27.08.2025 - 4 Antrag der SPD-Fraktion "Überprüfungsantrag zur...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Datum:
- Mi., 27.08.2025
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:01
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32.2 Straßenverkehr
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Brammer führt in den Antrag ein.
Herr Schetzke weist darauf hin, dass nach § 18 Absatz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung öffentlicher Straßen einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Zum Gemeingebrauch gehöre auch das Parken betriebsbereiter Anhänger von bis zu 14 Tagen. Dies gelte auch, wenn sie mit Werbung versehen seien, solange sie weiterhin ihrer eigentlichen Bestimmung nach – als Transportmittel – genutzt werden könnten. Werde ein Anhänger jedoch ausschließlich zu Werbezwecken abgestellt und sei eine Nutzung als Transportmittel erkennbar nicht mehr gegeben, liege eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
Herr Brammer fragt nach, wie Verstöße im Einzelnen offiziell geahndet würden. Zudem erkundigt er sich, ob ein Kostenvergleich erfolgt sei.
Herr Schetzke erläutert, dass die Verwaltung seit mehreren Jahren keine Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen von reinen Werbeanhängern erteile. Im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs würden abgestellte Anhänger regelmäßig kontrolliert und hinsichtlich einer möglichen Sondernutzung überprüft. Werde dabei festgestellt, dass es sich um eine Sondernutzung handele und keine gültige Erlaubnis vorliege, liege eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese werde gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 2 NStrG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
657,4 kB
|
