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ALLRIS - Auszug

03.03.2026 - 4 Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Celle

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Wortprotokoll

Die Verwaltung führt kurz in die Beschlussvorlage ein. Es wird betont, dass es sich insbesondere bei dem Beschluss zur Festlegung des Schutzziels um eine politische Entscheidung handelt.

 

Der Ausschussvorsitzende Engelen bedankt sich und teilt mit, dass sich die Politik nach seinem Informationsstand für das Schutzziel der Variante 2 ausspricht.

 

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Beschluss:

Der Feuerschutzausschuss empfiehlt daraufhin dem Rat einstimmig den Beschluss des Feuerwehrbedarfsplans entsprechend der Beschlussvorlage mit Auswahl der Variante 2 in Bezug auf die Schutzzieldefinition aus Nr. 3 des Beschlussvorschlags.

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rat beschließt den Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Celle in der vorliegenden Fassung.

 

2. Davon abweichend wird das Fahrzeugbeschaffungskonzept in der Fassung vom 13.01.2026 zur Umsetzung beschlossen.

 

3. Das für Organisation, Struktur, Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Celle maßgebliche Qualitätskriterium (Schutzziel) zu Ziffer 5 und 11.2. wird wie folgt definiert:

 

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Variante 1 (entsprechend der Empfehlung des Feuerwehrbedarfsplans in der vorliegenden Fassung):

 

Die Hilfsfrist, der Zeitraum zwischen Alarmierung der Einsatzkräfte und Eintreffen an der Einsatzstelle, wird für die erste taktische Einheit mit neun Funktionen auf 8 Minuten festgelegt. Für die zweite taktische Einheit mit weiteren sechs Funktionen wird eine Hilfsfrist von 13 Minuten festgelegt.

 

Eine Führungskraft mit der Qualifikation „Zugführer“ und, sofern aufgrund des Einsatzobjektes benötigt, eine Drehleiter soll möglichst zeitnah mit der ersten taktischen Einheit an der Einsatzstelle eintreffen. Eine Eintreffzeit von 13 Minuten muss eingehalten werden.

 

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Variante 2 (vom Feuerwehrbedarfsplans in der vorliegenden Fassung abweichend):

 

Die Hilfsfrist, der Zeitraum zwischen Alarmierung der Einsatzkräfte und Eintreffen an der Einsatzstelle, wird für einzelne Planungsklassen differenziert.

 

Die Planungsklasse 1 gilt für den Bereich der Altstadt und es wird eine Hilfsfrist von 8 Minuten mit einer Löschgruppe mit entsprechenden erforderlichen Funktionen festgelegt. In der Planungsklasse 2 wird für das restliche Einsatzgebiet der Schwerpunktfeuerwehr Celle-Hauptwache und die Stützpunktfeuerwehren Altencelle, Westercelle und Groß Hehlen eine Hilfsfrist von 10 Minuten bei einer Löschgruppe vorgesehen.

 

Die Planungsklasse 3 deckt den ländlichen Bereich der Grundausstattungsfeuerwehren ab und setzt eine Hilfsfrist von 10 Minuten mit einer Löschstaffel fest.

 

Für das Stichwort VUPK (Verkehrsunfall) wird eine Staffel in einer Hilfsfrist von 10 Minuten angesetzt. Zudem muss ein Rüst- bzw. Rettungssatz nach 15 Minuten mit einer weiteren Staffel am Unfallort eintreffen.

 

Für die zweite taktische Einheit mit weiteren sechs Funktionen wird eine Hilfsfrist von 15 Minuten festgelegt. Für den Bereich Altstadt gilt eine Hilfsfrist für die zweite taktische Einheit von 13 Minuten. Eine Führungskraft mit der Qualifikation „Zugführer“ und, sofern aufgrund des Einsatzobjektes benötigt, eine Drehleiter soll möglichst zeitnah mit der ersten taktischen Einheit an der Einsatzstelle eintreffen. Eine Eintreffzeit von 15 Minuten muss eingehalten werden.

 

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4. Für die Einhaltung von Hilfsfrist und Funktionsstärke (Schutzzielerfüllung) wird ein Zielerreichungsgrad von mindestens 80 Prozent festgeschrieben.

 

5. Der Schutzzielerreichungsgrad ist in regelmäßigen Abständen (1 x jährlich) zu überprüfen. Die Ergebnisse sind auszuwerten und werden der Politik mitgeteilt.

 

6. Das Produktziel „Einhaltung der Hilfeleistungsfrist von 10 Minuten“ und die Produktkennzahl „Erreichungsgrad Einsätze < Hilfeleistungspflicht (10 Minuten) in %“ sind entsprechend der Änderung des Schutzzielerreichungsgrads anzupassen.

 

7. Der Feuerwehrbedarfsplan ist regelmäßig fortzuschreiben.

 

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Anlagen zur Vorlage