglich stellt Herr Martin fest, dass besagte Kalkulation tatsächlich existiert, allerdings nicht mehr nachvollzogen kann, warum diese nicht hinterlegt wurde. Alle folgenden Kalkulationen sind entsprechend hinterlegt.

 

Anschließend bezieht sich Herr Martin auf einen vom Gericht gerügten materiellen Mangel, wonach die Ermittlung der privaten Flächen für die Jahre 2015 und 2016 unzureichend war und erläutert im Folgenden die damalige Vorgehensweise bei der Flächenermittlung.

 

Neben der Heranziehung von Bestandsunterlagen sowie vorliegender Erkenntnisse über die Bodenverhältnisse und somit Versickerungsfähigkeit in ausgewählten Quartieren, war die Versendung von Selbstauskunftsbögen an sämtliche Grundstückseigentümer eine wesentliche Grundlage für die Feststellung gebührenrelevanter Flächen. Dass der Rücklauf der versandten Fragebögen nicht in der erhofften Anzahl und Qualität der Auskünfte erfolgte, hatte negative Auswirkungen auf die Gebührenhöhe der Jahre 2015 und 2016, was vom Gericht in materieller Hinsicht gerügt wurde, obwohl diesem Umstand in folgenden Kalkulationsperioden durch einen entsprechenden Gebührenausgleich Rechnung getragen wurde. Die Gebührenberechnung ist daraufhin rückwirkend neu erstellt worden.

 

Da auch die nicht getrennt durchgeführte Ermittlung der Kosten für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser bzw. sonstigen Wassers als materieller Mangel vom Gericht gerügt wurde, ist eine eigenständige Kalkulation für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Mischwasserkanalisation (OT Scheuen) sowie von Grund- Drainage- und Wasser aus Grundwasserabsenkungen durchgeführt.

 

Bedingt durch die Ausgrenzung des eingeleiteten Niederschlagswassers in die Mischwasserkanalisation musste auch die Kalkulation der Schmutzwassergebühr rückwirkend zum 01.01.2015 neu erstellt werden. Da auch das Abwasser aus abflusslosen Gruben ausgegrenzt wurde, haben diese einen eigenständigen Gebührensatz erhalten.

 

Im § 14 der Gebührensatzung wurde das als weitere Mangel gerügte Fehlen einer Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Gebührenschuld geregelt. Parallel dazu wurden im § 12 auch andere Nutzer (Mieter) als Gebührenpflichtige benannt.

 

r die Jahre 2015 2018 musste die Satzung aufgrund der Tatsache geändert werden, dass der tatsächliche beauftragte für die Abrechnung der Schmutzwassergebühr die SVO (ab 2019 Stadtwerke Celle).

 

Zur Verdeutlichung verweist Herr Martin auf Verlaufstabellen für die Schmutz- sowie Niederschlagswassergebühr ab 2015 (siehe Anlagen).

 

Stadtbaurat Kinder ergänzt dazu, dass die Kalkulation über den gesamten Zeitraum von 2015 bis 2020 betrachtet ausgeglichen ist und sich durch die nachträgliche Anpassung nur moderate Erhöhungen und somit keine Nachteile für die Gebührenzahler ergeben. 

 

Herr Dr. Hörstmann fragt in diesem Zusammenhang an, wie sich die Verteilung der Gebührenhöhe im Vergleich privater Grundstückseigentümer im Verhältnis zu gebührenpflichtigen städtischen Flächen verhält. Da die gewünschte Auskunft zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erteilt werden kann, soll dies im Nachgang durch H. Hanstein ermittelt werden.

Nachtrag: Die Verteilung der gebührenpflichtigen Fläche auf öffentliche und private Grundstücke ist in der Kalkulation zum jeweiligen Veranlagungsjahr (Anlage 5) unter dem Punkt „Ermittlung des Gebührenmaßstabes“ dargestellt.

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt entsprechend der Beschlussvorlage einstimmig bei einer Enthaltung:

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Celle.

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen