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ALLRIS - Auszug

20.02.2013 - 15 18. Verordnung zur Änderung der Verordnung über...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Ortsbürgermeister erläutert die Vorlage und weist darauf hin, dass im Rahmen der Bürgeranhörung noch weitere Hinweise und Beschwerden zu Art und Umfang der Straßenreinigung in den Ortsteilen kommen werden.

 

Ortsratsmitglied Beutel führt aus, dass er bezüglich der vorgesehenen Änderungen für die Theodor-Zöckler-Straße in Scheuen mit den dortigen Anliegern gesprochen habe. Diese hätten die geplanten Anpassungen befürwortet, da sie eh schon diesen Bereich mit reinigen würden und zukünftig keine Gebühren mehr zahlen müssten.

 

Danach empfiehlt der Ortsrat dem Rat einstimmig, die der Vorlage BV/0017/13 als Anlage beigefügte 18. Verordnung zu beschließen.

 

Im Rahmen derrgeranhörung wurden von den anwesenden Bürgern folgende Anregungen vorgetragen:

 

a)      „Westerberg“

In der Straße „Westerberg“ sei eine Sackgasse vorhanden, die in der Regel von der Kehrmaschine nicht gereinigt werden könne, da dort parkende Autos stehen würden und somit die Kehrmaschine nicht wenden könne. Es sei jedoch die Verwaltung schon vor Ort gewesen (Ansprechpartner = Herr Gallasch) und derzeit laufe eine Prüfung, ob diese Sackgasse ebenfalls herausgenommen werde.

 

b)     „Buchholzberg“

In der Straße „Buchholzberg“ seien die Gebühren erhöht, gleichzeitig die erbrachten Leistungen jedoch reduziert worden. Diese stünde in keinem reellen Verltnis mehr und es sollte generell geprüft werden, ob die städtische Straßenreinigung privatisiert werden könne. Weiterhin gebe es einen § 6 in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung, darin sei geregelt, dass keine Regressansprüche gestellt werden können, wenn mehr als 4 Wochen keine Straßenreinigung stattgefunden habe. Hierzu gibt die Verwaltung an, dass die einschlägigen Satzungen und Verordnungen dahingehend geändert worden seien, dass „bedarfsgerecht“ gereinigt werde, d. h. für die Reinigungsklassen gibt es sog. Mindestreinigungsgänge, die folgt lauten:

 

              § 3 Reinigungsklassen

Die Reinigung der Fahrbahnen, Radwege und Parkspuren richtet sich nach ihrer Verkehrsbelastung und ihrem Verschmutzungsgrad. Die Straßen sind daher in dem Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist, in drei Klassen eingeteilt und

 

-          in Reinigungsklasse 1 werktäglich,

-          in Reinigungsklasse 2 grundsätzlich wöchentlich ( Reinigung erfolgt nach Bedarf, mindestens aber 52 Reinigungen im Jahr ),

-          in Reinigungsklasse 3 grundsätzlich alle 14 Tage ( Reinigung erfolgt nach Bedarf, mindestens aber 26 Reinigungen im Jahr )

 

zu reinigen. Die Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt werden, sind bei Bedarf, mindestens aber 1-mal monatlich zu reinigen. Als Reinigung gilt auch, wenn die Gemeinde aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen.

 

Aus diesem Grunde sei der § 6 in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung ersatzlos gestrichen worden.

 

c)      Zuwegung zum „Haus der Vereine“ am Sportplatz in Groß Hehlen

Es wurde von den Bürgern vorgetragen, dass das o. g. Haus der Vereine von vielen Vereinen und Verbänden genutzt werde. Hier seien insbesondere viele Rentner involviert. Aus diesem Grunde werde beantragt, diese Zuwegung in den Winterdienstplan der Stadt mit aufzunehmen, damit im Winter der Zugang zu dieser Einrichtung jederzeit sicher möglich sei (Hinweis: derzeit stehe ein Schild: „Privatweg – im Winter kein Winterdienst“).

 

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Anlagen zur Vorlage