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ALLRIS - Auszug

28.05.2008 - 4 Kreisverkehre im Stadtgebiet - Vortrag der Verw...

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Wortprotokoll

Seit Beginn der 90er Jahre erlebten die Kreisverkehre - auch in Deutschland - einen ungeheueren Aufschwung. Von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen wurde zuletzt 2006 das „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren“ herausgebracht, das einheitliche Standards gewährleisten soll. Darin wird als „kleiner Kreisverkehrsplatz“ ein solcher mit einem Außendurchmesser der Kreisfahrbahn von 26 – 45 m definiert. Es werden jedoch auch „Minikreis-Verkehrsplätze“ mit einem Außendurchmesser 13 – 26 m und „Große Kreisverkehrsplätze“ mit zwei oder mehreren abmarkierten Fahrstreifen auf der Kreisfahrbahn behandelt.

 

Kreisverkehrsplätze haben ihre Berechtigung

 

-          durch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit (Entschärfung von Konfliktpunkten, geringere Geschwindigkeit)

-          durch Reduzierung der Kfz-Geschwindigkeiten

-          durch Kapazitätserhöhung, wenn heute erhebliche Wartezeiten und Rückstaus entstehen

-          durch Vermeidung von Bau- und Betriebskosten für Lichtsignalanlagen

 

Innerorts dient ein Kreisverkehrsplatz auch der Orientierungshilfe durch die einfache, begreifbare Verknüpfung von ggf. mehr als vier Fahrstraßen.

Letztendlich bedarf jeder Fall unter den jeweiligen Randbedingungen einer Einzelent-scheidung über die richtige „Knotenpunktform“.

 

Kreisverkehre sollten nach dem Merkblatt 2006 nicht zur Anwendung gelangen, wenn

 

-          bei hohen Verkehrsstärken lange Wartezeiten entstehen, die durch eine andere Knotenpunktart vermieden werden können (Bsp. Neumarkt) oder auch

-          bei Flächenmangel.

 

Außer den verkehrlichen Kriterien gibt es natürlich auch städtebauliche, die für oder gegen einen Kreisverkehrsplatz sprechen können.

 

Minikreisverkehrsplätze können ohne größere Probleme Verkehrsstärken bis 12.000 Kfz/24 Std. (Summe des zuführenden Verkehrs), bei besonders günstigen Randbedingungen auch bis zu 18.000 Kfz/24 Std. abwickeln; beim „kleinen Kreisverkehrsplatz“ liegt diese Grenze bei ca. 25.000 Kfz/24 h.

 

Bei der Planung weiterer Kreisverkehrsplätze in der Stadt werden die Details dem Ausschuss rechtzeitig vorgestellt.

 

Derzeit sind im Stadtgebiet folgende Kreisverkehrsplätze vorhanden:

 

?   Altencelle, Wohngebiet Lückenweg/Bleckenweg

?   Boye, Groß Hehlener Kirchweg/Hollenkamp

?   Biermannstraße/Trift

?   Trüllerstraße/Wiesenstraße

?   Telefunkenstraße/Obi/Hüttenstraße

?   Fuhsestraße/Jägerstraße

 

Ein weiterer „kleiner Kreisverkehrsplatz“ wird in Bostel an der K 31/Zufahrt Bosteler Kamp (Außendurchmesser 32 m) im Zusammenhang mit dem in der Ausschreibung befindlichen Endausbau der Infrastruktur des o. g. Wohngebietes noch in diesem Jahr gebaut (Bestandteil des B-Planes).

 

Weitere Überlegungen gehen dahin, auch folgende Knotenpunkte als Kreisverkehrsplätze auszubauen:

 

?   Welfenallee/Nienburger Straße

?   Welfenallee/Heese/Fuhrberger Straße

?   B 191/Gravenbarge/Alvernsche Straße

?   Verbindungsstraße Südwall/Wehlstraße

    als Minikreisverkehrsplatz an Wehlstraße

 

Im Zusammenhang mit der Standorterweiterung Baker Hughes wird an der K 74 kurzfristig ein weiterer „Kleiner Kreisverkehrsplatz“ realisiert.

 

Im Zuge des Baues der B 3 entsteht an der B 214 ein „besonderer Kreisverkehrsplatz“ und drei weitere im Bereich der Verknüpfung der L 282 mit der B 3.

 

 

Aus dem Ausschuss wird gefragt, wie Radfahrer in den Kreisverkehrsplätzen berücksichtigt werden.

Die Verwaltung führt aus, dass es dazu keine Vorschriften gibt, nur Empfehlungen zu verschiedenen Möglichkeiten.

Die in Celle bereits vorhandenen Kreisverkehre sollen im derzeitigen Ausbauzustand belassen werden, bei künftigen Planungen wird jedoch die eindeutige Kreisform oder auch der radfahrgerechte Fahrbahnbelag berücksichtigt.

Ferner wird erfragt, ob ein bestimmter Verkehrsfluss nötig ist, um einen Kreisverkehr einzurichten. Die Verwaltung gibt an, dass die Einrichtung eines Kreisverkehres vielmehr vom jeweiligen Nutzen abhängt, jedoch sollte die Verkehrsbelastung der zuführenden Fahrstraßen nicht zu unterschiedlich sein.