21.09.2022 - 4 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erheb...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Datum:
- Mi., 21.09.2022
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Verkehr
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Hanssen erläutert die Vorlage und weist auf die Drei-Jahres-Kalkulation und die Gebührenerhöhungen hin. Diese werden abgemildert, da nur Teile der Verluste aus den Vorjahren mit in die Kalkulation einfließen würden.
Auf Nachfrage von Herrn Rentsch zum Wegfall der Frontmeter erläutert Herr Michaeli die Berechnungsgrundlagen für die Gebühr. Insbesondere handelte es sich bei der Bemessung der Frontmeterzahl der „Pfeifengrundstücke“ in den Vorjahren um Schätzzahlen, die nunmehr angepasst worden seien.
Herr Schoeps hinterfragt die Kostensteigerungen, die sich durch den Umzug des Bauhofs an die Hohe Wende ergeben. Herr Michaeli erläutert in diesem Zusammenhang die Grundlagen der Kalkulation (Betriebsabrechnung der Straßenreinigung).
Herr Ohl entgegnet, dass die Kalkulation für ihn nicht nachvollziehbar sei. Im Vergleich zur Friedhofsgebührensatzung, die gut aufbereitet worden sei, fehle hier die Transparenz und bittet um eine differenzierte Aufschlüsselung. Die Verwaltung sagt zu, dass die entsprechende Aufschlüsselung zur Ratssitzung nachzureichen.
Frau Fiß fragt bezüglich der Reinigung in der Mummenhofstraße an, ob und inwieweit eine Reinigung trotz parkender Autos seitens der Straßenreinigung erfolgen könne. Herr Hanssen berichtet, dass dieses bei parkintensiven Straßen nur bedingt erfolgen könne, aber im Bedarfsfall durchgeführt werde.
Auf Nachfrage von Herrn Didschies, wie die Erfahrungen mit dem Reinigungszustand der Straßen sei, die nicht im Straßenverzeichnis verzeichnet seien und nur bei Bedarf gereinigt werden, erklärt die Verwaltung, dass es bei diesen Straßen bisher zu keinen Reinigungsproblemen gekommen sei und diese bei Bedarf gereinigt werden.
Auf Nachfrage der Ausschussvorsitzenden, ob bei Reihenhäusern (Beispiel Mummenhofstraße, Balkstraße oder in Klein Hehlen) neben den direkt an der Straße angrenzenden Grundstücken auch die dahinter liegenden Grundstücke Straßenreinigungsgebühren bezahlen müssen,
entgegnet die Verwaltung, dass es sich bei diesen Grundstücken um Hinterliegergrundstücke im Sinne der Straßenreinigungsgebührensatzung handele und diese selbstverständlich ebenfalls veranlagt werden.
Im Anschluss stimmt der Ausschuss dem Beschlussvorschlag bei zwei Enthaltungen mehrheitlich zu.
Anlagen zur Vorlage
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