03.09.2025 - 5 Änderung der Satzung über die Benutzung und die...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Datum:
- Mi., 03.09.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 56 Eigenbetrieb Celler Zuwanderungsagentur
Herr Siebert und Herr Nothdurft erläutern kurz die Notwendigkeit der Anpassung der Gebührensatzung.
Frau Uca stellt den Antrag, dass die Gebührensatzung um folgenden Passus ergänzt wird: „Die Nutzungsgebühren für angemietete Wohnungen zur Unterbringung von obdachlosen Geflüchteten werden auf das maximal mögliche Wohngeld nach der Wohngeldtabelle gedeckelt, wenn sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen nach dem SGB II oder AsylbLG sichern. Die Deckelung gilt für höchstens sechs Monate; in diesem Zeitraum haben die Haushalte die Möglichkeit, sich andere Wohnungen zu suchen.“
Dies würde ihrer Meinung nach Probleme von Personen verringern, für die die Kosten der Unterkunft während der Zeit des Leistungsbezugs kein Problem wären, da die Übernahme von der Behörde erfolgt, die jedoch bei Arbeitsaufnahme und Ausscheiden aus der Leistungsberechtigung die hohen Kosten der Unterbringung nicht mehr aufbringen können.
Hinsichtlich des Antrages von Frau Uca stellt Herr Nothdurft fest, dass Gebühren Entgelte für zurechenbare öffentliche Leistungen sind. Sie sind nach dem Kostendeckungsprinzip zu kalkulieren (§ 5 NKAG). Die Regelungen müssen abstrakt-generell gelten und dürfen nicht auf individuelle Einkommens- oder Sozialleistungsansprüche zugeschnitten sein. Die vorgesehene Deckelung im mündlichen Antrag von Frau Uca knüpft an persönliche Umstände der Nutzer (Einkommenssituation, Leistungsbezug nach SGB II/AsylbLG, Wohngeldansprüche) an. Damit wird die Gebührenhöhe nicht mehr allein durch die in Anspruch genommene Leistung (Unterbringung) bestimmt. Letzteres stellt einen Verstoß gegen das Gebührenprinzip dar.
Die Formulierung ist mit den Grundsätzen des Gebührenrechts und der bestehenden Gebührensatzung nicht vereinbar.
Sie verstößt gegen das Kostendeckungs- und Gleichbehandlungsgebot, überschreitet insbesondere die satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage und führt zu praktischen Vollzugsproblemen.
Eine Lösung für den von Frau Uca vorgebrachten fiktiven Sachverhalt wäre eine Prüfung im Einzelfall und ggf. die Berücksichtigung einer unbilligen Härte.
Frau Schrader stellt den Antrag, die Abstimmung über die BV/0196/25 zu vertagen, dies wird mit 4 Ja und 4 Nein-Stimmen abgelehnt.
Im Anschluss liest Frau Kämpfert den Antrag von Frau Uca vor, die Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle wie folgt zu ergänzen:
„Die Nutzungsgebühren für angemietete Wohnungen zur Unterbringung von obdachlosen Geflüchteten werden auf das maximal mögliche Wohngeld nach der Wohngeldtabelle gedeckelt, wenn sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen nach dem SGB II oder AsylbLG sichern. Die Deckelung gilt für höchstens sechs Monate; in diesem Zeitraum haben die Haushalte die Möglichkeit, sich andere Wohnungen zu suchen.“
Der Antrag wird mit 3 Ja-Stimmen, einer Enthaltung und 4 Nein-Stimmen abgelehnt.
Danach wird über die BV196/25 abgestimmt.
Der Ausschuss für Soziales und Integration empfiehlt mit 6 Ja-Stimmen, einer Enthaltung und einer Nein-Stimme:
Der Rat beschließt die Änderung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle in der vorgelegten Fassung.
Anlagen zur Vorlage
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