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ALLRIS - Auszug

28.05.2008 - 8.4 Antrag Nr. 10/2008 der CDU-Fraktion "Alkoholver...

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Wortprotokoll

Die Verwaltung nimmt dazu Stellung, dass es für ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum erhebliche rechtliche Probleme gibt. Zum einen erfüllt ein solches allgemeines Verbot das Bestimmtheitsgebot nicht, zum anderen ist für jede Regelung eine Rechtsgrundlage erforderlich.

Nach den §§ 1u. 2 Nds. SOG ist für eine mögliche Anordnung durch Verwaltungsbehörden eine „konkrete Gefahr“ erforderlich. Diese kann man nicht generell begründen.

Nach § 18 des NStrG wäre ein Verbot durch die Stadt Celle möglich, wenn der Alkoholkonsum eine Sondernutzung darstellt, die sich vom Gemeingebrauch der Straße unterscheidet. Dies zu begründen ist äußerst schwierig. Eine Befragung anderer Gemeinden ergab, dass derartige Verbote bisher stets vor Gericht scheiterten.

Ein Verbot sei nur denkbar, wenn konkrete Angaben mit räumlicher und zeitlicher Eingrenzung sowie Angaben zur konkreten Gefährdung enthalten seien. Die CDU-Fraktion wird daher gebeten, ihren Antrag dahingehend zu konkretisieren.

Zudem sei fraglich, mit welchen personellen Mitteln ein solches Verbot überwacht und durchgesetzt werden könne.