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ALLRIS - Auszug

24.02.2021 - 12 Mitteilungen der Verwaltung

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Wortprotokoll

1. Homepage Hinweis auf Friedhöfe in Neuenhäusen (TOP 15 am 07.10.2020)

Ortsratsmitglied von Fintel berichtet, sie vermisse auf der Homepage der Stadt einen Hinweis auf alle Friedhöfe im Ortsteil und bittet diese zu ergänzen.

 

Stellungnahme Fachdienst Grün- und Friedhofsbetrieb:

Bei dem Friedhof Neuenhäusen handelt es sich um einen kirchlichen Friedhof, so ist die Stadt Celle nicht zuständig.

Eine Aufnahme auf der Homepage der Stadt Celle würde die Zuständigkeit der Stadt Celle zuordnen und zu Verwirrungen führen. Daher wird eine getrennte Darstellung für sinnvoller erachtet.

Auf der Internetseite www.kirche-celle.de seien auch andere Friedhöfe ersichtlich.

 

2. Überprüfung Alleebäume (TOP 15 am 07.10.2020)

Ortsratsmitglied Schüpp bittet um Überprüfung der Alleebäume in der Bultstraße und der Kronestraße. Teilweise sehe er Handlungsbedarf (Rückschnitt).

 

Stellungnahme Fachdienst Grün- und Friedhofsbetrieb:

Die Bäume in der Kronestraße sind stand- und bruchsicher. Hier könnte man zu den Häusern hin etwas freischneiden. Die Maßnahme wird auf die längerfristige Liste gesetzt.

Bei den Bäumen in der Bultstraße besteht kein Handlungsbedarf.

 

 

3. Fußngerüberweg Spörckenstraße (TOP 6 Nr.5 am 07.10.2020)

Zum Fußngerüberweg - Stellungnahme Abteilungsleiter Straßenverkehr:

Die Anordnung eines Fußngerüberweges (FGÜ) bleibt eine Einzelfallentscheidung, die im Rahmen der Verkehrsschau unter Beteiligung der Straßenbaubehörde (FD 66.1), Straßenverkehrsbehörde (FD 66.2) und der Polizei diskutiert und entschieden wird. Hierfür wesentliche Abwägungsbelange sind u. a. Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Leichtigkeit des Verkehrs.

 

Verkehrliche Voraussetzungen:
Fußngerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußnger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt (VwV-StVO zu § 26). Der Einsatzbereich von FGÜ richtet sich u. a. nach der Anzahl der FußngerInnen, die in der Spitzenstunde überqueren, und nach der Anzahl der Kraftfahrzeuge in dieser Stunde. Die VwV-StVO verweist dabei auf die Fahrzeugstärke und das Fußngeraufkommen (VwV-StVO zu § 26). Bei 50-100 Fußngern in der Stunde und 200-300 KFZ in der Stunde ist der Bau eines FGÜ glich. Ein FGÜ ist auch bei weniger als 50 Fußngern in der Spitzenstunde möglich, dann müssen u.a. aber Gründe wie ein Unfallschwerpunkt etc. vorliegen.

Sachverhalt:

Der zu betrachtende Bereich der Spörckenstraße liegt in einer Tempo 30 Zone. Ich selber war vor Ort (letztes Jahr und unter normalem Schulbetrieb) und habe die Zählungen der Fußngerquerungen in der Zeit von 7:10 7:50 Uhr, ohne Vorankündigung der geplanten Zählung beim Ortsbürgermeister, durchgeführt. Im gesamten Zeitraum ist der fließende Verkehr, u.a. auch die CeBus, sehr gering, die Geschwindigkeit (30er Zone) wird definitiv eingehalten, die parkenden Autos am Straßenrand sorgen dafür, dass der Verkehr langsamer läuft. Ich habe 7 Kinder mit Rollern gezählt, die sich zwischen Nordtmeyerstraße und Windmühlenstraße getroffen haben. Bezeichnend für die sehr entspannte Lage war, dass diese beim Warten auf Ihre Klassenkameraden mehrmals die Seiten auf der Spörckenstraße gewechselt haben. Um 7:45 Uhr hat sich dann eine Gruppe von 9 Schulkindern und deren Eltern an der Kreuzung Nordtmeyerstraße/Pufendorfstraße getroffen, die dann gemeinsam zur Waldwegschule gegangen sind (Schulbus auf Füßen). Auffällig war, dass nur eine Mutter mit zwei Kindern aus der Nordtmeyerstraße über die Spörckenstraße gegangen ist, die anderen befanden sich schon auf der Fußwegseite der Spörckenstraße, die zur Lichtsignalanlage an der Windmühlenstraße führt.

 

Fazit:

Bei der Abwägung zur Errichtung eines FGÜ ist das Gefährdungspotential in Verbindung mit der Verhältnismäßigkeit ausschlaggebend. In der vorliegenden Situation ist jedoch aufgrund der geringen Schülerzahl, KFZ-Belastung und der Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 das Gefährdungspotential viel zu gering, dass die Anordnung eines FGÜ erheblich unverhältnismäßig wäre. Diese Meinung vertritt die Polizei und die Verwaltung gemeinsam.

 

Aus Sicht der Verwaltung liegen die Voraussetzungen für einen Fußngerüberweg an keiner Stelle in der Spörckenstraße vor.

 

Zu Sperrflächen (Markierungen) an Einmündungen - Stellungnahme Abteilungsleiter Straßenverkehr

Bei einer persönlichen Kontrolle konnten keine zugeparkten Kreuzungen festgestellt werden. Es wurden Fotos gemacht, die das belegen. Die StVO regelt das Parken im Kreuzungsbereich, dort werden keine Verkehrszeichen aufgestellt, ansonsten müsste jede Kreuzung, Ein- und Ausfahrten, Bushaltestellen etc. im Stadtgebiet mit Verkehrszeichen bestückt werden. Leider gibt es immer wieder Verkehrsteilnehmer, die sich nicht an Vorschriften halten, gegen die kann man nur etwas machen, wenn diese beim Verstoß erwischt werden.

Es werden keine Sperrflächen aufgebracht, denn auch dann wäre es ein doppeltes Verbot.

 

4. Polizeipferde Pferdemist

Anfrage Ortsbürgermeister Dr. Rodenwaldt, wer für die Beseitigung des Pferdemistes auf der Straße und Grünstreifen zuständig ist.

 

Stellungnahme Fachdienstleitung Straßenbetrieb:

Die Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle sieht in § 2 eine Beseitigung der Verunreinigungen durch den jeweiligen Verursacher vor.

Telefonisch wurde mit der Polizei vereinbart, dass diese, sofern es möglich ist, die Verunreinigung selbst beseitigen. Dieses ist auf Hauptverkehrsstraßen natürlich nicht möglich.

Da die Reiter sich laut Aussage der Polizei hauptsächlich im Bereich der Innenstadt bewegen und die Straßenreinigung dort 6 mal die Woche reinigt, ergibt sich für mich hieraus kein zusätzlicher Handlungsbedarf.

 

 

5. Rote Schutzstreifen entlang der Bushaltestelle auf der Trift gegenüber der CZ

Anfrage Ortsrbürgermeister Dr. Rodenwaldt, ob die o.a. Schutzstreifen für Radfahrer ordnungsgemäß sind.

 

Stellungnahme Fachdienst Verkehr:

Schutzstreifen neben Busbuchten, wie es hier der Fall ist, sind sehrwohl zulässig und ordnungsgemäß. Lediglich an Fahrbahnrandhaltestellen und Bushaltestellenkaps werden Schutzstreifen durch die Markierung mittels Zeichen 299 StVO unterbrochen.

Auch die Lösung, wie die Schutzstreifen in diesem Knotenpunktbereich angelegt sind, hat sich dort seit vielen Jahren bewährt und entspricht dem aktuellen Stand der Richtlinien wie auch der Unfallforschung. Ein besonderes Unfallgeschehen mit Radfahrern ist hier seit Jahren nicht erkennbar. Die Verkehrsführung insgesamt und insbesondere für den Radverkehr funktioniert sehr gut.