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ALLRIS - Auszug

18.06.2020 - 11 Mitteilungen der Verwaltung

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Wortprotokoll

Einrichtung einer Fahrradstraße auf der Verbindung zwischen Boye und Groß Hehlen (Boyer Weg) Antrag der CDU - TOP 7 am 12.09.2019

Antwort FD 66.2 (Straßenverkehr):

Grundlegendes zur Fahrradstraße:

-          Straßen, die durch Verkehrszeichen 244.1 nach StVO als Fahrradstraßen gekennzeichnet sind, dürfen nur von Radfahrenden befahren werden.

-          Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist. Sie haben sich dann dem Radverkehr unterzuordnen.

-          Radfahrende dürfen nebeneinander fahren. Dies ist im allgemeinen Straßennetz nur erlaubt, wenn sie den sonstigen Verkehr nicht behindern.

-          Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften.

-          Es gilt als Höchstgeschwindigkeit Tempo 30.

-          Es gelten die allgemeinen Vorfahrtsregeln.

 

Eine Fahrradstraße ist vielleicht wünschenswert, darf aber nicht überall eingerichtet werden. Nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO kommen Fahrradstraßen nur dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.

Die vorherrschende Verkehrsart ist unstrittig hier der PKW. Sicherlich hat der Boyer Weg für Fahrradfahrer eine Verbindungsfunktion, fraglich ist allerdings, ob er auch eine Erschließungs- und Anbindungsfunktion zu Schulen und Stadtteilzentren hat. Hier sind eher die Fahrradwege an der B3 bzw. Groß-Hehlener-Kirchweg und an der L180 Richtung Innenstadt die bedeutenden Radwege.

Laut Antrag soll der Boyer Weg weiterhin für den Autoverkehr in beide Richtungen zugelassen sein. Die Einrichtung einer Fahrradstraße erfolge zum Schutz der Radfahrer. Der Boyer Weg ist bei einer Breite von drei Metern für einen Begegnungsverkehr von Rädern womöglich noch nebeneinander, weil erlaubt und Kraftfahrzeugen viel zu eng. Der notwendige seitliche Mindestsicherheitsabstand zu entgegenkommenden und zu überholenden Radfahrern kann nicht eingehalten werden. Die Anordnung einer Fahrradstraße mit enger Fahrgasse bei gleichzeitiger Zulassung gegenläufigen Kraftfahrzeugverkehrs beseitige keine Gefahrenlage, sondern verschärft sie nur.

Aus oben genannten Gründen lehnt die Verkehrsbehörde die Einrichtung einer Fahrradstraße auf dem Boyer Weg ab.

 

Ortsrgermeister Gevers erklärt, die Straßenbreite betrage 3,40 m. Bei einer Ausweisung als Fahrradstraße wisse der Autofahrer, dass er den Radfahrern hinterher fahren müsse.

Die Verwaltung informiert, bei einer gegenläufigen Befahrbarkeit könnten PKW´s den dann vorgeschriebenen Mindestabstand von 2 Metern nicht einhalten. Die Verwaltung könne keine rechtlichen Vorgaben machen, die tatsächlich nicht von den Verkehrsteilnehmern eingehalten werden können.