07.07.2021 - 11 Mitteilungen der Verwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Klein Hehlen
- Gremium:
- Ortsrat Klein Hehlen
- Datum:
- Mi., 07.07.2021
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:08
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
1. Ehemalige Jugendherberge – Immobilienprojekt (TOP 6 Nr. 2 und TOP 11 Nr. 12 am 24.03.21)
Dazu hat die Verwaltung in der letzten Sitzung u.a. vorgetragen, dass die Anhörung des Ortsrates Klein Hehlen gemäß § 94 Abs.1 Satz 2 Nr.2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens erfolgt.
Der Ortsrat Klein Hehlen hat, ebenfalls in der letzten Sitzung darum gebeten, in die geplante Projektentwicklung auf dem Gelände der ehemaligen Jugendherberge, insbesondere beim Baugenehmigungsverfahren eingebunden zu werden. Neben der Ausweisung von zweckmäßigem Parkraum spielt auch das Erscheinungsbild des alten Dorfkernes eine wesentliche Rolle.
Antwort Fachdienst 63 - Bauordnung
Eine Beteiligung des Ortsrates im Baugenehmigungsverfahren kann nicht erfolgen, da das Baugenehmigungsverfahren ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Das Baugenehmigungsverfahren ist eine Angelegenheit zwischen Fachdienst Bauordnung (FD 63) und Antragsteller ohne politischen Einfluss, insbesondere da es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Die Bearbeitung eines Bauantrages erfolgt unter Anwendung des öffentlichen Baurechts. Dieses Baurecht liegt erst vor, wenn das entsprechende Bauleitverfahren durchgeführt und beendet ist.
Vgl. Stellungnahme des FD 61 - Stadtplanung
(Im Bauleitverfahren für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164 „Gelände der ehemaligen Jugendherberge" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Celle am 19. Mai 2021 der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 BauGB gefasst.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen (öffentliches Baurecht) für eine Nachnutzung der nicht mehr genutzten Flächen als Jugendherberge zu Wohnbauland geschaffen werden. Das Gebäude der ehemaligen Jugendherberge steht seit geraumer Zeit leer. Die Nutzung als Jugendherberge wurde aufgegeben.
Der Geltungsbereich ist in dem seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 4 III. T. „Petersburger Straße/West“ als Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung „Jugendherberge“ festgesetzt und im Flächennutzungsplan als Gemischte Baufläche, als Teil der historischen Ortskernlage Klein Hehlen dargestellt. Die Gestaltungsvorschriften für diesen Bereich gelten weiterhin. Dem Vorhabenträger sind auch die Anforderungen zur Vorprüfung Artenschutz bekannt.
Geplant ist die Umnutzung der Flächen zu Wohnbauland. Dies ist für den dort geplanten Ersatzneubau eines Alten- und Pflegeheims (Rolandstraße 6 in Celle) erforderlich. Angewendet wird das Verfahren nach 13 a BauGB, da durch die nicht konkret auf eine Nutzung beschränkten Festsetzungen flexibler auf zukünftige Entwicklungen reagiert werden kann.
Die Anhörung des Ortsrates Klein Hehlen erfolgt gemäß § 94 Abs.1 Satz 2 Nr.2 NKomVG im Verlauf des Bauleitverfahrens. In diesem Verfahren können die genannten Belange des Ortsrates (Ortsbild, Einstellplätze) vorgetragen und entsprechend abgewogen werden. Nach Abschluss des Bauleitverfahrens liegt öffentliches Baurecht vor. Ein Antragsteller hat dann ein Recht auf eine Baugenehmigung, wenn er das öffentliche Baurecht (hier die Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplans) einhält.)
2. Aus der Bürgeranhörung am 24.03.21
Aus der Bürgerschaft wird berichtet, dass in Boye der Weg an der neuen Brücke in einem schlechten Zustand sei.
Der Ortsrat bittet die Verwaltung, den Weg mit Mineralgemisch zu befestigen.
Antwort Fachdienst Verkehr:
Der Weg ist kurz nach der letzten Sitzung mit Mineralgemisch durch eine Fachfirma befestigt worden.
3. Fahrradverkehre vom Kreuzungsbereich Biermann-/Allerkamp- /Petersburgstraße.
Ortsbürgermeister Didschies berichtet, die Anlieger der Allerkampstraße Hausnummer 1 und 3 fühlten sich durch fahrradfahrende Verkehrsteilnehmer gefährdet, wenn sie ihr Grundstück verlassen, da sich diese verkehrswidrig vom Kreuzungsbereich kommend und gegenläufig zur Fahrtrichtung dabei den westlichen Bürgersteig benutzen. Die Verwaltung wird gebeten nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen oder die Polizei um Kontrollen an dieser Kreuzung zu bitten.
Antwort Fachdienst Verkehr
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt unter § 1 Satz 1 und 2 grundsätzlich die gegenseitige Rücksichtnahme, nach welcher Verkehrsteilnehmer weder geschädigt, gefährdet sowie behindert oder belästigt werden dürfen. Leider beobachtet die Ordnungsbehörde diesbezüglich ein zunehmend rücksichtsloseres Verhalten. In diesem beschriebenen Fall fahren die Fahrradfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg, der auch als dieser eindeutig erkennbar ist. Die Radfahrer fahren bewusst auf dem Gehweg entgegengesetzt der Fahrtrichtung und nehmen durch ihren vermeintlichen Zeitgewinn in Kauf dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
An dieser Stelle liegt allerdings auch kein Unfallschwerpunkt vor, der ein notwendiges Einschreiten der Verwaltung zwingend erforderlich macht. Gerade bei Grundstückausfahrten ist besondere Vorsicht geboten, ein langsames Reintasten in den Verkehr wird vom Verkehrsteilnehmer erwartet. In diesem besonderen Einzelfall tragen die Grundstückseinfriedungen allerdings auch zu einer Sichtbehinderung bei, eine Kürzung der Hecke bzw. Verringerung der Höhe des Zaunes würde die Situation bei Ausfahrten eindeutig erhöhen.
Die Straßenverkehrsbehörde sieht momentan keine Notwendigkeit an der Verkehrsführung oder Verkehrseinrichtung eine Änderung vorzunehmen.
4. Kaninchengarten – Mulde
Ortsratsmitglied Graap berichet, an der Brücke habe sich durch Ausspülungen eine Mulde gebildet. Sie bittet darum, diese aufzufüllen.
Antwort:
Die Mulde ist zwischenzeitlich beseitigt worden.
