20.02.2013 - 10 Verordnung über das Naturschutzgebiet "Untere A...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Boye
- Gremium:
- Ortsrat Boye
- Datum:
- Mi., 20.02.2013
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Vorzimmer FB 3
- Ziele:
- Bedarfsgerechte Steuerung der Verkehrsabläufe und Sicherstellung bestmöglicher Mobilität mit geringstmöglicher Umweltbelastung; Sensibilisierung und Aufklärung durch Aufgreifen gleichstellungsrelevanter Themen
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Der Ortsbürgermeister begrüßt Herrn Lothar Sander, Leiter des Fachdienstes Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Celle und bittet darum, zunächst zum Verfahren vorzutragen. Dieser stellt sich vor und erklärt, dass die Stadt Celle seit 1995 zuständige Naturschutzbehörde ist. Davor hatte der Landkreis Celle diese Funktion inne. Die Erklärung von bestimmten Teilen zu Naturschutzgebieten (NSG) erfordert eine 4wöchige Auslegung der Unterlagen und es gibt die Möglichkeit für Einwendungen.
Mit der heutigen Information wird die rechtzeitige Anhörung des Ortsrats gemäß § 94 Abs. 1 NKomVG verbunden, damit noch vor Durchführung der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung besondere Kenntnisse der örtlichen Situation oder örtlicher Belange einfließen können. Nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird eine Beschlussvorlage für den Rat erstellt. Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz wird eine Empfehlung abgeben Wenn es im Verfahren zu wesentlichen Änderungen der Verordnung oder Gebietsabgrenzung kommt, durch die der Ortsteil in relevanter Weise neu betroffen ist, wird der Ortsrat erneut angehört werden. Sollte der Ortsrat im Rahmen der Anhörung bestimmte Dinge vorbringen, werden diese im weiteren Verfahren beachtet. Der Ortsrat hat allerdings kein Entscheidungsrecht.
Herr Sander erläutert nun ausführlich die in einem NSG geltenden Verbote (siehe § 3 Abs. 1 und 2 - Schutzbestimmungen - der Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12):
Bundesgesetzlich: Schutz vor Beschädigungen und Beeinträchtigungen.
Landesgesetzlich: Wegegebot.
Desweiteren gibt es Regelverbote, die das Störpotential begrenzen sollen (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 1 9 - Schutzbestimmungen - der Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12).
Im Folgenden informiert Herr Sander ausführlich über den Freistellungskatalog, also welche Handlungen trotz der gesetzlichen Verbote weiterhin zulässig bleiben. (siehe § 4 Abs. 1 und 2 Freistellungen - der Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12).
Warum das Ganze? Dazu erörtert Herr Sander ausführlich die Historie (siehe Sachverhalt der Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12).
Der Ortsrat richtet nun folgende Fragen an Herrn Sander:
Wer kontrolliert die Einhaltung der Verbote (z. B. Wildbebauung im Wald, Bepflanzung durch nicht heimische Pflanzen und Flechtdrahtzäune)?
Eine Kontrolle ist nur eingeschränkt zu leisten. Zudem gibt es keine Feld- und Forstwacht. Die Verordnung soll ein rechtliches Fundament für die naturschutzbezogene Nutzung des Gebietes schaffen sowie Fehlentwicklungen unterbinden. Entsprechende Schilder werden auf die Regelungen hinweisen. Krasse Verstöße können durch ein Bußgeld geahndet werden. Das spricht sich herum und hat somit auch einen erzieherischen Effekt.
Der Entenfang ist auf der Karte nicht eingezeichnet (Anlage 1 zu Mitteilungsvorlage Nr. MV/0430/12).
Dieser Bereich ist noch nicht geregelt, da es zunächst um die Allerniederung geht. Allerdings ist mit dem Bruchbach unterhalb der Winsener Straße ein kleiner Teil des FFH-Gebiets "Entenfang Boye und Bruchbach" einbezogen.
Nach § 32 Bundesnaturschutzgesetz können auch mit den Eigentümern Verträge geschlossen werden, um gewisse Bereiche nicht ins Schutzgebiet einzubinden.
Verträge wären nicht gleichwertig, da diese gekündigt werden können und somit kein Dauerrecht gewährleistet werden kann. Es besteht gegenüber Bund und Land die Pflicht zum formalen Schutz nach den Maßstäben zu leisten. Die Störungsfreiheit muss garantiert werden.
Aus dem Ortsrat wird dazu angemerkt, dass die dortigen Flächen sich im Privatbesitz befinden und nur eine Eigennutzung stattfinde. Diese Flächen dürfen nur mit der Genehmigung der jeweiligen Besitzer betreten werden.
Weiter wird aus dem Ortsrat darauf hingewiesen, dass man durch immer mehr Einschränkungen keine Identifikation der Bevölkerung mit dem Gebiet erreicht. Inwieweit das Gebiet tatsächlich als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden muss, soll noch einmal geprüft werden. In Boye wurde bisher das Gebiet pfleglich behandelt, es ist nie etwas passiert, wenn in der Aller gebadet wurde oder beim Drachen steigen lassen. Bislang durften Hunde dort auch frei laufen. Man kann den Leuten nicht erklären, warum das plötzlich nicht mehr geht.
Die Menschen sehen sich hier oft in der Opferrolle, da für sie gewisse Dinge Gewohnheit sind. Anderseits registrieren sie als Nutzer nicht die Störungen, die von Ihnen auf wildlebende Tiere und ggf. auch Pflanzenbestände ausgehen. Wenn der Schutz von Natur und Tieren im Vordergrund steht, sind Einschränkungen unvermeidlich. Ein Mangel an Identifizierung muss dabei nicht eintreten, weil man sich auch mit einem naturgeprägten Umfeld identifizieren kann, in dem man sich nicht uneingeschränkt entfalten kann. Gutes Beispiel ist hier das NSG "Obere Allerniederung bei Celle"
Wurde eine Bestandsermittlung vorgenommen und wie hat sich der Bestand verändert oder ist er so geblieben, auch hinsichtlich der Wildbebauung?
Eine Bestandsaufnahme wurde 2009/2010 gefertigt. Der Fischotter ist dort nachweislich vertreten. Es gilt das Verschlechterungsgebot, sprich das Gebiet in einem guten Ordnungszustand zu halten. Der Auwald ist in mäßig bis schlechtem Zustand. Die Wiesen müssen sich noch entwickeln. Bei den Zielmaßstäben gibt es deutliche Rückstände. Wenn nur ein Wiesenschutz für Vögel bestehen würde, wäre dies auch mit einer vertraglichen Regelung machbar. Ein Mindestschutz muss vorhanden sein. Dazu nennt er das Beispiel Badeplätze. Das Baden stellt eine Störung für die Tiere dar, da diese dem Menschen ausweichen.
Es wird kein Reservat ausgewiesen werden, das nicht mehr zugänglich ist. Ein behördliches Einschreiten wird vor allem Extremfälle betreffen.
Ob bauliche Anlagen legal sind, entscheidet die Bauaufsicht. Wenn bauliche Anlagen entdeckt werden, wird ermittelt. Eine baurechtlich legale Wochenendnutzung im Umfeld des Naturdenkmals "Sandmagerrasen bei Boye" ist in Ordnung, wenn dieses bisher nicht darunter gelitten hat.
Die Sitzung wird von 20:55 21:10 Uhr für Fragen der anwesenden Bürger unterbrochen.
Anschließend fasst der Ortsbürgermeister kurz zusammen und bedankt sich.
Anlagen zur Vorlage
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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99,1 kB
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