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ALLRIS - Auszug

18.09.2014 - 3 Stadtumbau West Allerinsel - Beschluss über das...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Nach kurzer Vorstellung von Herrn Kinder und Herrn Schucht durch den Ausschussvorsitz- enden, erläutert Herr Schucht den Sachverhalt zur Beschlussvorlage anhand entsprechender Planunterlagen und gibt einleitend einen kurzen Ausblick auf die kurz bevorstehenden ersten Maßnahmen im Außenbereich Umfeld Rathsmühle, im Hafenumbau und Hochwasserschutz Allerinsel.

 

Die Gebietserweiterung mit Aufnahme des ehemaligen Ziel 1 Fördergebietes sei insbesondere für die Sanierungserfordernis bzw. Förderfähigkeit der im Bereich befindlichen Gebäude und Flächen notwendig. Der Bereich Neumarkt und Rathsmühle mit Umfeld sei als Übergangsbereich zur Altstadt ein unverzichtbarer Bestandteil des Sanierungsgebietes Allerinsel. Die geplante Gebietserweiterung sei den Vertretern vom Ministerium über den Sanierungsträger im Vorfeld bereits kommuniziert worden. Die Resonanz sei sehr positiv und es bestehe große Einigkeit in Zielsetzung und Notwendigkeit des Vorhabens.

Herr Schucht erläutert im Folgenden die formalen und rechtlichen Voraussetzungen zur Gebietserweiterung. Herr Falkenhagen stellt die grundsätzliche Frage, ob es aufgrund des Verfahrens zu einer erneuten Evaluierung der Rahmenplanung von 2010 komme bzw. ob die neue Beschlussfassung den Rahmenplan aufhebe. Herr Schucht erwidert, dass der Rahmenplan durch das neue Verfahren nicht aufgehoben werde. Die Formulierungen im Rahmenplan zu den Zielsetzungen seien auch eher global zu sehen. Der Geltungsbereich des Rahmenplans sei auch nicht zwingend deckungsgleich mit der Gebietserweiterung. Die Gebietserweiterung erfolge aber unter den Zielen und Leitlinien des Rahmenplans.

 

Zur Voruntersuchung aus der Anlage der Beschlussvorlage stellt Herr Falkenhagen die Frage, wie die Formulierung zum hohen Nachnutzungspotential der Rathsmühle zu verstehen sei. Herr Schucht betont, dass diese Formulierung als stadtplanerisches Potential aufgrund der exponierten Lage des Gebäudes und der schon erfolgten Belegung mit Wasserkraft zu verstehen sei.

Auf die Nachfrage von Herrn Rentsch, ob die Festlegungen der Gebietserweiterung einem eventuellen Verkauf entgegenständen, erwidert Herr Schucht, dass dies nicht verhindert  oder erschwert werde. Einem potentiellen Investor ständen ggf. zusätzliche Fördermöglichkeiten offen. Konkrete Nutzungsabsichten könnten dann über eine B-Plan Aufstellung geregelt werden.

 

Frau Knabe möchte wissen, warum die Neubeauftragung einer Voruntersuchung erfolge.

Herr Schucht erwidert, dass keine neue Voruntersuchung beauftragt werde. Die Beschlussfassung erfolge aufgrund der bereits erarbeiteten, vorhandenen Unterlagen.

Herr Falkenhagen äert in diesem Zusammenhang kritische Anmerkungen zu den Festlegungen in den Unterlagen. Herr Schucht weist darauf hin, dass die Unterlagen keine Festsetzungen enthielten, sondern globalen Zielvorgaben aus der Planungshistorie, die den Rahmen für weitere konkrete Planungen bilden.

 

Ortsrat Herr Schröder lässt sich von Herrn Schucht anhand der Planunterlage die farblich differenzierten Gebietsumgrenzungen erläutern und problematisiert die für die Gebietserweiterung dann zu erhebenden Ausgleichbeiträge. Herr Schucht führt aus, dass die Eigentümer verfahrensgemäß vorab über den rechtlichen Rahmen der Gebietserweiterung unterrichtet worden seien und erläutert den Rechtscharakter von Ausgleichsbeiträgen.

 

Herr Dr. Bischoff weist auf die Rentabilität der Rathsmühle durch die Nutzung von Wasserkraft hin und begrüßt die Aufstellung einer neuen Förderkulisse für den Bereich. Hier böte sich durch die Fördermittel eine Chance zur weiteren Entwicklung mit Initiierung von Privatinvestitionen.

 

Herr Dr. Rodenwald stellt die Frage, ob es sich um eine formale Gebietserweiterung oder um eine räumliche Nutzungsfestlegung handle. Herr Schucht erwidert, dass die rein formale Gebietserweiterung keine räumliche Nutzungsfestlegung wie z.B. nach Bebauungsplanfestsetzung beinhalte.

 

Frau Knabe möchte zum Thema Kosten und Förderung wissen, ob es bei Gebietserweiterung durch anteilsmäßige Reduzierung der Fördermittel zu finanziellen Nachteilen für die Maßnahmen im übrigen Fördergebietes komme. Herr Schucht erläutert, dass keine Erhöhung des Bruttokostenrahmens erfolge, die Mittelausstattung sei aber auch mit Gebietserweiterung angemessen und ausreichend.

 

Herr Dr. Bischoff erkundigt sich, ob mit Änderung der Förderkulisse von Ziel 1 auf Stadtumbau sich auch die Inhalte ändern. Herr Schucht führt aus, dass nur der formale Rahmen ausgetauscht würde, die Inhalte und Ziele aber durchlaufend seien. 

 

Ortsrat Herr Bloetz möchte wissen, ob im Zuge der Planungen auf der Allerinsel auch die Lärmemissionen aufgrund von Bahntrasse und Schützenplatz berücksichtigt würden.

Herr Schucht gibt mit Hinweis auf die mit der Allerinsel vollzogene Innenentwicklung zu bedenken, dass man das Vorhaben nicht mit Planungen auf der grünen Wiese vergleichen könne. Ungeachtet dessen erfordere das Bebauungsplanverfahren Gutachten zu Lärmemissionen. Im weiteren Planungsfortschritt müsse das Thema zusätzlich auch in den Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. 

 

Herr Dr. Jochim hinterfragt den Begriff der Nachhaltigkeit als Förderkriterium in der Aufstellung der Förderkulisse insbesondere in Hinblick auf die möglichen Nutzungen der Rathshle. Herr Schucht betont, dass Nachhaltigkeit nicht alleiniges Kriterium sei, sondern eine öffentliche Nutzung vorrangig für eine Förderfähigkeit der Rathsmühle sei.

 

Herr Kinder begründet abschließend, warum bisher noch keine Fortschreibung der Rahmenplanung erfolgt sei, und erläutert abschließend die in Planung befindlichen Maßnahmen Allerinsel. 

 

Danach erfolgt die Abstimmung zur Beschlussvorlage.

 

Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen: einstimmig

Ortsrat Blumlage/Altstadt: 1 Gegenstimme

Ortsrat Hehlentor: nicht beschlussfähig  

Ortsrat Neuenhäusen / Altstadt: 2 Enthaltungen

 

Somit erfolgt folgende Beschlussempfehlung:

 

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Beschlussvorschlag:

 

a)    Der Rat der Stadt Celle beschließt das Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchung gemäß § 141 BauGB in der vorliegenden Fassung.

b)   Der Rat der Stadt Celle beschließt gemäß § 142 BauGB die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes um den im Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchung vorgeschlagenen Bereich. Die Sanierungssatzung wird entsprechend angepasst.

c)    Der Rat der Stadt Celle beschließt die Aufhebung der Satzung zum Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB.