29.08.2023 - 5 Bericht der Heimaufsicht über die aktuelle Arbe...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Datum:
- Di., 29.08.2023
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
Herr Stottmeier berichtet über den Aufgabenbereich der allgemeinen Heimaufsicht:
Die Heimaufsicht ist dem Ordnungsrecht zugeordnet: Maßnahmen wie Anordnung, Untersagung und Ordnungswidrigkeiten werden im Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) spezialgesetzlich benannt.
Insgesamt gibt es 23 Einrichtungen, die heimaufsichtsrechtlich von 2 Personen (mit je 40%, somit insgesamt 80% einer Vollzeitstelle ) geprüft werden
Von den 23 Einrichtungen sind 20 Heime mit insgesamt 1363 Plätzen (davon 27 Plätze integrierte Tagespflege) und 3 reine Tagespflege-Einrichtungen mit insgesamt 83 Plätzen.
Weiter gibt Herr Stottmeier eine kurze Übersicht über die Struktur- und Prozessqualität der Heimaufsicht:
Die Strukturqualität beinhaltet:
organisatorische, sachliche, persönliche Voraussetzungen - technische Ausrüstung, bauliche Einrichtung, Infrastruktur, Räumlichkeiten, Arbeitsmittel, personelle Ressourcen, Kompetenzen, Qualifikationen, Aus-, Weiter- und Fortbildungsstand, Arbeits- und Qualitätskonzepte
Die Prozessqualität beinhaltet:
Pflegerische und administrative Tätigkeiten, die direkt oder indirekt am Versorgungsprozess beteiligt sind - Durchführung von Beratungen, Ablauf der medizinischen/pflegerischen Versorgung, Pflegestandards und Vorschriften, Pflege-und Betreuungsplanung, -umsetzung und Dokumentation, Hygiene-/Reinigungspläne.
Einhaltung wird gewährleistet durch
- Beratung/Prüfen von Unterlagen in allen heimaufsichtsrechtlichen Belangen und
- Regel- und Anlasskontrollen
Es wird auf die Unterschiede der Aufgaben des Medinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) zu den Aufgaben der Heimaufsicht eingegangen und die jeweiligen Aufgaben kurz vorgestellt.
Die wesentlichen Aufgaben des MDK sind die Begutachtung der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen durch Pflegefachkräfte (wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege und Betreuungsmaßnahmen).
Konkrete Aufgaben der Heimaufsicht sind folgende:
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner sicherstellen (z.B. Bewohnerfürsprecherinnen und Fürsprecher bestellen, wenn kein Heimbeirat gebildet werden kann)
Prüfung der Anforderungen an Heime nach dem NuWG und seinen Verordnungen, da diese nur betrieben werden dürfen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- den Bewohnerinnen und Bewohnern soll eine nach Art um Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht sowie die erforderliche Hilfe gewährt werden
- die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung soll gewahrt und gefördert werden
- die erforderliche Qualität des Wohnens, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegung und der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung muss gesichert sein
- Pflegeplanungen müssen vorgenommen und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden (Dokumentation der Pflege)
- es muss sichergestellt sein, das ein Heim unter der Verantwortung einer Heimleitung betrieben wird.
Weiter berichtet Herr Stottmeier über die Regelmäßigkeit und den Anlass von Kontrollen: Vorgeschrieben ist pro Heim eine Kontrolle jährlich. Sollte das Heim vom MDK geprüft worden sein, ist eine Regelkontrolle nach 2 Jahren erforderlich. In der Praxis erfolgt eine jährliche Heimprüfung, eine Ausdehnung auf 2 Jahre erfolgt in Ausnahmefällen, wenn die eigene Prüfung und die Prüfung des MDK ohne Mängel/geringfügige Mängel waren. Regelmäßige Kontrollen werden gemeinsam mit dem Gesundheitsamt durchgeführt (Hygiene, Gesundheitsschutz).
Bei Beschwerden werden unangemeldete Anlasskontrollen durchgeführt – hier anlass- oder bedarfsbezogen z.B. mit dem Bau- oder Gewerbeaufsichtsamt.
Aktuelle Herausforderungen/Themen, die die Heime und somit auch die Heimaufsicht betreffen sind die Preissteigerungen, das neue Personalbemessungsverfahren sowie Neubauten von Heimen.
Aus dem Ausschuss kommt die Frage, wie viele Anlasskontrollen es im letzten Jahr gab und wie viele davon berechtigt waren.
Antwort: Die Anlasskontrollen waren meist berechtigt, es handelte sich aber meist nur um Kleinigkeiten. Im Jahr 2022 wurden nach derzeitigem Kenntnisstand 14 anlassbezogene Kontrollen durchgeführt.
Ratsfrau Schrader möchte wissen, warum es keine jährlichen Berichte über das Heimwesen mehr gibt, dies wurde eingestellt. Sie möchte die Gründe hierfür erfahren. Kann man Bewertungen zu einzelnen Heimen noch irgendwo finden?
Antwort: Ja, hierzu findet man etwas auf der MDK-Plattform
Ratsfrau Rohde stellt die Frage, ob eine Vorabinformation über Regelkontrollen gesetzlich notwendig ist.
Antwort: Hier korrigiert Herr Stottmeier seine Aussage in der Ausschusssitzung, in der er sagte, dass die Regelkontrollen vorab bei den Heimen angemeldet werden.
Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 NuWG sind angemeldete und unangemeldete Prüfungen jederzeit zulässig, zur Nachtzeit jedoch nur, soweit das Ziel der Prüfung zu anderer Zeit nicht erreicht werden kann.
Praxis: Regel- und anlassbezogenen Kontrollen werden in allen Einrichtungen unangemeldet durchgeführt.
