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ALLRIS - Auszug

09.11.2021 - 7 Mitteilungen der Verwaltung

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Wortprotokoll

a)      Fußngerampel im Bereich „Celler Straße/Lange Straße/Hustedter Weg“

Die Verwaltung informiert, dass sich der Landkreis Celle zur Einrichtung einer Rotlichtüberwachung bislang noch nicht geäert habe.

 

b)     Defekte Lichtsignalanlage (LSA) im Bereich „Celler Straße“ (B3) / „Zur Alten Schmiede“ (Abfahrt zu Famila)

Die Verwaltung berichtet, dass die Landesstraßenbauverwaltung  der Betreiber der Anlage ist. Im September sei es hier zu folgender Störung gekommen (Störungs-Nr. LSA 05141 27806-0):

 

Die Nebenrichtung Zur Alten Schmiede ist in den Abendstunden trotz Anforderung in „Dauer Rot“r ausfahrende Kfz und querende Fußnger, Radfahrer hängen geblieben.“

 

Der Fehler ist zwischenzeitlich vom Betreiber behoben worden.

 

c)      Sportanlage Groß Hehlen schlechter Zustand der Leichtathletikflächen / Laufbahn, Weitsprung- und Kugelstoßanlage

Die Verwaltung informiert, dass der Bereich der Weitsprunganlage im Mai d. J. wieder in einen guten Zustand versetzt worden sei (Unkrautentfernung, Sandauffüllung und Begradigung der Fläche). Bei einem Ortstermin Ende September d. J. sei festgestellt worden, dass dieser Bereich durch Nichtnutzung wieder komplett zu gewuchert ist. Die Kugelstoßanlage werde seit vielen Jahren gar nicht mehr genutzt. Hier schlägt die Fachverwaltung vor, Wildblumen zu säen und die Kugelstoßanlage aufzugeben. Die Laufbahn könnte begrünt werden, das würde die Unterhaltung erleichtern und man hätte immer eine gepflegte Fläche. Es sei bereits Kontakt zum Verein SSV Groß Hehlen aufgenommen worden und das weitere Vorgehen werde abgestimmt. Der Verein wolle sich nach Abstimmung im Vorstand bei der Stadt Celle melden. Abschließend muss festgehalten werden, dass die Ausbesserung der Laufbahn einen erhöhten Kostenaufwand verursacht und dieser dann nur gerechtfertigt ist, wenn die Anlage auch tatsächlich in einem bestimmten Maß in Anspruch genommen wird.

 

d)     Antrag auf Einrichtung eines Fußngerüberweges in der „Lange Straße“

Die Verwaltung gibt folgende Stellungnahme der Fachverwaltung durch Verlesen bekannt:

 

Die Anordnung eines Fußngerüberweges (FGÜ) bleibt eine Einzelfallentscheidung, die im Rahmen der Verkehrsschau unter Beteiligung der Straßenbaubehörde, Straßenverkehrsbehörde und der Polizei diskutiert und entschieden wird. Hierfür wesentliche Abwägungsbelange sind u. a. Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Leichtigkeit des Verkehrs.

 

Verkehrliche Voraussetzungen:
Fußngerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußnger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt (VwV-StVO zu § 26). Der Einsatzbereich von FGÜ richtet sich u. a. nach der Anzahl der FußngerInnen, die in der Spitzenstunde überqueren, und nach der Anzahl der Kraftfahrzeuge in dieser Stunde. Die VwV-StVO verweist dabei auf die Fahrzeugstärke und das Fußngeraufkommen (VwV-StVO zu § 26). Bei 50-100 Fußngern in der Stunde und 450-600 KFZ in der Stunde ist der Bau eines FGÜ empfohlen. Ein FGÜ ist auch bei weniger als 50 Fußngern in der Spitzenstunde möglich, dann müssen u. a. aber Gründe wie ein Unfallschwerpunkt etc. vorliegen.

 

Sachverhalt:

Auf der zu betrachtenden Langen Straße gilt Ortsgeschwindigkeit. Es wurden seitens der Verwaltung Zählungen der Fußngerquerungen in Zeiten von 7:00 8:00 Uhr, ohne Vorankündigung der geplanten Zählung, durchgeführt. Diese Zeit wurde ausgewählt, weil in diesem Zeitraum eventuell die meisten Grundschulkinder die Straße queren. Auf der Langen Straße herrscht der normal eintretende Berufsverkehr, die Geschwindigkeit wird nach subjektiver Einschätzung eingehalten, vor allem verlangsamen parkende Fahrzeuge am Straßenrand den fließenden Verkehr. Die sich in der Straße befindliche Kindertagespflege öffnet um 7:30 Uhr, die Eltern parkten zur Ablieferung ihrer Kinder auf der Langen Straße, die zu betreuenden Kinder sind unter drei Jahren und werden durch Erzieherinnen auch bei Exkursionen betreut. Die Schulkinder aus dem Wohngebiet westlich der Langen Straße (Fuchswinkel, Am Brunnen etc.) könnten zur sicheren Querung, um zur Grundschule zu kommen, die Lichtsignalanlage (Ampel) auf der B3 nutzen.

 

In der besagten Zeit querten im Schnitt deutlich weniger als 50 Personen die Lange Straße. Die Lange Straße ist in den letzten Jahren auch nicht als Unfallschwerpunkt statistisch festgehalten worden.

 

Fazit:

Bei der Abwägung zur Errichtung eines FGÜ ist das Gefährdungspotential in Verbindung mit der Verhältnismäßigkeit ausschlaggebend. In der vorliegenden Situation ist jedoch aufgrund der geringen Schülerzahl und Querung durch andere Personen und der KFZ-Belastung das Gefährdungspotential zu gering, so dass die Anordnung eines FGÜ unverhältnismäßig wäre.

 

Ortsratsmitglied Otte erklärt, dass das o. g. Ergebnis nicht befriedend sei. Ggf. mache es Sinn, zu anderen Zeiten Messungen vorzunehmen. Ortsratsmitglied Fuchs ergänzt, dass sich viele ältere Menschen nicht trauen würden, diese Straße zu queren. Der Ortsbürgermeister teilt diese Bedenken, doch aufgrund der fachlichen Stellungnahme sei vorerst wohl keine andere Lösung zu erwarten.

 

e)      Grundschule in Groß Hehlen  Verkehrsproblematik im Ilexweg zu den Stoßzeiten der Schule

Die Verwaltung gibt folgende Stellungnahme der Fachverwaltung durch Verlesen bekannt:

 

Die Verkehrssicherheitskommission (Polizei, Straßenbaulastträger und Verkehrsbehörde) und damit auch die Verwaltung, hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Thematik befasst. Das Thema Hol- und Bringsituation vor Grundschulen wird alljährlich durch die Erstklässler und deren Eltern erneut hervorgebracht. Die wichtigste Information zuerst, und das ist immer die größte Befürchtung der Eltern, in den letzten Jahren hat es keinen gemeldeten Schulwegunfall an der Grundschule Groß Hehlen gegeben.

 

Die geltenden Verkehrsregeln sollten eigentlich jedem Fahrzeugführer bekannt sein. Um diese Verkehrsregeln allen Beteiligten besser deutlich zu machen, bedarf es einer stetigen Kommunikation zwischen Schule, Schulelternrat und Eltern. In vielen Grundschulen wird versucht, ähnliche Situationen zu lösen, sei es durch Verkehrshelfer oder den sog. Schulbus auf Füßen.

 

Aus rein sachlichen Gründen besteht momentan keine Veranlassung, an der bestehenden Verkehrsregelung etwas zu ändern.

 

f)       Fußwegbereich in der Arlohstraße vor dem Dorfgemeinschaftshaus in Scheuen

Die Verwaltung gibt folgende Stellungnahme der Fachverwaltung durch Verlesen bekannt:

 

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt die Verhaltensregeln für alle Nutzer der Straße vor. Der § 12 StVO regelt das Halten und Parken; so ist es unzulässig auf Gehwegen zu parken, es sei denn, es ist besonders ausgeschildert. Weitere behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs, sei es durch Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, erfolgen nur, wenn die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzt werden sollen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. In der beschriebenen Situation ist trotz eines höhengleichen Ausbaues sehr gut zu erkennen, wo Straße und wo Fußweg ist. Darüber hinaus befindet sich in diesem Bereich eine Bushaltestelle, auch dort gibt die gesetzliche Regelung vor, dass 15m vor und hinter dem Verkehrszeichen Bushaltestelle nicht geparkt werden darf.  

 

Die Straßenverkehrsbehörde sieht keine Notwendigkeit, weitere verkehrsregelnden Maßnahmen einzuleiten.

 

Hinweis:

Grundsätzlich ist die Stadt Celle auf dem Stadtgebiet zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Die Mitarbeitenden überwachen den ruhenden Verkehr regelmäßig und vornehmlich im Bereich der Innenstadt und näheren Umgebung zu den normalen Dienstzeiten. Es steht jeder/jedem Bürger/in frei, selber eine Verkehrsordnungswidrigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann beim Landkreis Celle, Straßenverkehrsamt, Speicherstraße 2, 29221 Celle, eingereicht werden. Neben einem Fotobeweis wird dafür nur eine persönliche Unterschrift benötigt, da die Anzeige sonst in einem eventuell folgenden Rechtsstreit vom Amtsgericht Celle nicht als beweissicher akzeptiert wird. Es ist auch ausreichend, wenn die Mail unterschrieben ist, eingescannt oder fotografiert zugesendet wird.

 

Die Anzeige ist direkt an den Landkreis Celle, soentke.iken@lkcelle.de zu richten, eine Weiterleitung der Mail durch die Stadt Celle ist nicht zielführend.