14.03.2013 - 14.1 Betrauungsakt für die und Änderung des Gesellsc...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 14.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Celle
- Gremium:
- Rat der Stadt Celle
- Datum:
- Do., 14.03.2013
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Ratsfrau Fiss weist darauf hin, dass im Rahmen des in Rede stehenden Betrauungsaktes u. a. auch Aspekte der Wirtschaftsförderung in der Stadt Celle betroffen seien. Deshalb wäre es besser gewesen, wenn man vorher diese Thematik auch im zuständigen Fachausschuss beraten hätte. Aus diesem Grunde werde sich die Fraktion DIE UNABHÄNGIGEN bei der Abstimmung enthalten.
Danach fasst der Rat folgenden Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig bei 5 Enthaltungen die Betrauung der Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Außendarstellung der Stadt Celle durch Stadtmarketing und Verbesserung der Standortqualität auf der Grundlage der als Anlagen 1 und 2 beigefügten Betrauungsregelungen und beauftragt die Verwaltung, diese bis spätestens 31.03.2013 als Verwaltungsakt für einen Zeitraum bis zum 31.12.2014 zu erlassen, an die Gesellschaft bekannt zu geben und eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages und der Finanzierung der Gesellschaft auf der Grundlage der Anlage 3 (siehe Vorlage BV/0102/13 und BV/0102/13-1) durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.
Die Verwaltung wird ferner angewiesen, den beiliegenden Betrauungsakt nach Maßgabe der in Anlage 1 beigefügten Betrauungsregelungen (siehe Vorlage BV/0102/13 und BV/0102/13-1) über den 31.12.2014 hinaus als Verwaltungsakt an die Tourismus und Stadtmarketing Celle GmbH befristet bis zum 31.12.2022 zu erlassen und bekannt zu geben, sofern als Ergebnis einer bis zum 31.12.2014 erfolgenden Nachprüfung keine wesentlichen Änderungen der Grundlagen des EU-Beihilferechts und der Betrauungsakte durch die Rechtsprechung oder die Vorgaben der EU-Kommission festzustellen sind. Die Verwaltung trägt dafür Sorge, dass die Anlagen des kommunalen Betrauungsakts fortlaufend und rechtzeitig entsprechend den dort festgelegten Voraussetzungen aktualisiert werden.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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269,9 kB
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