28.04.2015 - 8 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 116 der St...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Datum:
- Di., 28.04.2015
- Status:
- gemischt (Protokoll genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 60 Sonderprojekte
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Verwaltung trägt vor und erläutert die Vorlage. Durch die Anfragen zu baulichen Änderungen soll jetzt die Veränderungssperre als Sicherungsmaßnahme nach dem Baugesetzbuch erlassen werden um die Sortimentszusammensetzung zu wahren, bzw. die Neuausrichtung auf der Grundlage des Aufstellungsbeschluss zu sichern.
Nach der Beratung gibt der Ausschuss einstimmig folgende Beschlussempfehlung:
Beschlussvorschlag:
Gemäß §§ 14 und 16 BauGB wird die nachfolgende Satzung über die Veränderungssperre Nr. 01/2015 der Stadt Celle beschlossen:
Satzung
über die Veränderungssperre 01/2015
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird beschlossen:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Für den im Übersichtsplan gekennzeichneten Geltungsbereich, für den der Rat der Stadt Celle die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 116 „Verbrauchermarkt An der Hasenbahn“ beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.
§ 2 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3 Hinweise
(1) Auf die Vorschriften über:
- die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und
- das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
(2) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.
§ 4 Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Celle, in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Anlage: Übersichtsplan zum Geltungsbereich im Maßstab 1:2.500
Celle, den 00.00.0000
(Mende) Siegel
Oberbürgermeister
Anlagen zur Vorlage
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1
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(wie Dokument)
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225,9 kB
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