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ALLRIS - Auszug

23.06.2022 - 5 Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2019,...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Zobel bemerkt, dass der Eigenbetrieb laut Beschlussvorlage Überschüsse erwirtschaftet hat. Er fragt an, ob statt der in der Beschlussvorlage dargestellten Zuführung zu den Rücklagen bzw. der Abführung des Überschussanteils an den städtischen Haushalt nicht auch eine Rückzahlung an den Gebührenzahler möglich wäre.

 

Herr Hanstein erklärt dazu, dass die gesetzlichen Regelungen zur Gewinnverwendung des Eigenbetriebs hierzu eindeutige Vorgaben enthalten. Er verweist dabei auf die Anlage zur Beschlussvorlage, in der die Bildung des Überschussanteils der Trägerkommune dargestellt ist. Zum Ausgleich des bilanziellen Werteverzehrs ist ein Betrag in gleicher Höhe aus den Überschüssen des Eigenbetriebes in die Rücklage zu überführen. Der darüberhinausgehende Anteil des Überschusses kann, sofern die weitere Erfüllung des Betriebszweckes des Eigenbetriebs dadurch nicht gefährdet wird, an die Trägerkommune ausgeschüttet werden. Dies gilt es bei der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung abzuwägen. Grundlage für die Abführung eines Überschussanteils an die Trägerkommune ist der Umstand, dass auch die Kommune selbst Mittel in den Eigenbetrieb eingebracht hat, und ihr dafür eine angemessene Verzinsung zusteht. Eine Verringerung des Überschussanteils der Trägerkommune hätte eine Erhöhung der Rücklagen in gleichem Umfang zur Folge eine Verrechnung innerhalb der Gebührenkalkulation ist in diesem Zusammenhang nicht möglich.

 

Herr Jörg Martin ergänzt dazu, dass diese Vorgehensweise der Stadtentwässerung Celle auch von anderen Eigenbetrieben in gleicher Form praktiziert wird. Dabei ging er auf die Gründe für die Entstehung von Jahresüberschüssen ein. Dies sind die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten und eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals im Rahmen der Gebührenkalkulation.

 

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt entsprechend der Beschlussvorlage einstimmig:

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt:

 

a.)  den Jahresabschluss 2019 und die Entlastung des Leiters des Eigenbetriebes,

 

b.)  den Jahresüberschuss 2019 in Höhe von 3.254.005,39 auf neue Rechnung

      vorzutragen,

 

c.)  einen Anteil des Jahresabschlusses 2019 in Höhe von 1.536.129,00 gem. § 12 Abs.4

      EigBetrVO an den städtischen Haushalt zu übertragen und den Restbetrag von

      1.717.876,39 gemäß § 110 Abs. 6 NKomVG den Überschussrücklagen zuzuführen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen